Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VStG §49a;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VStG §49a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit der dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zugestellten Anonymverfügung gemäß § 49 a VStG 1950 der Bundespolizeidirektion Wien, Strafamt, vom 27. September 1990 wurde dem Lenker dieses Kraftfahrzeuges eine durch Angabe von Tatzeit und Tatort konkretisierte Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt; es wurde eine Geldstrafe von S 800,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer richtete an die Erstbehörde ein Schreiben, in dem er die Übersendung des Aktes an die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt beantragte, um dort Akteneinsicht nehmen zu können. Mit Erledigung vom 11. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß diese Eingabe nicht in Behandlung gezogen werden könne, da der Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit habe, den in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen oder nicht zu bezahlen. Sollte er gegen die von einem Exekutivorgan erstattete Anzeige Einwendungen haben, so dürfe er keinesfalls die Einzahlung vornehmen, sondern müsse die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens abwarten. In dem eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren könne er dann Akteneinsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben.
Dieses Schreiben wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob dagegen Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mangels Bescheidqualität der Erledigung vom 11. Oktober 1990 als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 1990 ist ihrem Inhalt nach eine Belehrung über die sich aus § 49 a VStG 1950 ergebende Rechtslage. In ihr wird darauf hingewiesen, daß die Zustellung der Anonymverfügung dem Adressaten nur die Möglichkeit eröffnet, den Strafbetrag mit dem ihm übermittelten Einzahlungsbeleg zu bezahlen, bzw. dies seitens einer anderen Person zu veranlassen oder der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens entgegenzusehen.
Die in Rede stehende Erledigung ist kein Bescheid; sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Beschwerdeführers berühren könnte. Im übrigen könnte die Erledigung selbst dann, wenn auf Grund ihres Inhaltes noch Zweifel an ihrer rechtlichen Qualifikation bestünden, mangels ihrer Bezeichnung als Bescheid nicht als solcher angesehen werden (vgl. die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Anonymverfügung um einen Bescheid handelt oder nicht. Nichts zwingt zu der Annahme, ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, was in diesem Stadium als Einsicht in die Anzeige angesehen werden muß, habe durch Bescheid erledigt zu werden. Insbesondere bedarf es in Ansehung der Wahrung der Rechte des Adressaten einer Anonymverfügung keiner Bescheiderlassung.
Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 1990 zu Recht zurückgewiesen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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