Normen
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;
AZG;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;
AZG;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 1989 war der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der F. Bedachungen und Spenglerei Gesellschaft m.b.H. nicht ausreichend dafür gesorgt, daß auf einer näher bezeichneten Baustelle fünf namentlich genannte Arbeitnehmer jeweils an drei bestimmt bezeichneten Tagen die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden eingehalten hätten; an den drei genannten Tagen habe die tägliche Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer je 11 Stunden betragen, womit Tagesarbeitszeitüberschreitungen von jeweils einer Stunde vorlägen. Der Beschwerdeführer habe dadurch in fünf Fällen gegen § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, idgF (AZG) verstoßen; es wurden deshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. fünf Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen), somit insgesamt
S 10.000,-- (zehn Tage), verhängt. Ferner wurde er zur Bezahlung des mit S 1.000,-- bestimmten Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 64 VStG 1950).
2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 6. September 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 und § 28 AZG als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis mit der Änderung, daß der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 der Fa. F. Bedachungen und Spenglerei Ges mbH in S." zur Verantwortung gezogen werde; weiters sei als Rechtsgrundlage § 9 AZG anzufügen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (S 1.000,--) vorgeschrieben.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer bestreite die Arbeitszeit von 11 Stunden nicht; er versuche indes durch Darlegung der Rechtslage die Zulässigkeit dieses Arbeitszeitausmaßes zu begründen. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers sei § 9 AZG entgegenzuhalten, in dem die tägliche höchstzulässige Arbeitszeit selbst unter Berücksichtigung jeder Arbeitszeitverlängerung mit 10 Stunden festgelegt sei. Demnach sei eine Arbeitszeit von 11 Stunden täglich eine Überschreitung dieser zulässigen Höchstgrenze und stelle ein Übertretung dar. Die beantragte persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sei entbehrlich gewesen, da ihm durch die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Zurkenntnisbringen der erhobenen Beweise ausreichend Möglichkeit gegeben worden sei, seine Darstellung des Sachverhaltes vorzubringen und entsprechende Beweise anzubieten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch dessen Verschulden gegeben. Er habe keine Gründe vorgebracht, die auf sein mangelndes Verschulden - bei den gegenständlichen Übertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte - schließen ließen; die bloße diesbezügliche Behauptung stelle keine Glaubhaftmachung i.S. des § 5 VStG 1950 dar. Der Beschwerdeführer habe die Übertretungen zumindest fahrlässig begangen, da er die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch verkannt habe, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliche. Damit sei neben der objektiven Tatseite auch die subjektive als erwiesen anzusehen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und begehrt wird, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des AZG lauten wie folgt:
"§ 7 (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.
§ 9 Abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs. 2 bis 5, 8 Abs. 2, 16, 18 bis 20 und 23 darf die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
§ 28 (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe außer acht gelassen, daß im Beschwerdefall der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe zum Tragen komme, der in Abschnitt VI Punkt 16 vorsehe, daß dann, wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erforderten, die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen so verteilt werden könne, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende normale Arbeitszeit nicht überschreite. Dazu komme noch, daß - obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre - die jeweilige Arbeitszeit unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes i.S. des Abschnittes VI Punkt 14 abweichend von der für den Betrieb des Beschwerdeführers geltenden Einteilung festgesetzt worden sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus den Abs. 1 und 2 des § 7 AZG in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß die im Abs. 2 durch Kollektivvertrag für zulässig erklärte Arbeitszeitverlängerung (durch fünf bzw. zehn weitere Überstunden) sich ausschließlich auf die wöchentliche Arbeitszeit auswirken darf, während die nach dem dritten Satz des Abs. 1 mit höchstens zehn Stunden fixierte Tagesarbeitszeit auch in jenen Fällen gewahrt werden muß, in denen das auf der Grundlage des Abs. 2 kollektivvertraglich festgelegte wöchentliche Überstundenausmaß bis zu zehn weitere Stunden (also über die gemäß Abs. 1 genehmigungsfreien Überstunden hinaus) beträgt. Hätte die im Grunde des Abs. 2 durch Kollektivvertrag vorzunehmende wöchentliche Arbeitszeitverlängerung sich auch in der Form auswirken sollen, daß die im Abs. 1 verankerte Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden darf, dann hätte dies einer entsprechenden Normierung bedurft. Da es an einer solchen fehlt, bleibt es auch im Fall einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit kraft Kollektivvertrages nach Abs. 2 für die zulässige Tagesarbeitszeit bei der in Abs. 1 dritter Satz - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des § 9 AZG - normierten Höchstgrenze (vgl. dazu auch CERNY, Arbeitszeitrecht2, 1985, Anm. 5 und 6 zu § 7 sowie Anm. 1 zu § 9).
