VwGH 90/08/0113

VwGH90/08/011316.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. April 1990, Zl. SV-1247/2-1990, betreffend Festsetzung von Beitragsgrundlagen gemäß § 25 a GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, Dinghoferstraße 7, 4020 Linz), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25a;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit Bescheid vom 4. Jänner 1990 festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG seit 1. Dezember 1988 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege (Spruchpunkt 1), die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Dezember 1988 S 12.029,-- und im Jahre 1989 S 12.342,-- monatlich betrage (Spruchpunkt 2) und der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 GSVG verpflichtet sei, näher bezeichnete Beiträge zur Pensionsversicherung an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu bezahlen (Spruchpunkt 3).

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. April 1990 keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Partei bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, jedoch (ausdrücklich) nur so weit, als der mit Einspruch bekämpfte erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt 2 (Festsetzung der Beitragsgrundlage) und Spruchpunkt 3 (Vorschreibung der Monatsbeiträge) bestätigt wurde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend.

Gemäß § 25 a Abs. 1 GSVG in der Fassung der 12. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 158/1987, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der dort näher bezeichnete Betrag (dieser Betrag wurde für das Jahr 1988 mit S 12.029,-- und für das Jahr 1989 mit S 13.142,-- festgesetzt; vgl. § 5 der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 691/1987 bzw. BGBl. Nr. 729/1988), soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann.

Gemäß § 25 a Abs. 2 GSVG ist diese vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag des Versicherten herabzusetzen, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, und zwar jeweils für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird.

Gemäß § 25 a Abs. 3 GSVG tritt (sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen) an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, für deren Ermittlung (abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 GSVG) die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, heranzuziehen sind, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlage (und die damit verbundene Vorschreibung der Beiträge) gemäß § 25 a Abs. 1 GSVG mit zwei Argumenten: Erstens hätte die Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 a Abs. 3 GSVG (nämlich die laufenden Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres) von der mitbeteiligten Partei festgestellt werden können; da diese Beitragsgrundlage anstelle jener des § 25 trete, treffe die Voraussetzung des § 25 a Abs. 1 GSVG nicht zu, daß eine Beitragsgrundlage nicht habe festgestellt werden können. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch den Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen: § 25 a GSVG gilt (wie auch die Marginalrubrik dieser Bestimmung "Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung" zeigt) für jene Fälle, in denen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GSVG deshalb nicht angewendet werden kann, weil es Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit IM DRITTVORANGEGANGENEN KALENDERJAHR in Ermangelung der Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit ( wie sie in § 25 Abs. 1 umschrieben ist) nicht gibt. Soweit dies - wie unbestritten im Beschwerdefall - bei Beginn der Versicherung und für die folgenden zwei Kalenderjahre zutrifft, ist nicht - wie sonst nach § 25 Abs. 5 GSVG - die Mindestbeitragsgrundlage, sondern eine höhere Beitragsgrundlage als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage festzusetzen (zu den Motiven siehe Teschner, GSVG, MGA, Anm. 1 zu § 25a, 42. ErgLfg.). Darauf, ob für dieses LAUFENDE KALENDERJAHR Einkünfte festgestellt werden können oder nicht, kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an; diese Einkünfte sind erst für die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 3 GSVG für dieses Kalenderjahr maßgebend, sobald die hiefür notwendigen Nachweise (insbesondere die Einkommensteuerbescheide) vorliegen.

Entgegen seinem zweiten Beschwerdeargument hat der Beschwerdeführer auch weder im Jahr 1988 noch im Jahr 1989 einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 2 GSVG gestellt. Auch dem Schriftsatz vom 6. September 1989, mit welchem der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Versicherungspflicht und der zu entrichtenden Beiträge beantragt hat, ist ein solcher Antrag nicht zu entnehmen.

Zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge enthält die vorliegende Beschwerde keine Ausführungen; es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, daß der Behörde dabei zum Nachteil des Beschwerdeführers ein Fehler unterlaufen wäre.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im angefochtenen Umfang als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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