Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 7. September 1990, Zl. 90/14/0036, wurde das Verfahren betreffend eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers (Berufung in einer Familienbeihilfenangelegenheit) eingestellt, weil aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde hervorging, sie habe innerhalb der vom Gerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt.
Gegen diesen nachgeholten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird. Die vom Gerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte Frist habe am 21. August 1990 geendet. Der nachgeholte Bescheid vom 17. Juli 1990 sei aber dem Beschwerdeführer erst am 4. September 1990 rechtswirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig gewesen.
Die belangte Behörde bestätigt in ihrer Gegenschrift das Beschwerdevorbringen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 4. September 1990 rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gerichtshof mit Verfügung vom 24. April 1990 zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist bereits abgelaufen, weil die Zustellung der Verfügung an die belangte Behörde am 21. Mai 1990 erfolgt war (Ende der Frist daher am 21. August 1990). Die belangte Behörde war demnach nicht mehr zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Oktober 1988 betreffend Gewährung von Familienbeihilfe zu entscheiden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 535). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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