VwGH 90/19/0514

VwGH90/19/051428.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des N in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Oktober 1990, Zl. FR 389/1990, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
LMG 1975 §64;
MeldeG 1972 §3 Abs5;
VStG §5 Abs1 idF 1971/275 ;
VStG §71 Abs1 idF 1971/275;
AuslBG §3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
LMG 1975 §64;
MeldeG 1972 §3 Abs5;
VStG §5 Abs1 idF 1971/275 ;
VStG §71 Abs1 idF 1971/275;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. Mai 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. Die erstinstanzliche Behörde stellte fest, daß sich der Beschwerdeführer seit 1985 auf Grund von befristeten Sichtvermerken in Österreich aufhalte. Er sei mit A verheiratet, die sich bis 1987 in der Volksrepublik China aufgehalten habe. Dort lebe auch ihr (und des Beschwerdeführers) im Jahre 1979 geborener Sohn. Im Jahre 1986 habe die Gattin des Beschwerdeführers einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten zum Zwecke des Besuches des Beschwerdeführers beantragt. Der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 1986 erklärt, daß Frau und Kind nach dem Besuch wieder nach China zurückkehren würden. Daraufhin sei der Gattin des Beschwerdeführers am 7. Jänner 1987 der Sichtvermerk mit der beantragten Gültigkeitsdauer erteilt worden. Während ihres Aufenthaltes in Österreich seien ihr weitere Sichtvermerke mit einer Gültigkeitsdauer bis einschließlich 5. September 1987 erteilt worden. Die Gattin des Beschwerdeführers habe jedoch Österreich nicht verlassen, sondern durch die polizeiliche Abmeldung und einen in der Volksrepublik China aufgegebenen Brief an das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien ihre Ausreise nach China vorgetäuscht und sich weiterhin beim Beschwerdeführer aufgehalten. Im Zuge der Ermittlungen betreffend einen von ihm im Mai 1989 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachten Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes habe er dem erhebenden Beamten gegenüber vorgetäuscht, daß seine Gattin mit dem Kind in China lebe. Am 20. Juli 1989 sei ihm ein bis 31. Mai 1991 gültiger Sichtvermerk erteilt worden.

Am 8. Jänner 1990 habe die Gattin des Beschwerdeführers bei der Bundespolizeidirektion Graz einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht; bei der Überprüfung ihres Reisepasses habe sich herausgestellt, daß es sich um eine Fälschung handle. Unter Vorlage dieses gefälschten Reisepasses habe die Gattin des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Erteilung eines bis 11. Jänner 1990 gültigen Sichtvermerkes erreicht. Zur Verschaffung des weiteren Aufenthaltsrechtes der Gattin des Beschwerdeführers sei zwischen ihm und ihr eine Gesellschaft m. b.H. zum Betrieb eines Chinarestaurants gegründet worden, wobei der Gattin des Beschwerdeführers die Anteilsmehrheit eingeräumt worden sei.

Anläßlich seiner Vernehmung am 27. März 1990 habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Gattin habe sich von 1987 bis zu ihrer Einreise im September 1989 in Frankreich aufgehalten. Erst nach dem Geständnis seiner Gattin habe er zugegeben, daß sie sich die ganze Zeit über illegal in Österreich aufgehalten und einen gefälschten Reisepaß besorgt habe, mit dem sie bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt habe.

Bezeichnend für die Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung des Gastlandes Österreich sei auch, daß am 28. März 1990 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in dem von ihm übernommenen Chinarestaurant vier ohne Beschäftigungsbewilligung arbeitende chinesische Staatsangehörige angetroffen worden seien, von denen zwei nicht einmal gültige Reisedokumente, geschweige denn einen österreichischen Sichtvermerk besessen hätten. Der Beschwerdeführer sei ferner am 29. Februar 1988 vom Strafbezirksgericht Wien wegen des Vergehens nach § 64 (§ 63 Abs. 1 Z. 1) Lebensmittelgesetz 1975 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er sei zudem nach Aufgabe seiner Unterkunft in Wien am 21. Dezember 1989 nicht rechtzeitig seiner Verpflichtung zur Abmeldung gemäß § 3 Abs. 5 Meldegesetz 1972 nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich, daß sein Aufenthalt in krasser Weise dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und sonstigen öffentlichen Interessen (geordnete Zuwanderungspolitik, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderlaufe, weshalb gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sei zu berücksichtigen, daß die Gattin des Beschwerdeführers abgeschoben werde, sodaß das Familienleben ohnedies nur in der Volksrepublik China fortgesetzt werden könne, wo sich auch das gemeinsame Kind aufhalte. Die aus seiner Stellung als Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers seien nicht rücksichtswürdig, weil der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Dispositionen im vollen Bewußtsein um das Risiko der Aufdeckung der Malversationen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Gattin getroffen habe. Im übrigen sei es ihm möglich, seine Geschäftsanteile zu veräußern.

