VwGH 90/13/0257

VwGH90/13/025716.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der B gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juni 1990, Zl. 6/3-3441/89-05, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1985 und 1986, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde am Dienstag, dem 2. Oktober 1990, zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete damit am Dienstag, dem 13. November 1990 (siehe § 26 Abs. 1 Z. 1, § 62 Abs. 1 VwGG und § 32 Abs. 2 AVG 1950). Die erst am 14. November 1990 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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