Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art116a;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z16;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §87;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art116a;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z16;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. März 1981 wurde festgestellt, daß sich die Grundparzellen n1, n2 und n3 der KG Gleisdorf - um diese Flächen handelt es sich im gegenständlichen Verfahren - im Verpflichtungsbereich nach § 5 des Kanalgesetzes 1955, LGBl. für die Steiermark Nr. 70, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 165/1968 befinden und an die von der Mitbeteiligten errichtete öffentliche Kanalanlage angeschlossen werden müssen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 11. August 1988 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, daß keine Anschlußpflicht gegeben sei, in eventu die Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Kanalgesetzes. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß mit der mitbeteiligten Stadtgemeinde und dem Abwasserverband Gleisdorfer Becken über die Art und das Ausmaß des Kanalanschlusses Verhandlungen gepflogen worden seien, welche zum Vertrag vom 25. Juli 1985 zwischen dem Abwasserverband und der Beschwerdeführerin geführt hätten. Inhalt der Vereinbarung sei u.a. eine klare Regelung der Kostenbeteiligung bei Errichtung und Betrieb der vorgesehenen Anlage bzw. Anlagenteile gewesen. Durch diesen Vertrag und die damit verbundene Ausführung sei die Sachlage hinsichtlich des Anschlußzwanges in wesentlichen Punkten geändert worden. Darüber hinaus sei auch die Ausnahme nach § 5 Abs. 3 des Kanalgesetzes gegeben. Die Beschwerdeführerin habe durch den oben erwähnten Vertrag (und dessen Erfüllung) für eine ausreichende anderweitige Schmutzwasserbeseitigung gesorgt, sodaß keine Grundlage mehr dafür gegeben sei, sie durch Zwang zur Einleitung zu veranlassen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. August 1988 keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 6. März 1981 sei in Rechtskraft erwachsen und somit sei ein Anbringen von Beteiligten, das einen rechtskräftigen Bescheid betreffe, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ferner sei auf § 4 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 zu verweisen, wonach die Liegenschaftseigentümer verpflichtet seien, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern sie im Verpflichtungsbereich (100 m) lägen. Im gegenständlichen Fall stammten die zu entsorgenden Schmutzwässer einwandfrei von Bauwerken der Beschwerdeführerin und würden in die öffentliche Kanalanlage geleitet. Selbst in der Vereinbarung zwischen dem Abwasserverband und der Beschwerdeführerin, auf welche sich diese immer wieder beziehe, werde in der Präambel ausdrücklich vereinbart: "Die Entsorgung der vorgereinigten Abwässer erfolgt über die öffentliche Kanalisation". Der Umstand, daß dem Anschlußbescheid vom 6. März 1981, wenngleich zeitlich verzögert, nachgekommen worden sei und die Abwässer der Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrer Gesamtheit seit 12. Jänner 1987 der öffentlichen Kanalanlage zugeführt würden, könne nicht dazu führen, daß ein Bescheid aufzuheben sei, weil seinen Anordnungen Folge geleistet würde. Abgesehen davon stelle sich die Frage, welche Zielsetzung mit einem Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht verfolgt werden solle, wenn dieser Anschluß seit 12. Jänner 1987 hergestellt sei und davon offenbar auch nicht mehr abgegangen werden solle. Ein anderer Sachverhalt wäre wohl nur dann anzunehmen, wenn die Abwässer der Beschwerdeführerin künftig nicht mehr in die öffentliche Kanalisationsanlage abgeleitet werden sollten. Derartiges werde aber nicht einmal andeutungsweise behauptet.