2. In seiner dagegen erhobenen Berufung meinte der Beschwerdeführer, durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes werde er für die Handlungen seiner Frau, an denen er nicht aktiv mitgewirkt habe, verantwortlich gemacht. Er habe außerdem Investitionen in ein Lokal getätigt, weshalb er noch Zeit benötige, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Lokal in Ordnung zu bringen. Er habe nicht gewußt, daß die vier Chinesen, die ihm bei der Einrichtung des Lokals geholfen hätten, keine Sichtvermerke besäßen. Er habe nicht beabsichtigt, Schwarzarbeiter zu beschäftigen. Die unrichten Angaben bei seiner Vernehmung am 27. März 1990 habe er deshalb gemacht, um seine Frau zu schützen. Zu der Verurteilung nach dem Lebensmittelgesetz sei es nur deshalb gekommen, weil er damals aus Unwissenheit die Schuld auf sich genommen habe. Eine Übertretung des Meldegesetzes liege nicht vor, weil er bis 28. Dezember 1989 seinen Wohnsitz in Wien gehabt habe. Es liege somit keine der im § 3 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz genannten bestimmten Tatsachen vor. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe könnten aber auch nicht unter die Generalklausel des § 3 Abs. 1 leg. cit. subsumiert werden.

3. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie übernahm im wesentlichen die Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde und teilte auch deren Rechtsauffassung.

II.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.

Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

  1. 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
  2. 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn

1. sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war;

2. ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.

2. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Juni 1989 im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes dem erhebenden Organ gegenüber bewußt unrichtige Angaben über den Verbleib seiner Gattin gemacht hat. Sie hat damit, ohne allerdings in der rechtlichen Beurteilung darauf einzugehen, einen Sachverhalt festgestellt, der als bestimmte Tatsache gemäß § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz zu gelten hat. Bei den Angaben über den Aufenthalt der Familienangehörigen handelt es sich um Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Fremden. Die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers dienten dem Zweck, eine positive Erledigung seines Antrages auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes zu erreichen. Die Erteilung des Sichtvermerkes war Voraussetzung für die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 (Z. 2) Fremdenpolizeigesetz.

Da bereits die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 3 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die im § 3 Abs. 1 leg. cit. näher umschriebene Annahme rechtfertigt, hat die belangte Behörde - vorbehaltlich der Unbedenklichkeit der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. - im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angenommen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0476, und vom 15. April 1991, Zl. 91/19/0011).

3.1. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde auch die von ihm begangene Übertretung gemäß § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz berücksichtigen, auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Bestrafung noch nicht erfolgt war und das Verfahren - nach dem Beschwerdevorbringen - schließlich mit einer Ermahnung geendet hat.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, er habe vom Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung der Arbeiter nichts gewußt, ist ihm - abgesehen davon, daß ihm dieses Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren nicht zum Erfolg verholfen hat, weil die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG Verschulden voraussetzt (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, E Nr. 1 zu § 21 VStG) - entgegenzuhalten, daß gemäß § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber selbst um die Beschäftigungsbewilligung zu bemühen gehabt hätte und ihm das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung daher bekannt sein mußte.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, das Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz begangen zu haben, ist er auf die Bindungswirkung des von der belangten Behörde genannten strafgerichtlichen Urteils zu verweisen.

3.3. Die belangte Behörde durfte auch das Vorliegen einer Übertretung nach § 3 Abs. 5 Meldegesetz 1972 annehmen, zumal der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. April 1990 selbst angegeben hat, sich nach der am 21. Dezember 1989 erfolgten Aufgabe seiner Wohnung in W, bei der Meldebehörde nicht abgemeldet zu haben, und gegenteilige Ermittlungsergebnisse nicht vorliegen.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Parteiengehörs und führt dazu aus, bei Vorhalt des ins Auge gefaßten Aufenthaltsverbotes hätte er ausreichend Zeit gehabt, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen. Durch die Unterlassung des Parteiengehörs sei die Zeit für ein mögliches, entlastendes Vorbringen auf die Berufungsfrist reduziert worden.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, daß er mit diesem Vorbringen in Wahrheit Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 612 zitierte Rechtsprechung). Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. April 1990 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angekündigt, sodaß er bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 8. Mai 1990, aber insbesondere auch in der Folge während des gesamten Berufungsverfahrens, in dem er anwaltlich vertreten war, bis zu Erlassung des angefochtenen Bescheides (durch seine Zustellung am 16. Oktober 1990) ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzutragen.

4.2. Da die Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 27. März 1990 gemachten Angaben ihm von der belangten Behörde nicht vorgeworfen wurde (siehe Seite 3 des angefochtenen Bescheides), kann es auf sich beruhen, ob er vor seiner Vernehmung gemäß § 50 AVG auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage aufmerksam gemacht wurde.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt, daß die erstinstanzliche Behörde die mit ihm in dem seine Gattin betreffenden Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit einer neuen (ihn betreffenden) Aktenzahl versehen habe. Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, inwiefern darin eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde gelegen sein soll.

5. Zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde dabei rechtswidrig gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 1985 auf Grund von befristeten Sichtvermerken in Österreich auf, doch ist dabei zu berücksichtigen, daß er für den im Jahre 1989 erteilten Sichtvermerk bewußt unwahre Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat. Da sich die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China befinden, sprechen die familiären Bindungen nicht für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes führt zwar zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers, doch sind die diesbezüglichen Interessen des Beschwerdeführers nicht besonders rücksichtswürdig, weil der Beschwerdeführer, der bis 1989 als Koch in einem Chinarestaurant unselbständig erwerbstätig war, sein wirtschaftliches Engagement als Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. zum Betrieb eines Chinarestaurants ohne Rücksicht auf seine durch die Geltungsdauer des Sichtvermerks befristete Aufenthaltsberechtigung eingegangen ist. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die hier berührten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

6. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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