VwGH 91/01/0064

VwGH91/01/006418.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des A H in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 25. Mai 1990 von der belangten Behörde Auskunft, ob bei ihr oder bei der Sicherheits- bzw. Bundespolizeidirektion über ihn eine staatspolizeiliche Vormerkung bestehe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "daß die Aufzeichnungen in den Evidenzen der Bundespolizeidirektion, die für die von Ihnen angegebene Postanschrift zuständig ist, nachstehende staatspolizeiliche Vormerkungen betreffen:

Aus dem Jahre 1980: Erhebungen im Zusammenhang mit Ihrem Ansuchen um Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft - keine nachteiligen Vormerkungen.

Aus dem Jahre 1981: In der Zeit vom 15.7.1981, 10.00 Uhr bis zum 16.7.1990 (wohl richtig 1981), 24.00 Uhr hätten Sie einen angemeldeten Hungerstreik in Wien 1., Schottenring-Schottengasse durchgeführt, zumal Sie sich durch die Machenschaften des Konsums benachteiligt gefühlt hätten."

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 der belangten Behörde folgendes mitgeteilt:

"Die mir gemachte Mitteilung vom 24. Juli 1990 über die über mich bestehenden staatspolizeilichen Vormerkungen sind unvollständig. Ich ersuche daher neuerlich, mir Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten und Informationen über mich bei Ihnen vorgemerkt sind. Da mein Ansuchen vom 24. Mai 1990 nicht vollständig und damit nicht fristgerecht erledigt wurde, beantrage ich, im Sinne des § 4 des Auskunftspflichtgesetzes BGBl. 287/1987 einen Bescheid zu erlassen."

Mit vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Schriftsatz vom 24. April 1991 erhob er Säumnisbeschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 13. Mai 1991 zur Verbesserung zurückgestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Verbesserungsfrist legte der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 30. Mai 1991 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Dr. A vor. Der Beschwerdeführer beantragte, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und den von mir begehrten Bescheid gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes erlassen". Mit einem weiteren mit 11. Juni 1991 datierten Schriftsatz zeigte der Beschwerdeführer die Änderung seiner Rechtsvertretung an und wiederholte seine Säumnisbeschwerde.

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach Abs. 4 leg. cit. ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 5. Juni 1991, Zl. 91/01/0004, unter Hinweis seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, kann ein Auskunftssuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über ihre Vormerkungen umfassend nach der Aktenlage Auskunft erteilt. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Mitteilung ergeben sich keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht aus seinen Ausführungen in der Beschwerde, daß er Zivilprozesse angestrengt habe und von Kriminalbeamten telefonisch befragt hätte werden sollen; denn daraus läßt sich nicht schlüssig ableiten, daß tatsächlich Vormerkungen angelegt worden sind.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

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