VwGH 90/04/0250

VwGH90/04/025029.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Juli 1990, Zl. 312.674/6-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Juli 1990 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für den Landmaschinenverleih und den Landesproduktenhandel im Standort X 33 gemäß den §§ 13 Abs. 3 und 4 und 87 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 entzogen. Zur Begründung wurde - neben Darstellung der Rechtslage - ausgeführt, mit den Beschlüssen 2Nc 361/85, 2Nc 253/86, 492/86, 226 und 227/87 sowie 198/88 des Kreisgerichtes Leoben seien Anträge, über das Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Wohl im Sinne einer Verursachung der für seine Insolvenz kausalen wirtschaftlichen Notlage durch strafgesetzwidrige Handlungen Dritter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, im Jahre 1978 sei sein Anwesen infolge "Heuselbstentzündung" zur Gänze niedergebrannt. Der Schaden habe 3 bis 3,3 Mio Schilling betragen. Ein Sachverständiger habe jedoch die Brandursache nicht feststellen können, weil die Brandstelle noch zu heiß gewesen sei und Trümmer "kreuz und quer gelegen" seien. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom Kriminalbeamten "durch gesetzwidrige Handlungen" zu einem Geständnis verhalten und auf Grund dieses Umstandes unschuldig verurteilt worden; der Beschwerdeführer spiele hier offensichtlich auf seine Verurteilung durch das Kreisgericht Leoben vom 12. März 1979, Zl. 12 Vr 1.107/78, HV 36/78, wegen Übertretung des § 169 Abs. 1 sowie § 15 in Verbindung mit §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB an. Da das gegenständliche Gewerbeentziehungsverfahren jedoch "auf die Insolvenztatbestände des § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 und nicht die Straftatbestände des § 13 Abs. 1 leg. cit. gestützt" sei, könne diese Vorstrafe des Beschwerdeführers (sowie die weiteren) im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben. Eine im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 qualifizierte Verursachung seiner Insolvenz durch strafgesetzwidrige Handlungen Dritter vermöge der Beschwerdeführer durch dieses Vorbringen jedoch nicht darzutun:

Zunächst sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (wegen Brandstiftung) rechtskräftig verurteilt worden sei; es handle sich somit im gegenständlichen Fall nicht um die strafgesetzwidrige Handlung eines Dritten. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedenfalls an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, das den Beschwerdeführer als Täter angesehen habe, gebunden sei, gehe auch das nunmehrige Vorbringen, es habe sich um "Heuselbstentzündung" gehandelt, ins Leere, weil diesfalls ja wohl überhaupt keine strafbare Handlung im Hinblick auf den Brandschaden vorläge. Daran vermöge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "durch gesetzwidrige Handlungen" von Kriminalbeamten zu einem Geständnis (wohl in Sachen Brandstiftung) gezwungen worden, schon deshalb nichts zu ändern, weil selbst die "Erpressung" eines Geständnisses an sich keine vermögenswerte Schädigung darstelle und es im übrigen in Anbetracht des strafrechtlichen Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung durchaus möglich gewesen wäre, das Geständnis im Zuge der Gerichtsverhandlung zu widerrufen. Darüber hinaus dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der relevierte Brandschaden nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 1978 eingetreten sei, der erste der erwähnten Konkursanträge jedoch erst am 5. Dezember 1985 abgewiesen worden sei. Obschon die belangte Behörde nicht verkenne, daß der behauptete Verlust in Höhe von 3 bis 3,3 Mio Schilling an sich geeignet wäre, die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nachhaltig zu beeinträchtigen, könnte in Anbetracht des Zeitablaufes von einer Kausalität des Brandschadens für die spätere Insolvenz nicht ausgegangen werden. Im Zuge des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens seien zunächst die Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhoben worden. Diese habe mit Schreiben vom 19. Jänner 1990 einen Beitragsrückstand in Höhe von S 91.738,74 (ohne Verzugszinsen) bekanntgegeben; eine Ratenvereinbarung bestehe nicht und erscheine auch im Hinblick auf bereits mehrmals nicht eingehaltene Zahlungsversprechungen nicht als zielführend. Ferner seien ein Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Judenburg (samt Namen der Gläubiger und Höhe der betriebenen Forderungen, insgesamt über 1 Mio Schilling) beigeschafft worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. April 1990 seien die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dieser darüber belehrt worden, daß - sollte ein Interesse der Gläubiger am Fortbestand der Gewerbeberechtigungen gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 behauptet werden - bereits im Zuge der Stellungnahme allfällige Zahlungen auf die aus dem Vorhalt ersichtlichen Forderungen urkundlich (durch Zahlscheine, Quittungen usw.) nachzuweisen und diese Belege der Stellungnahme als Beilagen anzuschließen wären, widrigenfalls ein derartiges Vorbringen nicht berücksichtigt werden könnte. Trotz dieser Belehrungen seien mit Schriftsatz vom 20. Mai 1990 keinerlei Zahlungsbelege beigebracht worden. Es seien lediglich eine Reihe von Zahlungen bzw. Ratenvereinbarungen behauptet worden. Von diesem Vorbringen seien Forderungen in Höhe von rund S 300.000,-- erfaßt. Folge man dem Vorbringen des Beschwerdeführers (trotz fehlender Beweismittel), so bedeute dies indes, daß weit mehr als die Hälfte der vorgehaltenen Verbindlichkeiten weiterhin ungeregelt aushafteten. Unberücksichtigt könnten in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bzw. in der nunmehrigen Berufung bekanntgegebenen (überdies bestehenden) Kreditverbindlichkeiten in Höhe von S 500.000,-- bleiben. In Anbetracht dieses (selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers) ungeregelten Schuldenstandes bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde angesichts seiner wirtschaftlichen Lage den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nachkommen können. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß dieser über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge. Es sei daher das Vorliegen eines vorwiegenden Interesses der Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung zu verneinen. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es nicht möglich gewesen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen Abstand zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Aktenlage beweise deutlich, daß eine wesentliche Besserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sei. So habe er schon seit einigen Jahren Aufträge seitens der A Ges.m.b.H. in Z, deren Produkte er in der Steiermark und in Kärnten vertreibe. Es könne mit Überzeugung gesagt werden, daß diese Tätigkeit pro Jahr rund S 400.000,-- "bringe". Diese Tätigkeit könne aber nur dann ausgeübt werden, wenn der Beschwerdeführer im Besitze der Gewerbeberechtigung für den Landesproduktenhandel verbleibe. Auch die vom Büro des Steuerberaters B ausgearbeitete Zusammenstellung für das Jahr 1987 lasse eine Besserung der wirtschaftlichen Lage erkennen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls seit dem Jahr 1987 laufend Schulden weggezahlt. Von wesentlicher Bedeutung sei in dieser Richtung die Tatsache, daß die laufenden Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezahlt worden seien. Allerdings sei "noch ein gewisser Rückstand" gegeben; auch dieser werde vom Beschwerdeführer aus seinen Einnahmen weggezahlt. Dazu müsse dem Beschwerdeführer aber die Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der ihm verliehenen Gewerbeberechtigungen sein Gewerbe auch auszuüben. Es sei die Tatsache aktenkundig, daß der Beschwerdeführer zufolge eines Brandschadens ins Unglück gekommen sei, ein diesbezüglicher finanzieller Verlust lasse sich eben nur in Jahren wieder gut machen. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vor, daß er mit dem Schriftsatz vom 20. Mai 1990 keine Zahlungsbelege vorgelegt habe. Die belangte Behörde bestreite aber nicht, daß der Beschwerdeführer immerhin ein Schreiben an sie gerichtet habe. Zufolge des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer anzuleiten, welche Belege er hätte vorlegen sollen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Auskunftserteilung immer bereit gewesen. Fest stehe jedenfalls, daß der Beschwerdeführer in den letzten Jahren einige S 100.000,-- an Schulden weggezahlt habe. Der Beschwerdeführer betreibe im Rahmen des Landesproduktenhandels den Handel mit Stroh. So führe er Stroh aus den Bundesländern Niederösterreich und Burgenland in die Steiermark. Dieser Handel gehe sehr gut und werfe auch einen entsprechenden Verdienst ab. So werde 1 kg Stroh um S 0,40 gekauft und sodann pro kg um S 1,20 verkauft. Natürlich erfordere dieser Strohhandel den Einsatz entsprechender Mittel. Ein entsprechender Verdienst bleibe jedoch immer übrig. Auch dieser Verdienst könne nur dann erzielt werden, wenn der Beschwerdeführer im Besitz der ihm verliehenen Gewerbeberechtigungen verbleibe. