Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §11a;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §11a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des als Konventionsflüchtling anerkannten Beschwerdeführers, eines tschechoslowakischen Staatsangehörigen, der vor seiner Adoption (offenbar durch österreichische Adoptiveltern) H hieß, im wesentlichen mit der Begründung ab, gegen ihn bestünde auf Grund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. Oktober 1985, Zl. Fr 4320/85 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes sei wiederholt aufgeschoben worden, erachtete die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot als Einbürgerungshindernis, weil die vom Beschwerdeführer angestrebte Ermessensübung erst zulässig sei, wenn alle bindend vorgeschriebenen Verleihungsvoraussetzungen gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 StbG 1985 kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht.
Einziges Beschwerdeargument ist die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die Fakten des § 10 Abs. 1 leg.cit. seien im freien Ermessen unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers zu werten.
Darin kann dem Beschwerdeführer aber nicht gefolgt werden. Nach ständiger hg. Judikatur liegt nämlich die Feststellung, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind, nicht im freien Ermessen der Behörde, sondern ist eine (positive oder negative) Ermessensübung erst dann zulässig, wenn feststeht, daß alle bindend vorgeschriebenen Verleihungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1990, Zl. 89/01/0319 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 165 Abs. 2). Da im vorliegenden Fall, auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, gegen ihn ein aufrechtes, unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht, liegt somit das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 5 StbG vor, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß dem Beschwerdeführer Vollzugsaufschub gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG gewährt wurde (vgl. Thienel aaO 180).
Somit ließ bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und war die Beschwerde daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)