VwGH 91/03/0061

VwGH91/03/006118.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Josef B in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 1991, Zl. 9/01-34.321/1-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 23. Februar 1990 in der Zeit um ca. 11.50 Uhr auf einer bestimmten Straße den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW von M Richtung N gelenkt und dabei zwischen den beiden genannten Ortschaften die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer am 23. Februar 1990, kurz nachdem sich auf Höhe eines bestimmten Gebäudes in Mh ein Verkehrsunfall ereignet gehabt habe, die Strecke zwischen M und N befahren habe. Der Meldungsleger, der mit dem Patrouillenwagen unterwegs gewesen sei und die Verständigung über den Verkehrsunfall über Funk erhalten habe, habe im Zuge seiner Einsatzfahrt zum Unfallsort festgestellt, wie sich aus seinen zeugenschaftlich bestätigten Angaben ergebe, daß der vor ihm in einem Abstand von ca. 200 Meter fahrende PKW plötzlich stark beschleunigt worden sei, sodaß sich der PKW sehr rasch von ihm entfernt habe, obwohl er selbst im Zuge seiner Einsatzfahrt sein Fahrzeug nach M auf über 100 km/h beschleunigt gehabt habe. Erst kurz vor N habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug stark abgebremst, sodaß dem Meldungsleger ein Überholen möglich gewesen sei. Auf Grund seiner eigenen Geschwindigkeit und auf Grund des Umstandes, daß sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers rasch entfernt habe, habe der Meldungsleger die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit mit mindestens 130 km/h eingeschätzt. Was nun die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Tatzeit- und Tatortumschreibung anlange, so habe die Einsichtnahme in den Verkehrsunfallsakt des Gendarmeriepostenkommandos wohl ergeben, daß die Unfallsmeldung um 11.50 Uhr erfolgt sei, sodaß ein scheinbarer Widerspruch zu den Angaben des Meldungslegers vorliege. Unter Bedachtnahme auf den Sinn der Norm des § 44a lit.a VStG 1950 könne die Tatzeitumschreibung nicht punktuell auf die Minute genau gesehen werden, sodaß hier, ohne Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen, eine den Gegebenheiten eher entsprechende Relativierung vorzunehmen gewesen sei. Im Sinne des Akteninhaltes habe aber auch eine Änderung der Tatortumschreibung zu erfolgen gehabt, da sich aus den Angaben des Meldungslegers zweifelsfrei ergebe, daß er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Strecke zwischen den beiden Ortschaften M und N festgestellt habe und nicht auf der gesamten Strecke vom Ortsende von M bis zum Ortsanfang von N. Trotzdem werde aus den Angaben des Meldungslegers deutlich, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer längeren Strecke erfolgt sei. Da der Sinn der Norm des § 44a lit.a VStG 1950 darin liege, den Bestraften davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrmals bestraft zu werden, und dies im vorliegenden Fall mit Sicherheit auszuschließen sei, sei zur Präzisierung die Neufassung des Spruches vorzunehmen gewesen. Da es sich beim Meldungsleger um ein im Verkehrsüberwachungsdienst erfahrenes und geschultes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handle, sei ihm auf Grund der Tatsache, daß er selbst im Zuge seiner Einsatzfahrt seine Geschwindigkeit auf über 100 km/h beschleunigt habe und der vor ihm befindliche PKW sich trotzdem rasch entfernt habe, mit hinreichender Sicherheit die Einschätzung zuzugestehen, daß der Beschwerdeführer damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe. In der gegebenen Situation könne allerdings eine verläßliche Eingrenzung auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgenommen werden, zumal es im Wesen der Schätzung liege, daß nur ungefähre Werte angegeben werden könnten. Die Festlegung der Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h, wie dies im erstbehördlichen Straferkenntnis geschehen sei, könne daher nicht übernommen werden, abgesehen davon, daß der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit an sich erfüllt werde. Es habe daher auch diesbezüglich eine Korrektur des erstbehördlichen Straferkenntnisses zu erfolgen gehabt, womit gleichzeitig die Neufestlegung der Strafe einherzugehen gehabt habe. Im Hinblick darauf, daß der Meldungsleger seine in der Anzeige und in der Relation vom 13. April 1990 enthaltenen Angaben auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nachdrücklich aufrecht erhalten habe, könne der Behauptung des Beschwerdeführers, daß ihn der Meldungsleger wider besseres Wissen angezeigt habe, nicht gefolgt werden. Denn für die Behauptung des Beschwerdeführers biete auch der Unfallsakt keinen Anhaltspunkt. Es ergebe sich daraus, daß jedenfalls mehrere Gendarmeriebeamte am Unfallsort anwesend gewesen seien. Auch wenn vom Meldungsleger bestätigt worden sei, daß er den Beschwerdeführer auf Grund seines Gehabens zum Alkotest verhalten habe, der aber negativ verlaufen sei, könne in der gegenständlichen Anzeige mit Berechtigung kein Racheakt des Meldungslegers gesehen werden. Derart niedrige Beweggründe seien ihm nicht zu unterstellen und hätte dies zur Voraussetzung, daß er anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 1990, die er unter Wahrheitspflicht stehend mit allen Folgen einer falschen Aussage erstattet habe, bewußt die Unwahrheit gesagt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 2) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), der Lenker eines Fahrzeuges ... auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lang genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 Metern wird für ausreichend erachtet (siehe u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0036, vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162, und vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0026). Es ist aber auch im Falle einer Beschleunigung des beobachteten Fahrzeuges eine entsprechende Wahrnehmung der im Verhältnis zur eigenen Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges höher werdenden Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges möglich (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1990, Zl. 89/03/0235, und vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0123), wobei es nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO lediglich darauf ankommt, daß eine - im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß mit Sicherheit - höhere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen werden kann, darüber hinaus aber das genaue Ausmaß der überhöhten Geschwindigkeit einerseits der Wahrnehmung nicht zugänglich ist und andererseits nach dem Tatbild auch nicht festgestellt werden muß. Mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 30 km/h (von 100 auf 130) könne überhaupt nicht mehr von einem Nachfahren gesprochen werden, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß Wahrnehmungen, wie sie im vorliegenden Fall vom Meldungsleger bekundet wurden, nicht möglich seien.

