VwGH 90/12/0002

VwGH90/12/000223.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (Magistratsdirektion Graz - Präsidialamt) vom 9. November 1989, Zl. Präs-K-45/1989-4, betreffend Technikerzulage, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs2;
DGO Graz 1957 §31 Abs2 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31h idF 1976/017;
Statut Graz 1967 §101;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs2;
DGO Graz 1957 §31 Abs2 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §31h idF 1976/017;
Statut Graz 1967 §101;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit mit ihm das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1986 als Technischer Assistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; er ist dem Stadtvermessungsamt zur Dienstleistung zugeteilt und versieht dort seinen Dienst vor dem grafischen Bildschirm.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1988 ersuchte der Beschwerdeführer beim Personalamt der Stadt Graz unter Hinweis auf seine Tätigkeit und darauf, daß er nur die Zulage mit der "Schlüsselzahl 13.305P" im Ausmaß von derzeit S 364,-- erhalte, ihm als Vermessungstechniker der Verwendungsgruppe C die "Mehrdienstleistungszulage für Techniker und die Mehrleistungszulage für Techniker" rückwirkend mit 1. September 1986 zuzuerkennen.

Über diesen Antrag ist innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG

bestimmten Frist keine Entscheidung ergangen.

Am 29. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Am 19. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Akteneinsicht gewährt und ihm die im Erlaßweg getroffene Regelung über eine Erschwerniszulage für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, mit Rücksicht darauf, daß ihm diese Erschwerniszulage ab 1.1.1989 gebühre, sei sein Antrag "auf weitere Zuerkennung der Technikerzulage, Gruppe 5, als erledigt zu betrachten und lediglich über das Begehren für die letzten vier Monaten des Jahres 1986 zu entscheiden". Dem entgegen hielt der Beschwerdeführer seine Ansicht, daß ihm eine "Technikerzulage" neben der "Bildschirmzulage" zustehe, weiter aufrecht.

Der nunmehr angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:

"Gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 31 f der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten in der Landeshauptstadt Graz 1956 sowie dem Stadtsenatsbeschluß vom 7.6.1974, A 1-43/6-1974, wird festgestellt, daß dem Antragsteller T. Ass. NN (A 10/6) in der Zeit vom 1.9.1986 bis 31.12.1986 die Zulage für technische Zeichner (Gruppe 5), und zwar eine Mehrdienstleistungszulage von S 502,-- zuzüglich einer Mehrleistungszulage von S 353,-- monatlich und gemäß § 31 h leg. cit. auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.6.1989 ab dem 1.1.1989 eine Erschwerniszulage von monatlich 6 % von Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 gebührt. Hingegen wird das Mehrbegehren gemäß § 59 Abs. 1 AVG abgewiesen."

Zur Begründung wird nach kurzer Darlegung des Verfahrensablaufes und Hinweis auf den Übergang der Entscheidungspflicht weiter lediglich ausgeführt:

Mit Beschluß des Stadtsenates vom 12. Mai 1989 sei dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 die Technikerzulage der Gruppe 5 (Mehrdienstleistungszulage von S 519,-- monatlich und Mehrleistungszulage von S 363,-- monatlich bzw. ab 1.7.1988 S 527,-- plus S 370,-- monatlich) zuerkannt worden. Gemäß § 31h der Dienst- und Gehaltsordnung gebühre dem Beschwerdeführer auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 23. Juni 1989, den Bediensteten zur Kenntnis gebracht durch den Präsidialerlaß vom 25. Juli 1989, Nr. 26, ab dem 1. Jänner 1989 eine Erschwerniszulage von monatlich 6 % von Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zumal er, wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, seit dem 1. September 1986 unverändert als Operator am grafischen Arbeitsplatz tätig sei. Aus diesem Grund gebühre dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1986 bis einschließlich 31. Dezember 1986 die bezeichnete Nebengebühr in der damals geltenden betragsmäßigen Höhe von S 502,-- zuzüglich S 353,-- monatlich.

Ergänzend sei darauf zu verweisen, daß die Leitung des Stadtvermessungsamtes bereits mit Schreiben vom 17. September 1987 für den Beschwerdeführer beim Personalamt eine Zulagenregelung entsprechend jener für Bedienstete der EDV-Abteilung beantragt habe. Da eine solche Regelung vor dem Inkrafttreten des Stadtsenatsbeschlusses vom 23. Juni 1989 aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei dem Antragsteller die Zulage für technische Zeichner (Gruppe 5) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 gewährt worden. Wie schon erwähnt, gebühre dem Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1989 die bezeichnete Erschwerniszulage gemäß § 31h der Dienst- und Gehaltsordnung. In Ansehung der Verwendung des Beschwerdeführers sei jedoch ein Nebeneinander der Zulage für technische Zeichner und der mit Stadtsenatsbeschluß vom 23. Juni 1989 geschaffenen Erschwerniszulage grundsätzlich nicht vorgesehen und sei daher auch entsprechend dem Schreiben der Amtsleitung vom 17. September 1987 nie beabsichtigt gewesen. Mit Rücksicht auf den Stadtsenatsbeschluß vom 12. Mai 1989 in Verbindung mit den im Spruch getroffenen Feststellungen seien alle dem Beschwerdeführer zukommenden Nebengebührenansprüche als erledigt zu betrachten. Aus den angeführten Gründen sei das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Vorbringen insofern verletzt, als sein "Mehrbegehren" abgewiesen wurde.

Gemäß § 58 Abs. 2 des im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Mit Steiermärkischem Landesgesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wurde, LGBl. Nr. 17, wurde für den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Stammfassung LGBl. Nr. 30/1957) eine Regelung hinsichtlich der Nebengebühren getroffen, die der für den Bereich der Bundesbeamten mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle 1972 getroffenen Regelung entspricht.

Die Nebengebühren sind im § 31 Abs. 2 der genannten Dienst- und Gehaltsordnung taxativ aufgezählt. Eine Zulage für technische Zeichner ist darin genausowenig enthalten wie die im Spruch ebenfalls genannte "Mehrdienstleistungszulage".

Die "Mehrleistungszulage" ist unter § 31 f wie folgt geregelt:

"(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen."

Nach § 31h gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid wird den dargestellten Erfordernissen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sowie den sonstigen Begründungserfordernissen bei weitem nicht gerecht. Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid überhaupt eine entsprechende Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen erfolgt ist, mangelt es aber an einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darlegung der notwendigen Sachverhaltsfeststellungen bzw. der sonst für die Bemessung der Nebengebühren bzw. für die Abweisung des vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruches maßgebenden Überlegungen.

Insoweit aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Gegenschrift ersichtlich ist, daß die belangte Behörde von der Ansicht ausgeht, daß dem Beschwerdeführer entweder nur die "Technikerzulage" oder nur die "Erschwerniszulage" gebühre, ist diese Auffassung in der Dienst- und Gehaltsordnung nicht gedeckt. Der Anspruch auf Nebengebühren im Sinne der §§ 31 ff leg. cit. ist vielmehr dann gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind.

Wenn sich die belangte Behörde diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf generelle Beschlüsse des Stadtsenates betreffend Nebengebühren bezieht, die nur in Form eines internen Präsidialerlasses den Bediensteten zur Kenntnis gebracht und nicht iS des § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130, verlautbart worden sind, ist sie darauf hinzuweisen, daß derartige nicht gehörig kundgemachte interne Regelungen keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Da solcherart dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes verwehrt war, mußte der angefochtene Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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