Die dagegen eingebrachte Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 21. Juni 1989 als unbegründet ab. Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die anfallenden "Hausabwässer" werden nach dem Beschwerdevorbringen ordnungsgemäß nach der Kanalabgabenordnung abgerechnet und bezahlt. Für die "Betriebsabwässer" würden vereinbarungsgemäß an den Abwasserverband die entsprechenden Zahlungen geleistet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die Begründung ihres
Bescheides im wesentlichen auf zwei Umstände: 1. Die Vorkläranlage, die auf Grund der getroffenen Vereinbarung errichtet wurde, sei im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 6. März 1981 zu sehen, wonach im Punkt 4 vorgeschrieben worden sei, daß Abwässer, welche die Kanäle gefährden oder die Funktion von Kläranlagen beeinträchtigen könnten, entsprechend vorzureinigen seien. Das Vorhandensein dieser Vorkläranlage sei daher kein neuer Sachverhalt, der auf die Anschlußverpflichtung Einfluß haben könnte. 2. Es handle sich im gegenständlichen Fall zweifelsohne um einen öffentlichen Kanal. Die öffentliche Abwasserbeseitigung stelle generell gemäß § 40 der Gemeindeordnung 1967 eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar, woraus folge, daß im Falle einer satzungsgemäßen Übertragung der Entsorgungsaufgabe im Bereich der Kanalisation durch die Verbandsgemeinden an den Abwasserverband die Finanzierung durch finanzielle Leistungen der Verbandsmitglieder erfolge, die ihrerseits auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Einhebung bestimmter Abgaben und Gebühren berechtigt seien. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes liege nicht vor.
Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, daß Gegenstand der am 25. Juli 1985 getroffenen Vereinbarung die Regelung der wechselweisen Rechte und Pflichten gewesen sei. Zu den Pflichten des Verbandes habe auch die Errichtung einer Vorkläranlage gezählt, vor allem aber die Übernahme der Betriebsabwässer der Beschwerdeführerin. Sie hingegen habe die Pflicht übernommen, dafür entsprechend vereinbarte finanzielle Gegenleistungen zu erbringen. Die Errichtung der erwähnten Vorkläranlage sei sohin nur ein Teil der Vereinbarung gewesen. Der Hinweis auf Punkt 4 des seinerzeitigen Anschlußverpflichtungsbescheides vom 6. März 1981 treffe nicht den Kern der Sache, da die Abwässer der Beschwerdeführerin nicht den Kanal gefährdeten, seine Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigten und es sich um an sich völlig "harmlose" Abwässer handle, die keiner besonderen Behandlung bedürften. Nach der erwähnten Bedingung 4 müßte die Beschwerdeführerin die entsprechende Vorklärung errichten. Dies sei aber nicht geschehen, sondern erfolge dies durch den Verband. Sie übergebe daher ihre Abwässer ungeklärt dem Verband. Gehe man vom Gedanken "eines öffentliches Kanals" aus, also ohne Beachtung der Eigentumsverhältnisse, so habe dies zur Folge, daß auch die öffentliche Hand nur als eine Einheit anzusehen sei. Die Gemeinde habe die Entsorgungsaufgabe (zulässigerweise) dem Verband übertragen und dieser erfülle ihre Aufgaben. Mit Zustimmung der Gemeinde (siehe Unterschrift unter den Vertrag durch den Bürgermeister) sei mit der Beschwerdeführerin die erwähnte Vereinbarung vom 25. Juli 1985 abgeschlossen worden. Dies treffe nicht nur für die Aufgabenerfüllung, sondern auch für die zu vereinbarende Gegenleistung zu. In diesem Falle sei die Abwasserentsorgungaufgabe als Einheit und demnach auch die Vereinbarung als abschließende Regelung der Rechtsbeziehungen anzusehen.
Folge man dieser Auffassung nicht und handle es sich um zwei völlig getrennte Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Lebens (Abwasserverband Gleisdorf und Umgebung einerseits und Gemeinde Gleisdorf andererseits), so ergebe sich notwendigerweise, daß die Entsorgung nicht durch die Gemeinde erfolge, sondern durch den Verband, in welchem Falle die Entsorgung "anderweitig" erfolge. In diesem Falle sei eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entstanden (§ 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988).
