Normen
AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. April 1990 gegen 23.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort im Gemeindegebiet von Waidhofen an der Thaya einen Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen, auf das der angefochtene Bescheid gestützt werde, sei kein taugliches Beweismittel, weil es nicht in Befund und Gutachten gegliedert und nicht in nachvollziehbarer Weise begründet sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Sachverständige im Berufungsverfahren nicht selbst einen Befund aufzunehmen hatte, daß er aber sehr wohl anführte, von welchem Sachverhalt er auf Grund der Aussagen von Zeugen sowie des Beschwerdeführers ausging. Hiebei führte er Trinkmenge, Trinkzeit, Tatzeit und Körpergewicht des Beschwerdeführers an, sodaß entgegen dessen Behauptungen eine Nachprüfungsmöglichkeit bestand. Daß die Berechnung des Blutalkoholgehaltes von 0,63 %o nach Gang und Methode vom Sachverständigen im einzelnen nicht dargestellt wurde, kann zur Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht führen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß bei Heranziehung einer bestimmten anerkannten Methode ein anderer Wert zu errechnen gewesen wäre. Im übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, schon im Verwaltungsverfahren ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Gegengutachten einzubringen, wenn er die gutachtliche Feststellung eines fahruntüchtigen Zustandes auf Grund von Alkoholeinwirkung in Kombination mit Übermüdung in Zweifel ziehen wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0068). Ein Widerspruch zum von der Erstbehörde eingeholten Gutachten, das einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5973 %o ergeben hatte, besteht angesichts der geringen Abweichung zu diesem "Mindestwert" nicht. Ob dieses Gutachten mangelhaft war, kann auf sich beruhen, da die belangte Behörde ein weiteres Gutachten einholte.
Der Beschwerdeführer rügt auch, daß seinen Anträgen auf Erstellung einer maßstabgetreuen Skizze über die Sichtmöglichkeiten des Zeugen S., der seinen Alkoholkonsum und Alkoholisierungsmerkmale beobachtet hatte, von dessen Tisch aus, sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erkennbarkeit geröteter Augenbindehäute bei durchschnittlicher künstlicher Gasthausbeleuchtung nicht gefolgt wurde; weiters sei die Aussage des Zeugen H., demzufolge er überhaupt keine Getränke konsumiert habe, nicht berücksichtigt worden.
Er vernachlässigt, daß nicht nur der Zeuge S. schon bei seinem Eintreffen im Gasthaus eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers wahrgenommen hatte, sondern auch der Zeuge W., der beim Verlassen des Lokales stehend mit einer am Tisch des Beschwerdeführers sitzenden Person ein Gespräch geführt hatte, was ihm Gelegenheit zu Wahrnehmungen über den Zustand des Beschwerdeführers bot. Weiters sprechen die Aussagen des Gasthauspersonals für einen über die vom Zeugen S.
wahrgenommene Trinkmenge noch hinausgehenden Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Lediglich die Trinkmenge während eines kleinen Teiles seines mehrstündigen Gasthausaufenthaltes ist im übrigen - mangels ausreichend sicherer weiterer Beweisergebnisse - dem Sachverständigengutachten zugrundegelegt worden.
Schließlich hat der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 25. April 1990 selbst angegeben, er könne nicht genau sagen, wieviel er im Gasthaus getrunken habe, es seien dort "ein paar Runden gelaufen"; es sei auf jeden Fall zuviel gewesen, um mit einem Auto fahren zu dürfen. Er müsse kurz vor dem mitternächtlichen Unfall eingeschlafen sein und habe dabei die Baustellenabsperrung übersehen. Er habe den Unfall deshalb nicht bei der Gendarmerie gemeldet, weil er zuviel getrunken gehabt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hält es im Zuge der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) daher nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die dem von ihr eingeholten Gutachten zugrundegelegten Tatsachen ohne die vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Beweisaufnahmen als erwiesen angenommen hat und dem Gutachtensergebnis eines fahruntüchtigen Zustandes auf Grund von Alkoholeinwirkung in Kombination mit Übermüdung gefolgt ist.
Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich aber der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht hat oder nicht. Hiebei kommt es auch nicht darauf an, ob die festgestellte Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers allein durch den Konsum von Alkohol hervorgerufen wurde oder auch auf andere Komponenten wie z.B. Ermüdungszustände zurückzuführen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 85/18/0323).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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