VwGH 90/04/0203

VwGH90/04/020328.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1990, Zl. VI/1-2083-1989 betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt :

Normen

GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §189 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß am 8. April 1989 um 21.20 Uhr die Gastgewerbebetriebsanlage "X-Hof" in X, A-Straße 21, betrieben worden sei, wobei die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. April 1987 vorgeschriebene Auflage "die Sperrstunde wird mit 20.00 Uhr festgesetzt" nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 VStG 1950 begangen. Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. April 1987 sei ein Antrag des Betriebsanlageninhabers zugrunde gelegen. Der Betriebsanlageninhaber selbst habe im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren beantragt, die Sperrstunde mit 20.00 Uhr festzulegen. Der obzitierte Betriebsanlagengenehmigungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen, die Betriebsanlageninhaberin sohin zur Einhaltung dieser Vorschreibung verpflichtet. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß grundsätzlich im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Betriebszeiten und nicht Sperrstunden festzulegen gewesen wären. Die durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verfügte Betriebszeitbeschränkung bleibe ungeachtet der genehmigten Änderung der Betriebsart des Gastgewerbes von "Weinschenke" auf "Gasthaus" weiterhin aufrecht. Im übrigen übersehe der Beschwerdeführer, daß auch für die ursprünglich festgelegte Betriebsart "Weinschenke" in der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1957, LGBl. Nr. "9" (richtig "14" im 9. Stück), die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgelegt sei. Wenn das Ende der Betriebszeit nicht im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid mit 20.00 Uhr festgelegt worden wäre, hätte daher auch der Betrieb in der Betriebsart "Weinschenke" bis 24.00 Uhr offen gehalten werden dürfen. Die Betriebsart "Gasthaus" berechtige lediglich zu einem größeren Speisenangebot gegenüber der Betriebsart "Weinschenke". Dem Vorbringen des ausgewiesenen Rechtsvertreters, daß im Gegenstand mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. Dezember 1988 die Änderung der Betriebsart "Weinschenke" auf "Gasthaus" bewilligt worden sei, sei weiters entgegenzuhalten, daß diese Entscheidung lediglich die Konzession und somit eine persönliche Berechtigung betreffe, während die Betriebsanlagengenehmigung eine dingliche Berechtigung sei, die an der Betriebsanlage hafte. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Gegenstand gelte zwingend § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1957, LGBl. Nr. "9" (richtig "14"), gehe daher ins Leere. Die Frage der Rechtmäßigkeit der im obzitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflage ("Die Sperrstunde wird mit 20.00 Uhr festgesetzt") sei im "Verwaltungsverfahren" (richtig wohl "Verwaltungsstrafverfahren") nicht zu behandeln. Der Tatbestand als solcher sei vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden, weshalb der Berufung der Erfolg habe versagt bleiben müssen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1988 sei die Genehmigung zur Änderung der Betriebsart des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 - 4 GewO 1973 von Weinschenke auf Gasthaus erteilt worden. Da infolge dieses Bescheides die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer im guten Glauben und vollkommen rechtmäßig, also ohne schuldhaftes Handeln und ohne Rechtswidrigkeit, das Gasthaus bis 24.00 Uhr offen gehalten. Da zumal auch die in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisse nach erhobener Berufung von der Behörde zweiter Rechtsstufe aufgehoben worden seien, habe sich der Beschwerdeführer darauf verlassen können, daß der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 1988 der richtige sei und daß die darin festgelegte Sperrstunde mit 24.00 Uhr auszuüben sei. Nunmehr sei es geschehen, daß durch diesen Bescheid vom 19. April 1990 erstmals die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe bestätigt worden sei. Dies habe zu einer Rechtsunsicherheit sowohl bei den Angestellten der Betriebsinhaberin als auch bei den Gästen und zu einer empfindlichen Einbuße des Einkommens, das heiße der Einnahmen aus dem Gasthausbetrieb, geführt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 367 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (Z. 26) u.a. die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Unter den in § 74 Abs. 2 leg.cit. angeführten Voraussetzungen dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden. Die in § 77 Abs. 1 leg.cit. geregelten Genehmigungsvoraussetzungen stellen darauf ab, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

In Ansehung des Inhaltes der Konzession für ein Gastgewerbe hingegen enthält § 192 Abs. 1 leg.cit. u.a. die Regelung, daß die Konzession auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten hat. Im Grunde des § 200 leg.cit. bedarf die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 (über die Erteilung unter Bedingungen mit Beschränkungen oder Auflagen) gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.

Der in den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. April 1987 über die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung enthält u.a. die im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses angeführte Auflage "die Sperrstunde wird mit 20.00 Uhr festgesetzt".

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen, daß durch den Bescheid über die Genehmigung der Änderung der Betriebsart der normative Gehalt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eine Änderung erfahren hätte oder daß dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang eine unentschuldbare Unkenntnis der angeführten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 zugute zu halten gewesen wäre. Vielmehr sind die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Darlegungen über die Verschiedenheit einerseits einer Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage und andererseits eines die Betriebsart eines Gastgewerbes betreffenden behördlichen Abspruches nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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