VwGH 90/11/0173

VwGH90/11/017330.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juli 1990, Zl. 9/01-33.072/3-1990, betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs3;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §68 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs3;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §68 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 1988 auf "Verlängerung der Gültigkeit meiner Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G, welche ihm zuletzt befristet bis 9. September 1988 erteilt worden ist, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung ausschließlich das amtsärztliche Gutachten vom 23. Mai 1990, in welchem "der psychiatrisch-verkehrspsychologische Befund der Arbeitsgemeinschaft für allgemeine und forensische Psychiatrie, Neurologie, Psychologie und Psychotherapie in Salzburg" vom 16. Mai 1990 mitberücksichtigt wurde, zugrundegelegt, nicht aber auch das von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. Dezember 1989 herangezogene amtsärztliche Gutachten vom 6. Juli 1989 (einschließlich eines Befundes der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 3. Mai 1989). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, wenn er auf einen im letztgenannten Gutachten zu lesenden Passus über einen Vorfall vom 12. September 1987, bei dem er demnach einen Verkehrsunfall in vermutlich alkoholisiertem Zustand verursacht und den Alkotest verweigert habe, Bezug nimmt und der belangten Behörde zum Vorwurf macht, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252, das die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf Grund des Vorfalles vom 12. September 1987 zum Gegenstand hatte und in dem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs endgültig zum Ausdruck gebracht wurde, "daß dem Beschwerdeführer eine Verweigerung des Alko-Tests nicht anzulasten sei", nicht Bedacht genommen zu haben. Der betreffende Vorfall war für die gegenständliche Beurteilung der belangten Behörde - ungeachtet des Umstandes, daß sie den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Dezember 1989 im Spruch vollinhaltlich bestätigt hat, und obwohl es auch in der "Vorgeschichte" im amtsärztlichen Gutachten vom 23. Mai 1990 bezüglich eines (nicht näher bezeichneten) Vorfalles im Jahre 1987 heißt, daß der Beschwerdeführer "die Durchführung eines Alkotests damals verweigert" habe - ohne jede Bedeutung. Es gehen daher die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, zumal vom Verwaltungsgerichtshof auch nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (mit der in seiner Begründung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 vorgenommenen Änderung des erstinstanzlichen Bescheides) zu prüfen ist. Aus den gleichen Gründen kann auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers, der im erstgerichtlichen Verfahren tätig gewesene medizinische Amtssachverständige habe "die Behauptung aufgestellt, der Einschreiter sei nach Gewalttätigkeit unter Alkoholeinfluß in die Landesnervenklinik gebracht worden und er sei als chronischer Alkoholiker bekannt, was der Amtssachverständige aus einer polizeiärztlichen Bescheinigung herleitet, welche angeblich aus dem Jahr 1983 datierte", diese Bescheinigung erliege aber - was im übrigen aktenwidrig ist - nicht im Akt, sodaß die vom Sachverständigen "daraus abgeleiteten Folgerungen unzulässig und rechtswidrig" seien, nicht näher eingegangen werden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, daß als Sachverständige gemäß § 52 AVG 1950 nur physische Personen in Betracht kommen, geht schon deswegen ins Leere, weil das amtsärztliche Gutachten vom 23. Mai 1990 nicht - wie der Beschwerdeführer meint - von der "Landessanitätsdirektion" (beim Amt der Salzburger Landesregierung), sondern von einem dort tätigen amtsärztlichen Sachverständigen verfaßt und unterfertigt wurde. Der von diesem Sachverständigen verwertete Befund der bereits genannten "Arbeitsgemeinschaft" vom 16. Mai 1990 stellt - ebenso wie der verkehrspsychologische Befund vom 3. Mai 1989, der aber, wie schon gesagt, in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. im übrigen hinsichtlich der Qualifikation eines solchen Befundes die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1983, Zl. 82/11/0130, und vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0051) - kein Gutachten im Sinne des § 52 AVG 1950 dar. Es besteht auf Grund der Aktenlage kein Zweifel daran, daß die offenbar auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 3 KDV 1967 angeordnete Untersuchung, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hatte, durch einen entsprechenden Facharzt vorgenommen worden ist. Das amtsärztliche Gutachten vom 23. Mai 1990 kam daher für die belangte Behörde als taugliche Entscheidungsgrundlage in Betracht.

Dieses Gutachten lautet abschließend wie folgt:

"Aus der Anamnese, den laborchemisch erhobenen Leberfunktionsproben und der

psychiatrisch-verkehrspsychologischen Untersuchung läßt sich feststellen, daß bei Herrn G ein jahrelanger Alkoholabusus besteht. Obwohl eine geringgradige Besserung im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungstests feststellbar ist, kann eine ausreichende Alkoholkarenz und Distanzierung vom Alkoholkonsum nicht erhoben werden. Dies insoferne, als die Leberfunktionsproben nachwievor im pathologischen Bereich liegen und wesentliche Mängel im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich feststellbar sind. Die erhobenen Befunde ergeben einen Hinweis auf alkoholtoxisch gesetzte Schäden im Bereich der Leber und des ZNS, mit entsprechenden Leistungseinbußen.

Zusammenfassend wird festgestellt, daß aufgrund eines jahrelangen Alkoholabusus, wesentlicher Mängel der kraftfahrspezifischen Leistungen und einer noch nicht ausreichend gelungenen Distanzierung von der Alkoholproblematik Herrn G die weitere Fahreignung für die Lenkerberechtigungsgruppen A, B, C, E, F und G derzeit nicht zugesprochen werden kann.

Herr G ist daher aus ho. Sicht derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppen, A, B, C, E, F und G zu lenken."

Die belangte Behörde hat sich auf dem Boden dieses Gutachtens damit begnügt, die Annahme der mangelnden Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppen ausschließlich darauf zu stützen, daß bei ihm im Sinne des § 30 Abs. 1 zweiter Satz KDV 1967 "die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wegen wesentlicher Mängel nicht gegeben ist". Sie hat dazu bemerkt, daß die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1990 dagegen erhobenen Einwände nicht geeignet seien, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken, "dies insoferne, weil keine schlüssigen Beweise für das Vorhandensein der erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beigebracht wurden". Damit hat sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es ihrer Ansicht nach am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Mai 1990 (und damit dem in dieses einbezogenen psychiatrisch-verkehrspsychologischen Befund vom 16. Mai 1990) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; dies entspricht in derartigen Fällen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0051, und vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0116). Die belangte Behörde hat weiters darauf hingewiesen, daß bei der dem Befund vom 16. Mai 1990 zugrundeliegenden psychiatrisch-verkehrspsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers "die kraftfahrspezifischen Leistungstests die Normwerte nicht erreicht haben", was insofern mit der Aktenlage übereinstimmt, als demnach hinsichtlich der (mit dem Wiener Determinationsgerät untersuchten) reaktiven Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit beim Beschwerdeführer erhebliche Mängel festzustellen waren. In der Beschwerde wird mit keinem Wort die Richtigkeit dieses Befundes (und damit des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. Mai 1990) bestritten, sodaß sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei Erledigung seines Antrages "um Verlängerung der Gültigkeit meiner Lenkerberechtigung" - bei dem es sich um einen solchen auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung handelte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0041, und vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0095) - in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt hat.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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