Im vorliegenden Fall hatte der Meldungsleger in seinem Bericht vom 13. April 1990 folgendes ausgeführt:

"RevInsp. ... beschleunigte bei der Einsatzfahrt nach der

Ortschaft M den Patrouillenwagen auf freier Strecke auf über

100 km/h. Zu diesem Zeitpunkt war er ca. 200 Meter hinter dem

PKW des" Beschwerdeführers. "Plötzlich entfernte sich dieser

PKW rasch in Richtung N. RevInsp. ... beschleunigte sein

Fahrzeug daraufhin ebenfalls. Zu diesem Zeitpunkt dürfte" der Beschwerdeführer "den in einiger Entfernung nachfahrenden Patrouillenwagen bemerkt haben und bremste vor N seinen Wagen stark ab. Das Abbremsen war an den aufleuchtenden Bremslichtern zu sehen. Nur auf Grund dessen, daß er seinen Wagen stark abbremste, war es dem Einsatzfahrzeug möglich, ihn zu überholen. Ein gleichmäßiges Nachfahren war insofern nicht möglich, da" der Beschwerdeführer "so stark beschleunigte, daß der schwächere Patrouillenwagen nicht nachkam."

Ferner hatte der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage vom 21. Mai 1990 folgendes ausgeführt:

"Ich fuhr zum Tatzeitpunkt mit dem Patrouillenwagen ... von M in Richtung U. Da ich zu einem schweren Verkehrsunfall fuhr hatte ich das Blaulicht eingeschaltet und beschleunigte mein Fahrzeug nach M auf über 100 km/h. Ca. 200 Meter vor mir fuhr zu diesem Zeitpunkt der PKW" des Beschwerdeführers. "Sonst waren keine Fahrzeuge in diesem Streckenbereich. Plötzlich beschleunigte der Lenker dieses PKW's sein Fahrzeug so stark, daß er sich sehr rasch von mir entfernte, obwohl ich über 100 km/h fuhr. Auf Grund meiner Geschwindigkeit und seines raschen Entfernens in Richtung U mußte ich annehmen, daß er mit mindestens 130 km/h gefahren ist. Kurz vor N dürfte mich der Lenker dieses PKW`s im Rückspiegel bemerkt haben, da er sein Fahrzeug stark abbremste. Dadurch war es mir möglich, ihn zu überholen und meine Einsatzfahrt fortzusetzen."