Das Bestehen der Kanalanschlußverpflichtung in Ansehung der genannten Liegenschaften der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 6. März 1981. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht die Rechtskraft eines Bescheides darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden soll. Die Rechtskraft hat zur Voraussetzung, daß Inhalt und Entscheidungsgründe des rechtskräftig festgestellten Rechtsverhältnisses mit Inhalt und Entscheidungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorgetragen wird, übereinstimmen. Die Rechtskraft eines Bescheides verliert aber dann ihre Bedeutung, wenn für den Anspruch nach der rechtskräftigen Entscheidung ein neuer Rechtsgrund entstanden ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 5. Oktober 1976, Slg. N.F. Nr. 9139/A).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. März 1981 stand das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1955, LGBl. Nr. 70 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 165/1963) in Geltung. Nach dessen § 1 Abs. 1 waren die in einem bebauten Gebiet auf einer Liegenschaft anfallenden Niederschlags-, Drainage- und Schmutzwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und der Hygiene entsprechenden Weise abzuleiten.
§ 3 bestimmte, daß Abwässer, die Kanäle gefährden oder die Funktion von Kläranlagen beeinträchtigen können, wie feuer- und zündschlaggefährliche, heiße, säure-, fett- oder ölhältige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u.dgl., am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl-, Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u.dgl.) entsprechend vorzureinigen seien. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. waren die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, dort, wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neugebaut wird, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m betrug und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zuließen. Die Verpflichtung erstreckte sich auch auf Bauwerke desselben Liegenschaftseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung standen oder ihm eng benachbart waren. Falls der Eigentümer der Liegenschaft mit dem Bauwerkseigentümer nicht ident war, traf die Verpflichtung nach Abs. 1 gemäß § 5 Abs. 2 den Bauwerkseigentümer.
Das Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79), trat nach seinem § 10 mit 1. Oktober 1988 in Kraft. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, hat die Behörde im Zweifel (d.h. wenn sich nicht entweder aus der Regelung selbst oder aus einer Übergangsbestimmung etwas anderes ergibt) das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Der Bürgermeister hatte daher seinem Bescheid vom 9. Mai 1989 (ungeachtet dessen, daß der Antrag der Beschwerdeführerin schon am 11. August 1988 gestellt worden war) die Bestimmungen des seit 1. Oktober 1988 in Geltung stehenden Kanalgesetzes 1988 zugrundezulegen, woran auch die Übergangsbestimmungen (§ 9 Abs. 2 leg. cit.), welche die Anwendung des Kanalgesetzes 1955 nur für den Fall anordnen, daß am 1. Oktober 1988 bereits ein Berufungsverfahren anhängig gewesen ist, nichts geändert haben.
Nach § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988 sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen. Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen. Nach § 4 Abs. 5 leg. cit. sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
Der Kreis der der Anschlußverpflichtung unterliegenden Liegenschaften wurde somit durch das Kanalgesetz 1988 gegenüber jenem des Kanalgesetzes 1955 wesentlich erweitert, da die Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang von 50 auf 100 m erhöht und dort, wo ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen wurde, die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang normiert wurde. Hinsichtlich der Anschlußverpflichtung ist daher - sachverhaltsbezogen - keine Änderung der Rechtslage eingetreten.
Die Beschwerdeführerin erblickt eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Abschluß der Vereinbarung vom 31. Oktober 1985 zwischen dem Abwasserverband Gleisdorfer Becken und der Beschwerdeführerin und der danach erfolgten tatsächlichen Erfüllung dieser Vereinbarung durch beide Vertragspartner.
Der Abwasserverband Gleisdorfer Becken (in der Folge AWV), dessen Statuten zuletzt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1983 genehmigt wurden, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 87 des Wasserrechtsgesetzes. Seine Mitglieder sind neben der Stadtgemeinde Gleisdorf andere Gemeinden des Gleisdorfer Beckens.
