VwGH 90/02/0127

VwGH90/02/012723.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dornerund Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1990, Zl. VerkR-12.542/2-1990-II/Bi, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Dezember 1989 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz. gelenkt und um 20.10 Uhr in einem näher bezeichneten Wachzimmer in Linz "die von einem geschulten und von der Behörde hiezu bes. ermächtigten Wachebeamten geforderte Alkomatuntersuchung verweigert". Dadurch habe er eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 638/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, bei dem aus Anlaß einer Anhaltung mit einem von ihm gelenkten Pkw Alkoholisierungssymptome festgestellt worden waren, im Wachzimmer trotz Belehrung über die Funktionsweise des dort in Verwendung stehenden Alkomatgerätes im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 und über die Art und Weise, wie sich ein Proband bei der Vornahme der Atemluftprobe zu verhalten habe, bei insgesamt vier Versuchen nur einmal ordnungsgemäß Atemluft in das Gerät geblasen habe. Der erste, der dritte und der vierte Versuch seien ungültig geblieben, da der Beschwerdeführer jeweils zu wenig Luft in das Gerät geblasen habe. Nach dem vierten Versuch sei die Amtshandlung abgebrochen worden.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, daß "die Fiktion, eine Person die sich weigert die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, sei alkoholisiert, .... eine widerlegbare Vermutung" sei, daß "rechtsirrig Alkoholisierung angenommen" worden sei sowie (in Zusammenhang damit) daß "die materielle Wahrheit oberstes Ziel des Verfahrens" sei, geht dieses Vorbringen ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt wird, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gelenkt zu haben.

Der Umstand, daß ein Testversuch gültig war - wobei ein Ausdruck des Ergebnisses dieses Versuches der Aktenlage nach nicht erfolgt ist -, bedeutet nicht, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe mit dem in Rede stehenden Gerät nachgekommen ist. Bei Verwendung des Gerätes "Alcomat M 52052/A 15 " - um ein solches Gerät handelte es sich der Aktenlage nach im Beschwerdefall - ist eine Untersuchung erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; die Vornahme einer (einzigen) gültigen Atemluftprobe reicht zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft nicht aus; das gilt im Hinblick auf die Funktionsweise derartiger Geräte auch unter dem Gesichtspunkt, daß von den beiden Meßergebnissen das für den Probanden günstigere heranzuziehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0151). Daß "ein Bluttest nachgereicht" worden sei, ändert nichts an der durch mehrfache unsachgemäße Abgabe von Atemluft in das Gerät bewirkten Verweigerung der Atemluftprobe in ihrer Gesamtheit.

Soweit der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, daß "kein Dolmetsch dem Verfahren beigezogen" worden sei und er für "etwaige Fehler beim Blasvorgang infolge Unkenntnis der Sprache ... nicht verantwortlich gemacht werden" könne, so verstößt er damit gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot. Im Verwaltungsstrafverfahren hat er nicht behauptet, die Ungültigkeit der - insbesondere nach dem zweiten, gültig abgelegten - Blasversuche sei darauf zurückzuführen, daß er darüber nicht Bescheid gewußt hätte, wie er sich bei dem Test zu verhalten habe.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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