VwGH 90/04/0274

VwGH90/04/027423.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde von 30 Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1990, Zl. 312.139/2-III-3/90, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6. September 1990, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X Wohnbaugesellschaft mbH.), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1990 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6. September 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74 und 81 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in W-V auf den Grundparzellen Nr. 272/8 und 272/1 KG V durch a) Einbau eines Büro- und eines Laborraumes mit Vorraum und Abtrennung eines Lagerraumes von einem großen Lagerraum im Bereich der Lager- und Produktionshalle auf der Grundparzelle 272/8; b) Einbau von Büroräumen in der Produktionshalle auf der Grundparzelle 272/1 und einer Garage für Dieselfahrzeuge; c) Errichtung einer Betriebstankstelle und eines Waschplatzes im südlichen Bereich der Grundparzelle Nr. 272/8 und d) Aufstellung von zwei Zementsilos mit einem Inhalt von je 60 Tonnen und Auswechslung des Zwangsmischers nach Maßgabe der eingereichten und mit Sichtvermerken versehenen Pläne samt Betriebsbeschreibungen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und hinsichtlich des Zementsilos und Zwangsmischers unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung erteilt. Die im Spruch des Bescheides enthaltene Betriebsbeschreibung hat folgenden Wortlaut:

"Die Betriebszeit soll 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich betragen. Folgende Kraftfahrzeuge werden in der Betriebsanlage dienstlich eingesetzt:

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