Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde am Dienstag, dem 2. Oktober 1990, zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete damit am Dienstag, dem 13. November 1990 (siehe § 26 Abs. 1 Z. 1, § 62 Abs. 1 VwGG und § 32 Abs. 2 AVG 1950). Die erst am 14. November 1990 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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