VwGH 91/02/0025

VwGH91/02/002519.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gartner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Jänner 1991, Zl. MA 70-10/1478/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 15. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges "unterlassen, der Behörde auf ihr Verlangen vom 11.5.1990 Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz." zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort gelenkt hat. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung das Straferkenntnis vom 15. November 1990 mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe es als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges "unterlassen, der Behörde auf ihr mündliches Verlangen vom 31.8.1990 bekanntzugeben, wer sein Kraftfahrzeug" zu dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt an dem dort genannten Ort gelenkt habe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat mitgeteilt, daß sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nimmt, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004). Dem liegt zugrunde, daß die - hinlänglich konkretisierte - Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe ein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 darstellt.

Die belangte Behörde hat als Berufungsbehörde die Nichtbefolgung einer anderen Anfrage der Erstbehörde zum Anlaß der Bestrafung des Beschwerdeführers genommen, als dies Gegenstand des Straferkenntnisses vom 15. November 1990 war. Sie hat damit in unzulässiger Weise die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ausgewechselt und über eine andere "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG entschieden. Das belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen war, sodaß die für die überflüssige zweite Ausfertigung entrichteten Stempelgebühren nicht ersetzt werden können.

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