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, sie habe einen Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Judenburg beigeschafft und Forderungen von über S 1,0 Mio festgestellt. Diese Annahme könne ganz einfach nicht stimmen. Der Beschwerdeführer habe derzeit nicht verbücherte Schulden in der Größenordnung von S 400.000,-- bis maximal S 500.000,--. In diesen Schulden sei die Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beitragsrückständen bereits enthalten. Diese Schulden könne der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren sicherlich zur Abzahlung bringen. An bücherlichen Schulden habe er allerdings zusammen mit seiner Ehefrau rund S 1,4 Mio. Von diesen verbücherten Schulden sei ein Wohnbaudarlehen von S 180.000,-- noch offen, ein Agrarinvestitionskredit von S 740.000,-- und eine Darlehensforderung des Landes Steiermark von S 480.000,--. In allen drei Fällen handle es sich um langfristige Kredite, die der Beschwerdeführer in normalen Raten (insgesamt rund S 13.000,-- pro Monat) abzahle. Auch diese Darlehensabzahlung sei dem Beschwerdeführer nur möglich, wenn er auch in der Zukunft seinem Gewerbe nachgehen könne. All dies habe der Beschwerdeführer im Entziehungsverfahren berichtet und sohin seine wirtschaftliche Lage offenbart. Jedesmal habe der Beschwerdeführer aber auch auf die Tatsache verwiesen, daß er bereits seit Jahren eine wirtschaftliche Besserstellung erreichen und erhebliche Schulden habe rückzahlen können. In diesem Zusammenhang wäre auf das Schreiben der C-GesmbH zu verweisen, wonach sein Wohnhaus einen Wert von S 2,4 Mio habe, sodaß für die dort intabulierten Darlehen genügend Sicherheit vorhanden sei. Weiters werde auf das Schreiben der Handelskammer Steiermark vom 15. Dezember 1988 verwiesen. Dieses Schreiben sei von der belangten Behörde völlig beiseite geschoben worden, obwohl dieses mit aller Klarheit ausspreche, daß es im Sinne der Gläubiger sei, wenn sein Betrieb weiterarbeiten und dadurch Kapitalrückforderungen vorgenommen werden könnten. In diesem Schreiben werde auf den vorliegenden Jahresabschluß 1987 und auf die deutliche Aufwärtsentwicklung des Betriebes verwiesen. Die Ausübung der verliehenen Gewerbe sei für den Beschwerdeführer geradezu eine Existenzfrage. Der Beschwerdeführer besitze mit seiner Ehefrau eine Landwirtschaft in der Größenordnung von 4 ha. Auf dieser Landwirtschaft würden lediglich 5 Kühe gehalten. Die Landwirtschaft sei keinesfalls lebensfähig, sodaß der Beschwerdeführer auf den Verdienst aus seinen Gewerben unbedingt angewiesen sei. Der Beschwerdeführer stehe im 41. Lebensjahr und könne eine unselbständige Arbeit nicht finden; schon gar nicht eine solche, die ihm die Schuldenrückzahlung erlaube. Im übrigen habe der Beschwerdeführer für eine Familie bestehend aus fünf Personen zu sorgen. Seine Ehefrau sei Hausfrau mit drei Kindern und gehe keinem Beruf nach. Die belangte Behörde sei im Anlaßfall dem Grundsatz der Amtswegigkeit nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe an die belangte Behörde, und zwar am 20. Mai 1990, einen Schriftsatz eingegeben und damit zur Beweisführung ausreichend beigetragen. Hätte die belangte Behörde noch irgendwelche Beweise benötigt, so hätte er diese selbstverständlich beigebracht. Der Beschwerdeführer sei in juristischer Hinsicht Laie und hätte daher schon von der belangten Behörde entsprechend angeleitet werden müssen. Es gehe ja schließlich im Anlaßfall um die Existenz des Beschwerdeführers, sodaß ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren notwendig und im Sinne des Gesetzes auch Pflicht der belangten Behörde gewesen sei. Auch wenn im Beschwerdefall eine Ermessensentscheidung zu fällen gewesen sei, so hätte die belangte Behörde den Sachverhalt doch genau klären müssen, zumal glattweg die Existenz des Beschwerdeführers "auf dem Spiele" stehe. Die belangte Behörde habe völlig die Tatsache außer acht gelassen, daß sich die finanzielle Situation merklich gebessert habe und der Beschwerdeführer nur dann seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne, wenn er einen Verdienst aus seinen Gewerben habe. Ohne einen solchen Verdienst könnten die Gläubiger ganz einfach nicht befriedigt werden, sodaß das Weiterbetreiben seiner Gewerbe wohl klar im Interesse der Gläubiger gelegen sein müsse. Weiters habe sich die belangte Behörde mit keiner Silbe mit der Zuschrift der Handelskammer Steiermark vom 15. Dezember 1988 befaßt, obwohl in diesem Schreiben klar ausgesprochen sei, daß es im Sinne der Gläubiger sei, wenn der Betrieb weiterarbeiten könne und dadurch Kapitalrückführungen vorgenommen werden könnten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde u.a. die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Nach Abs. 4 ist die Bestimmung des Abs. 3 auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung u. a. wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, folgt aus den Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit - gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs. 2 leg. cit. auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. Ausgehend vom normativen Gefüge der zitierten Bestimmung ist die Gewerbeausübung einer natürlichen Person jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die VORHANDENEN Forderungen berichtigt werden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0148, und die weitere dort zitierte

hg. Rechtsprechung).