Der Präambel des zwischen der Beschwerdeführerin und dem AWV abgeschlossenen Vertrages vom 31. Oktober 1985 ist unter anderem zu entnehmen, daß die Entsorgung der in der - auf der Grundlage dieses Vertrages zu errichtenden - Vorkläranlage vorgereinigten Abwässer über die öffentliche Kanalisation erfolgt. Dieses Übereinkommen regelt im übrigen die Errichtung der Vorkläranlage, die Feststellung von Art und Menge der von der Beschwerdeführerin zu übergebenden Abwässer und die Übernahme dieser Abwässer durch den AWV. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besagt dieses Abkommen nicht, daß sich der AWV zur endgültigen Übernahme der vorgereinigten Abwässer der Beschwerdeführerin (bzw. zu deren Entsorgung auf eigene Kosten) verpflichtet hätte.
Die Anschlußverpflichtung eines Liegenschaftseigentümers im Sinne der zuvor zitierten Rechtsvorschriften wird im übrigen nicht berührt, wenn dieser Liegenschaftseigentümer seine Abwässer (sei es freiwillig oder aufgrund einer ihm auferlegten Verpflichtung) nicht direkt und ungeklärt, sondern erst nach einer vorherigen Reinigung in einer Kläranlage dem öffentlichen Kanalnetz zuführt. Ob diese Kläranlage vom Liegenschaftseigentümer allein oder gemeinsam mit anderen Liegenschaftseigentümern, oder - wie hier - von einem Dritten (nämlich dem Abwasserverband) betrieben wird, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung. Der Betreiber einer derartigen Kläranlage wird dadurch auch nicht für alle von ihm gereinigten Abwässer selbst zum Anschlußpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988 (worauf die Argumentation der Beschwerdeführerin augenscheinlich hinausläuft). Da gegenüber dem Bescheid vom 6. März 1981 über die Anschlußpflicht der Liegenschaften der Beschwerdeführerin daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er die Feststellung des Nichtbestehens einer Anschlußpflicht anstrebte, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung dieses Antrages anstelle der Zurückweisung ist die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt worden.
Den mit Eingabe vom 11. August 1988 in eventu gestellten Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 4 des Kanalgesetzes 1988 abgewiesen.
Gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 sind Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung zu erteilen, wenn eine schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet ist. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß die Beschwerdeführerin ihre vorgereinigten Betriebschmutzwässer nicht über eine eigene Kanalisation endgültig (etwa in die Raab) entsorgt, sondern die, wenn auch vorgereinigten, Betriebsabwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein Schreiben des AWV an das Stadtamt Gleisdorf vom 17. November 1987 zu erwähnen, in welchem mitgeteilt wurde, daß die aerobe Reinigungsstufe seit 12. Jänner 1987 in Betrieb sei und somit alle anfallenden Abwässer der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt vorgereinigt dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt würden.
Der Umstand, daß die Verbandskläranlage vom Abwasserverband errichtet wurde, macht diese Kläranlage zu keiner privaten Kanalanlage. Die öffentliche Abwässerbeseitigung stellt gemäß § 118 Abs. 2 B-VG, § 40 Abs. 2 Z. 16 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und § 8 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988 eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Wenn sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr nach § 118 B-VG zukommenden Aufgaben der Verbandskläranlage eines Abwasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedient (s. Art. 116a B-VG), so kann daraus nicht geschlossen werden, daß nun eine private Kanalanlage vorläge, zumal es auch nicht darauf ankommt, wer die Anlage errichtet hat. Überdies ist der Abwasserverband als juristische Person des öffentlichen Rechts anzusehen, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen und Zwangsbestand haben (s. Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben, ZfV 1983/6 S 581 ff).
Da die Beschwerdeführerin somit nach wie vor die öffentliche Kanalanlage zur Entsorgung ihrer betrieblichen Schmutzwässer benützt, liegt auch keine entsprechende anderweitige Schmutzwasserentsorgung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 vor, weshalb die Beschwerdeführerin durch Abweisung ihres Ansuchens um Ausnahme von der Verpflichtung zur Kanaleinleitung nicht in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
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