VwGH 90/14/0078

VwGH90/14/007819.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16. Jänner 1990, Zl. B 95-6/89, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §82 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1991, Zl. 89/14/0088 (insbesondere dessen Punkte 4, 5 und 8) verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen den Bescheid derselben belangten Behörde vom 9. Februar 1989, Zl. B 361-3/87, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1980 bis 1984, als unbegründet abgewiesen hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1980 bis 1984 eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1980 in Höhe von S 2.841,--, für das Jahr 1981 in Höhe von S 3.209,--, für das Jahr 1982 in Höhe von S 3.677,--, für das Jahr 1983 in Höhe von S 1.545,--, eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 1980 in Höhe von S 19.350,--, für das Jahr 1981 in Höhe von S 21.120,--, für das Jahr 1982 in Höhe von S 29.570,-- und für das Jahr 1983 in Höhe von S 9.050,-- bewirkt habe sowie versucht habe, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1984 in Höhe von S 3.442,-- und eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 1982 in Höhe von S 20.155,-- sowie für das Jahr 1984 in Höhe von S 15.616,-- zu bewirken und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG, begangen habe.

Die belangte Behörde führte unter anderem aus: Der Beschwerdeführer habe weder im Zuge der Betriebsprüfung noch im Zuge des Abgabenfestsetzungsverfahrens die betriebliche Veranlassung für die Mitnahme einer Begleitperson auf seinen Geschäftsreisen glaubhaft machen können, was jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung von Reisekostenersätzen als Betriebsausgaben sei. Zunächst habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Bundesminister für Finanzen medizinische Notwendigkeiten geltend gemacht, welche jedoch vom Betriebsprüfer in keiner Weise hätten bestätigt werden können. In Anbetracht dessen, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1980 die damals nicht einmal sechsjährige R.T. als Begleitperson auf seine Geschäftsreisen in ganz Österreich mitgenommen hätte, könne die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers nicht die Beiziehung einer Hilfsperson erfordert haben. In der gegen die Abgabenfestsetzung eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, für Messungen in Schächten seien kleine und wendige Personen erforderlich. Damit bleibe jedoch wieder die Frage offen, wieso der Beschwerdeführer nicht nur seine Exgattin und seine nunmehrige Gattin, sondern auch seine Eltern als Begleitpersonen benötigt habe. Die Behauptung, er habe seine späteren Stiefkinder zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt, weil die Familie in der Nachbarschaft gewohnt habe und er mit Herrn T. geschäftliche Beziehungen unterhalten habe, erkläre nicht die Mitnahme der beiden minderjährigen Kinder als Begleitpersonen auf Geschäftsreisen. Es möge dahingestellt bleiben, wie ein sechsjähriges Kind die vom Beschwerdeführer behaupteten fototechnischen und meßtechnischen Tätigkeiten ausgeführt habe. Ebenso unglaubwürdig sei es, daß zwar eine betriebliche Veranlassung zur Mitnahme der Nachbarin M.T. 1980 und 1981 bestanden haben solle, es jedoch kein einziges Mal erforderlich gewesen sei, eigene Büromitarbeiter für die Tätigkeiten einzusetzen. Der Verdacht, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich ihm nicht zustehende Betriebsausgaben geltend gemacht habe, gründe sich daher nicht nur auf die vorgelegten Aufzeichnungen, in welche nachträglich die Initialen der Begleitpersonen eingefügt worden seien, sondern vor allem auf das widersprüchliche und unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers selbst.

Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Werbeaufwand als Betriebsausgaben abgesetzt habe, welcher sich im Zuge der Betriebsprüfung als Spielzeug für seine späteren Stiefkinder dargestellt habe, begründe den Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich Abgaben verkürzt. Daß zur Zeit der Schenkung noch kein Stiefkindverhältnis vorgelegen sei, sondern dieses erst mit der Verehelichung mit M.T. entstanden sei, sei angesichts der eindeutigen privaten Veranlassung der Schenkung im Hinblick auf die Prüfung, ob ausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorlägen, ohne Bedeutung.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für 1982 beantragten außergewöhnlichen Belastung wegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages nach § 98 ABGB an seine geschiedene Gattin sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer selbst auf Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern am 23. Februar 1983 bekannt gegeben habe, welche vermögensrechtlichen Ansprüche mit der Bezahlung des Betrages von S 200.000,-- abgegolten worden seien. Die Behauptung, es handle sich um die Abgeltung für die Mitarbeit der Gattin am Erwerb innerhalb der letzten drei Jahre vor Geltendmachung, widerspreche somit nicht nur den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Februar 1983, sondern sei darüber hinaus eine Mitwirkung der Ehegattin am Erwerb des Beschwerdeführers auf Grund der festgestellten Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und des Auszuges der Ehegattin aus der gemeinsamen Ehewohnung im Februar 1981 zumindest in den beiden letzten Jahren vor der Scheidung gänzlich unglaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 14. März 1990, B 316/90-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/13/0231). In diesem haben - vom Beschwerdeführer vermißte - Beweisaufnahmen zu erfolgen. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehöres sei nur am Rande bemerkt, daß er vor Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides ohnehin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch den Spruch des angefochtenen Bescheides, weil er die ihm vorgeworfene Tat nur unzureichend und unvollständig umschreibe. Dies gelte auch für die Bescheidbegründung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt (vgl. beispielsweise das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Juni 1990), muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur im groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid durchaus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die Spruchfassung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre. Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, daß eine präzise Umschreibung des Tatverhaltens einem allfälligen Straferkenntnis vorbehalten bleiben muß, da im allgemeinen erst nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens feststehen wird, in welcher Weise der Täter das ihm vorgeworfene Finanzvergehen begangen hat.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die vom Beschwerdeführer vermißte Angabe von Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes, die er als für seine Verteidigung unerläßlich ansieht, bereits im Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. April 1989, aber auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist. Der Aufnahme solcher Textziffern, aber auch von Berechnungsübersichten oder Belegnummern in den Spruch des Einleitungsbescheides bedurfte es nicht.

Unerfindlich ist, warum der sprachliche Gebrauch oder Nichtgebrauch der Möglichkeitsform einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung herbeiführen soll; die belangte Behörde hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gemacht, daß ihrer Entscheidung bloß ein Verdacht zugrunde liegt. Worauf sich dieser Verdacht bezieht, hat sie in der Bescheidbegründung in objektiver und subjektiver Hinsicht nachvollziehbar dargestellt.

Der Beschwerdeführer fühlt sich schließlich auch in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

Mit seinem im Abgabenverfahren erhobenen Unzuständigkeitseinwand hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 89/14/0088 (Punkt 1), auseinandergesetzt. Im Finanzstrafverfahren hat der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Zuständigkeit der Strafbehörden nicht bezweifelt. Auch der Gerichtshof kann im Lichte der §§ 58 ff FinStrG nicht erkennen, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen wäre. Einen Rechtsanspruch auf Delegierung gemäß § 60 FinStrG behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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