Ausgehend von der sich so darstellenden Rechtslage kann der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht angelastet werden und es ist weiters auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Hinweis ersichtlich, daß die belangte Behörde etwa bei Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht - im Lichte der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe - nicht genügt hätte. Was das von der belangten Behörde zu prüfende Vorliegen eines allfälligen Gläubigerinteresses im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 anlangt, so geht, unabhängig von der Frage, ob im angefochtenen Bescheid tatsächlich alle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geleisteten Zahlungen Berücksichtigung gefunden haben und in welchem Ausmaß eine weitergehende Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, auch aus dem hiezu erstatteten Beschwerdevorbringen jedenfalls hervor, daß der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage war, alle seine aufgelaufenen Verbindlichkeiten abzudecken. Aus diesem Vorbringen lassen sich insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen, die die Annahme der belangten Behörde über den Mangel der erforderlichen LIQUIDEN Mittel des Beschwerdeführers für eine weitere Gewerbeausübung in Zweifel zu setzen geeignet wären. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung reicht es jedenfalls nicht aus, daß das zu entziehende Gewerbe ausgeübt wird, damit die VORHANDENEN Forderungen berichtigt werden, es muß vielmehr Gewähr gegeben sein, daß auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen (laufenden) Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0335, und die weitere dort zitierte

hg. Rechtsprechung). Daß davon im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die nach dem Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Judenburg gegen den Beschwerdeführer anhängigen Exekutionsverfahren - auch in Ansehung der in der Beschwerde zugestandenen "nicht verbücherten Schulden in der Größenordnung von S 400.000,-- bis maximal S 500.000,--" - keine Rede sein kann, nahm die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise an. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeschriftsatz lediglich in allgemeiner Form darauf beruft, diese Schulden könnten "in den nächsten Jahren sicherlich zur Abzahlung" gebracht werden, ohne daß etwa durch konkrete Hinweise dargetan würde, der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang ein Vorbringen erstattet, das die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang schon behauptungsmäßig - ungeachtet allfälliger Nachweise - zur Annahme hätte veranlassen müssen, daß im Hinblick auf die nunmehrige wirtschaftliche Lage sowohl eine Tilgung der bereits bestehenden Forderungen als auch die Abdeckung der laufenden, mit einer weiteren Gewerbeausübung verbundenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers in ausreichender Weise gesichert wären.

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel erkannt werden, wenn in der Beschwerde das mangelnde Eingehen auf das Schreiben der Sektion Gewerbe der Handelskammer Steiermark gerügt wird. Wird doch darin lediglich auf die Ansicht des Betriebsberaters des Beschwerdeführers Bezug genommen, nach dem Jahresabschluß 1987 sei eine "deutliche Aufwärtsentwicklung des Betriebes" gegeben, und daran die Rechtsmeinung geknüpft, es sei im Sinne der Gläubiger, wenn der Betrieb weiter arbeite und dadurch Kapitalrückführungen vornehmen könne.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Erhaltung der Existenzgrundlage geltend macht, so kann er auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil für die Berücksichtigung eines derartigen Umstandes im Rahmen der von der belangten Behörde anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0086, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung). In diesem Sinne vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf die ihn treffenden - seiner Annahme nach der Gewerbeentziehung entgegenstehenden - Sorgepflichten durchzudringen, weil sich hiefür im vorliegenden Gewerbeentziehungsverfahren nach dem dargestellten normativen Gehalt der hier anzuwendenden Vorschriften keine gesetzliche Handhabe bot.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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