VwGH 90/18/0024

VwGH90/18/002426.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Michael N, derzeit in der Strafvollzugsanstalt Stein, wegen Nichtanrechnung der Untersuchungshaft und Nichtzuerkennung einer Entschädigung den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führt aus, daß er in den Jahren 1986 und 1987 zu Unrecht drei Monate in Untersuchungshaft verbringen mußte und nach Freispuch in dieser Sache in einer später anhängigen Strafsache diese drei Monate Untersuchungshaft in die neu verhängte Haftstrafe nicht miteingerechnet worden seien. Auch sei ihm keine finanzielle Abgeltung für die zu Unrecht verhängte Untersuchungshaft zuteil geworden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen hingegen insbesondere solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind.

Da über Beschwerden betreffend Nichteinrechnung der Untersuchungshaft sowie mangelnde finanzielle Abgeltung zu Unrecht verhängter Untersuchungshaft ordentliche Gerichte zu entscheiden haben, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge seiner in den Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 132 B-VG umschriebenen Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerde unzuständig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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