VwGH 90/03/0040

VwGH90/03/004024.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1989, Zl. 8V-1848/1/89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVONov 13te Art1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVONov 13te Art1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO bestraft, weil er am 26. November 1988 um 13.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straßenstrecke in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Nach der Begründung des Bescheides sei beim Beschwerdeführer anläßlich der Atemluftuntersuchung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 bzw. 0,83 mg/l gemessen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 29. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Behörde des Beschwerdeführers, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch die belangte Behörde erwogen hat.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 und Folgezahlen, wurde der zweite Satz des Absatzes 4a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Absatz 4b des § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die aufgehobenen Bestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Somit ist auch im Beschwerdefall die bereinigte Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen. Danach hätte der mittels eines Atemalkoholmeßgerätes gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO untersuchte Beschwerdeführer die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an einer Blutabnahme zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholmessung in Anspruch nehmen können. Da ihm dies nach der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtslage selbst bei einem daraufhin gerichteten Verlangen verwehrt war, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde in Hinsicht auf die abweichenden Meßergebnisse im vorliegenen Fall von einem für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in Rede stehenden Übertretung verwertbaren Ergebnis der Atemluftuntersuchung ausgehen durfte (vgl. dazu auch die Erläße des Bundesministeriums für Inneres vom 11. Februar 1988, Zl. 19.725/64-GD/88, und vom 14. Mai 1990, Zl. 19.725/9-GD/90).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen im übrigen entbehrlich war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das über den Betrag von 11.120 S hinausgehende Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes war in Hinsicht auf die Pauschalierung dieses Schriftsatzaufwandes abzuweisen. Ebenso war das Begehren auf Ersatz der Barauslagen abzuweisen, weil Barauslagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind.

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