Die belangte Behörde konnte diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens entnehmen, daß sich der Meldungsleger nach der Ortschaft M mit einer auf über 100 km/h angewachsenen Geschwindigkeit dem Beschwerdeführer bis auf eine Entfernung von ca. 200 Metern annäherte. Auf der weiteren Strecke, die der Meldungsleger mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h zurücklegte, entfernte sich der voranfahrende Beschwerdeführer vom Meldungsleger. Die Verkehrssituation änderte sich kurz vor der Ortschaft N, wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug stark abbremste.

Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, daß der Meldungsleger nach der Annäherung an den Beschwerdeführer nach der Ortschaft M zur Beobachtung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers eine Strecke bis kurz vor der Ortschaft N, also einen wesentlichen Teil der Entfernung zwischen den Ortschaften M und N, die nach den Angaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde etwa 3 km beträgt, zur Verfügung hatte. Socherart durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen, um der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die vom Meldungsleger letztlich auch als Zeuge bekundeten Wahrnehmungen zugrunde zu legen.

2. Der Beschwerdeführer rügt in der vorliegenden Beschwerde, die Annahme einer gleichbleibenden überhöhten Fahrgeschwindigkeit zwischen den Ortschaften M und N sei aktenwidrig. Eine solche Aktenwidrigkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht festzustellen, weil die belangte Behörde entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht davon ausging, daß die Fahrgeschwindigkeit gleichbleibend überhöht gewesen sei, sondern davon, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug beschleunigt habe und daß die Fahrgeschwindigkeit ohne Feststellung ihres - in den einzelnen Phasen des Fahrverhaltens jeweiligen - Ausmaßes über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf (den übrigen) Freilandstraßen von 100 km/h gelegen gewesen sei.

3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner vorliegenden Beschwerde ferner auf ein mehrmaliges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Unterbrechungen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weder zu erkennen, daß nach der Aktenlage die Feststellung eines solchen Sachverhaltes in Betracht gekommen wäre, noch, daß die belangte Behörde - entgegen der Aktenlage - einen solchen Sachverhalt festgestellt hätte.

4. § 44a lit.a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg.cit) eines Straferkenntnisses "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit.a VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, daß mit den im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Angaben über Tatzeit und Tatort den im zitierten hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, dargelegten Rechtschutzüberlegungen nicht Rechnung getragen worden wäre. Bereits im Hinblick auf die in der ersten Verfolgungshandlung, nämlich in der Strafverfügung vom 22. März 1990, enthaltenen Angaben über das Tatverhalten, die Tatzeit und den Tatort konnten für den Beschwerdeführer an der Identität der ihm zur Last gelegten Tat und am Gegenstand der maßgebenden Beweisführung keine Zweifel bestehen. Gemessen an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren - unter Bedachtnahme auf den dargestellten normativen Gehalt der Bestimmung des § 44a lit.a VStG 1950 - vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die entsprechenden Angaben im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund dafür, daß eine längere Strecke einer Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Angabe der in der Nähe ihres Beginnes und ihres Endes gelegenen Ortschaften nicht hinlänglich bezeichnet werden könnte, und daß im gegebenen Zusammenhang der Umstand, daß das Ausmaß der überhöhten Geschwindigkeit nicht gleichbleibend war, eine rechtserhebliche Rolle spielen sollte.

5. Was der Beschwerdeführer vorgetragen hätte, wenn ihm der Aktenvermerk vom 6. November 1990 zur Kenntnis gebracht worden wäre, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht ausgeführt. Darin, daß ihm dieser Aktenvermerk nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ist auch unter Bedachtnahme auf die Aktenlage kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte