Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 2. November 1989, um 09.25 Uhr, am bezeichneten Tatort den PKW Opel-Kadett in der bezeichneten Richtung gelenkt, obwohl
1. dieses Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen und 2. er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG und zu
2. eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu
1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte nach Lage der über das Verwaltungsstrafverfahren angelegten Akten im Verwaltungsstrafverfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhaltes, demzufolge die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 ausgeschlossen gewesen wäre. Auch dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde ist nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes gewinnen hätte können. Weshalb die belangte Behörde auf Grund des Inhaltes der Einwendungen des Beschwerdeführers erkennen hätte müssen, daß die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 in Ansehung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung und ohne die erforderliche Kraftfahrzeug-Zulassung nicht gegeben gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die anläßlich der Einvernahme vor der Gendarmerie und in der Berufung ausgedrückte Auffassung des Beschwerdeführers, er hätte ein Recht auf Aushändigung des Führerscheins und auf Zulassung des Kraftfahrzeuges, enthält keinen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer unfähig gewesen wäre, das Unerlaubte des Lenkens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges und ferner des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Mit dem in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Satz, der belangten Behörde wäre aus dem Verfahren
Zl. 9/01-31022/2-1989 bekannt gewesen, daß hinsichtlich des dort entscheidenden Zeitpunktes festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig sei, wird kein einziger konkreter Umstand dargetan, den die belangte Behörde im Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen ermitteln hätte müssen, um über die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 VStG 1950 entscheiden zu können. Darin, daß die belangte Behörde den Akt 9/01-31022/2-1989 im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zum Zweck der Feststellung des in diesem Verwaltungsstrafverfahren maßgebenden Sachverhaltes nicht heranzog, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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