Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §24;
VStG §44a lita;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §24;
VStG §44a lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1987 das Waldgrundstück Nr. 497, KG A, im östlichen und südöstlichen Teil im Ausmaß von ca. 0,65 ha gerodet habe, ohne in Besitz einer Rodungsbewilligung gewesen zu sein. Dies sei anläßlich einer Kontrolle des zuständigen Forstorganes der Behörde am 16. Mai 1988 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, verstoßen. In Stattgebung seiner Berufung werde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Februar 1989 dahin abgeändert, daß die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) auf den Betrag von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) herabgesetzt werde.
Nach der Begründung habe die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde erster Instanz als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1987 das im Spruch genannte Waldgrundstück im Ausmaß von ca. 0,65 ha gerodet und als landwirtschaftliche Fläche genutzt habe. Der Beschwerdeführer habe die landwirtschaftliche Nutzung in seiner Berufung bestritten und ausgeführt, daß der Boden derzeit pflanzenbaulich behandelt werde, um die Bodengüte nachhaltig zu ändern. Dadurch solle eine Verringerung der Verunkrautung und eine Besserung des Säuregrades des Bodens erzielt werden. Diese Maßnahmen würden aller Voraussicht nach noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Er habe auf der gegenständlichen Fläche auch 2000 Stück Jungfichten gesetzt, die aber in der Folge nicht hochgekommen seien.
Die belangte Behörde habe daraufhin die Fachabteilung für das Forstwesen um eine gutachtliche Äußerung ersucht, welche nach einer örtlichen Erhebung am 18. Mai 1989 festgestellt habe, daß die verfahrensgegenständliche Fläche nach wie vor zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur Verwendung finde. Die dargestellte Rodungsfläche sei in diesem Frühjahr frisch bebaut und eingesät worden. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers stelle sich die Frage, weshalb ausgerechnet ab dem Zeitpunkt der unbefugten Rodung (Jänner 1987) eine Verbesserung eines langfristigen wuchskräftigen Waldbodens erfolgen müsse. Auch die anschließenden Nachbarwälder mit den gleichen Bodenverhältnissen gedeihten gut. Durch die Überführung eines durchlüfteten Waldbodens in eine durch Planiermaschinen verdichtete landwirtschaftliche Nutzfläche sei gerade keine Verbesserung des Waldbodens erfolgt.
Zu dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, daß Sauergräser schon vor den Planierarbeiten hervorgekommen seien und die nachfolgende Aufforstung negativ beeinflußt hätten. Die damalige Schlägerung auf der gegenständlichen Fläche habe erfolgen müssen, da der Altbestand bereits Kronenschäden gezeigt habe.
In der weiteren Folge ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf eine am 9. Oktober 1989 durchgeführte Ortsverhandlung. Dabei habe der forstliche Amtssachverständige die Auffassung vertreten, daß die mißlungene Wiederbewaldung keine Begründung dafür liefern könne, daß an dieser Stelle überhaupt keine Wiederbewaldung mehr möglich sei. Wenn alle vom Beschwerdeführer gesetzten Fichten eingegangen seien, so wäre es jedenfalls möglich gewesen, mit anderen Holzarten, etwa der Schwarzerle, die Wiederbewaldung durchzuführen. Es müsse jedoch anerkannt werden, daß der Beschwerdeführer zumindest den Versuch einer Wiederbewaldung unternommen habe. Das Forstgesetz fordere jedoch die Wiederbewaldung bis zur Kultursicherung. Diese Kultursicherung sei gegeben, wenn die Jungpflanzen ohne Schäden und in genügender Anzahl aufwachsen könnten.
Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses kam die belangte Behörde schließlich zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1987 das streitgegenständliche Waldgrundstück ohne Rodungsbewilligung und somit unbefugt gerodet habe. Seinem ersten nachträglichen Rodungsantrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. Mai 1987 nicht stattgegeben worden. Da auch über den zweiten nachträglichen Rodungsantrag bis zum heutigen Tag keine nachträgliche Rodungsbewilligung erlangt worden sei, habe der Beschwerdeführer auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine unbefugte Rodung vorgenommen. Das Rodungsverbot diene in hohem Maße dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes in allen seinen wesentlichen Funktionen. Diesen Zweck habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eindeutig verletzt. Angesichts der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit um eine Wiederaufforstung bemüht habe und im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer um eine neuerliche Aufforstung bemühen werde, nehme die belangte Behörde bei der Strafzumessung den Milderungsgrund des § 34 Z. 15 StGB 1975 an. Zur Erfüllung des Strafzweckes könne deshalb auch mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (12 Tage Ersatzarrestfreiheitsstrafe) das Auslangen gefunden werden.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf den Umstand, daß über ihn bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2. Jänner 1988 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt worden sei, weil er in der Zeit vom 7. bis 10. Jänner 1987 auf dem streitgegenständlichen Waldgrundstück eine Fläche von rund 0,65 ha habe roden lassen. Diese Strafe sei von ihm auch entrichtet worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer wegen derselben Tat zum zweiten Mal bestraft. Damit werde gegen den im § 68 Abs. 1 AVG 1950 verankerten Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.
Bereits dieses Vorbringen erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für eine solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt. Diese Übertretung ist gemäß § 174 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu ahnden.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird damit sowohl eine Rodung im technischen Sinn pönalisiert als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0120).
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 21. Jänner 1988 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 7. bis 10. Jänner 1987 auf dem östlichen bzw. südöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 497, KG. A, eine Fläche von rund 0,65 ha unbefugt roden lassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe das gegenständliche Waldgrundstück im Jänner 1987 im Ausmaß von ca. 0,65 ha gerodet, ohne im Besitz einer Rodungsbewilligung zu sein. Mit diesem, nicht näher differenzierten Vorwurf wurde dem Beschwerdeführer somit ein zweites Mal vorgeworfen, im Jänner 1987 gegen das Rodungsverbot des Forstgesetzes 1975 verstoßen zu haben.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, daß es sich beim Verstoß gegen das Rodungsverbot um ein Dauerdelikt handle, bei dem ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten werde, der einer mehrmaligen Ahndung durch die Strafbehörden zugänglich sei, so ist darauf zu erwidern, daß dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht die Aufrechterhaltung der unbefugten Rodung vorgeworfen wird.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, daß die als verbotene Rodung qualifizierte zweckwidrige Verwendung (im Beschwerdefall die Nutzung von Waldboden als landwirtschaftliche Fläche) zwar im Spruch des Straferkenntnisses vom 24. Februar 1989, nicht jedoch in dem neu gefaßten Spruch der belangten Behörde (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1985, Zl. 85/07/0135) enthalten ist. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat war daher insofern auch nicht dem § 44 a lit. a VStG 1950 entsprechend ausreichend umschrieben.
2.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. 1989/206. Stempelgebühren konnten dabei nur für 3 Beschwerdeausfertigungen (S 360,--), eine Vollmacht (S 120,--) und eine Beschwerdebeilage (S 180,--) zuerkannt werden.
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