Daran vermag auch eine allfällige, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffene abweichende Regelung i.S. des Abschnittes VI Punkt 14 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe nichts zu ändern, da sich eine derartige einvernehmliche Einteilung der täglichen Arbeitszeit jedenfalls an die gesetzlich normierte Höchstgrenze (hier: zehn Stunden) - von welcher der genannte Kollektivvertrag in seinen die tägliche Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen weder explizit noch implizit abweicht - zu halten hat.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme zwecks Bestätigung der besagten einvernehmlichen Tagesarbeitszeitfestsetzung stellt nach dem Vorgesagten keine rechtserhebliche Verfahrensverletzung dar, hätte doch auch eine Aufnahme dieses vom Beschwerdeführer beantragten Beweises nichts am Ergebnis der Unzulässigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Arbeitszeitüberschreitungen geändert.
3. Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die von ihr als erwiesen angenommene Arbeitszeit von fünf Arbeitnehmern an bestimmten Tagen im Ausmaß von je 11 Stunden - dieses Ausmaß blieb vom Beschwerdeführer unbestritten - als Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit gewertet und damit einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 7 Abs. 1 und § 9 AZG als verwirklicht angesehen hat. Zu prüfen bleibt sohin noch der Beschwerdeeinwand, den Beschwerdeführer treffe an den ihm zur Last gelegten Übertretungen kein Verschulden.
4.1. Nach Ansicht der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer deshalb kein Verschulden, weil er einer kollektivvertraglichen Bestimmung entsprochen habe und die Vorgangsweise auch im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt worden sei. Er sei berechtigt gewesen, die bezüglichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bzw. des Kollektivvertrages dem Wortlaut nach zu interpretieren. Sollte er verkannt haben, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht habe, so sei dies jedenfalls als ein dem Beschwerdeführer unterlaufener Rechtsirrtum zu qualifizieren, "der sich eben aufgrund der schwierigen rechtlichen Auslegungs- bzw. Anwendungsregeln für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer ergeben hat", der jedoch die "Schuld- bzw. Straflosigkeit" zur Folge habe.
4.2. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, die dadurch gekennzeichnet sind, daß zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Zufolge des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 besteht bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles. Letzteres ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, hat er sich doch im Verwaltungsstrafverfahren darauf beschränkt, einerseits der Behörde - in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage - vorzuwerfen, sie habe ihm "keinerlei Verschuldensart" zur Last legen können, anderseits zu behaupten, es sei "diese Vorgangsweise" mit dem Betriebsrat einvernehmlich festgelegt worden. Daß die Erzielung eines derartigen Einvernehmens nicht geeignet ist darzutun, es treffe den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde einen Rechtsirrtum (§ 5 Abs. 2 VStG 1950) geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er sich auf diesen Schuldausschließungsgrund deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, weil er als Geschäftsführer des Arbeitgebers F. Bedachungen und Spenglerei Gesellschaft m.b.H. verpflichtet ist, sich mit den für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einschlägigen Vorschriften, zu denen u.a. auch solche arbeitszeitrechtlichen Inhaltes zu zählen sind, vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie in der Beschwerde behauptet, um Vorschriften handelt, die für den (rechtsunkundigen) Normunterworfenen Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringen. Von da her gesehen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich - etwa durch Anfrage bei der zuständigen Behörde - über den Inhalt der im Beschwerdefall bedeutsamen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des mehrfach genannten Kollektivvertrages zu unterrichten.
5. Nach dem Gesagten ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Beschwerdeführers ausgegangen, sodaß auch die subjektive Tatseite zutreffend als gegeben angesehen wurde.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als zur Gänze unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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