Normen
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft, weil er am 30. August 1989 um 23.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Innsbruck auf einem näher bezeichneten Straßenstück in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Bestrafung liegt zugrunde, daß bei einer mittels eines Gerätes im Sinne des S 5 Abs. 2a lit.b StVO beim Beschwerdeführer 17 Minuten nach dem Lenken des Fahrzeuges vorgenommenen Atemluftkontrolle ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/1 gemessen worden ist. Bei diesem Meßwert habe - so wird in der Begründung des Bescheides ausgeführt - der Untersuchte das Recht auf eine Blutabnahme, die jedoch vom Beschwerdeführer nicht verlangt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 und Folgezahlen, wurde der zweite Satz des Absatzes 4a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit.b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/1" in Absatz 4b des § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die aufgehobenen Bestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
Somit ist auch im Beschwerdefall die bereinigte Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides zugrundezulegen. Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn der Beschwerdeführer war in Hinsicht auf den mittels eines Atemalkoholmeßgerätes gemäß § 5 Abs. 2a
lit.b StVO gemessenen Alkoholwert der Atemluft von 0,44 mg/1 schon nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage berechtigt, die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an einer Blutabnahme zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholmessung zu verlangen, wovon der Beschwerdeführer jedoch unbestritten keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde vorbringt, er sei darüber nicht aufgeklärt worden, habe dies nicht gewußt oder nicht bedacht und solches sei damals überhaupt nicht zur Debatte gestanden, ist ihm zu entgegnen, daß ihm als Inhaber einer Lenkerberechtigung auch die hier in Rede stehenden Bestimmungen der StVO bekannt sein mußten, weil er verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkohlgehaltes zu veranlassen. Gemäß § 5 Abs. 4a StVO hat daher das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß 5 5 Abs. 2a lit.b leg.cit. als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten. Da der auf diese Weise festgestellte Alkohol der Atemluft beim Beschwerdeführer 0,44 mg/1 betrug, war gemäß S 5 Abs. 1 StVO von einem vom Alkohol beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit auszugehen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1990, Zl. 90/03/0129, und vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 24. April 199
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