VwGH 90/19/0581

VwGH90/19/058128.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Oktober 1990, Zl. 5-212 La 25/4-90, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 71 Abs. 6 AVG 1950), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1990 gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) spruchmäßig dem "Antrag auf aufschiebende Wirkung von Herrn N, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E. und Dr. F., im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vollmachtsvorlagefrist vom 12. Oktober 1990 gemäß § 71 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950" keine Folge und wies den Antrag ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist gemäß § 71 AVG verletzt" erachtet. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A).

2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" ausdrücklich und ausschließlich die Verletzung des Rechtes "auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist gemäß § 71 AVG" geltend gemacht (wozu kommt, daß auch die Beschwerdebegründung keine davon abweichenden Ausführungen enthält).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch, wie sich aus dem unter I.1. wiedergegebenen Spruch eindeutig ergibt, nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Vollmacht, sondern allein über den gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gestellten Antrag, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgesprochen, und zwar dahin, daß diesem Aufschiebungsbegehren gemäß § 71 Abs. 6 AVG 1950 nicht Folge gegeben wurde.

Da lediglich der die Rechte der Partei gestaltende oder feststellende Teil eines Bescheides, nämlich sein Spruch, eine Rechtsverletzung zu bewirken vermag, kann nur ein durch den Spruch bewirkter Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers zu einer Aufhebung des Bescheides führen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 86/10/0145).

Im Hinblick darauf, daß der Abspruch des bekämpften Bescheides von dem im Beschwerdepunkt als verletzt bezeichneten Recht nicht erfaßt wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 86/10/0145).

3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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