Normen
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bewilligte die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12. Dezember 1988 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) BGBl. Nr. 195/1988 die von der Mitbeteiligten angestrebte Änderung ihres Familiennamens von N in K.
Die belangte Behörde ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die mj. Mitbeteiligte (geboren am 26. Februar 1983), die Tochter des Beschwerdeführers, lebe seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrer Mutter (die nach Wiederverehelichung den Familiennamen K führe) zusammen mit deren neuen Gatten MK in einem neuen Familienverband, dem auch ein weiteres, am 11. November 1988 geborenes Kind (ein Halbbruder der Mitbeteiligten) entstamme. Pflege und Erziehung sowie alleinige gesetzliche Vertretung der Mitbeteiligten komme der Mutter DK zu. Die mj. Mitbeteiligte sei in den neuen Familienverband voll integriert, fühle sich dort überaus wohl und möchte - besonders im Hinblick auf den im Herbst 1989 begonnen Schulbesuch - unter allen Umständen den gleichen Familiennamen führen, wie die übrigen Mitglieder ihres neuen Familienverbandes. Erhebungen in der Volksschule X hätten ergeben, daß die mj. Mitbeteiligte der Lehrerin gegenüber behauptet habe, K zu heißen wie ihre Mutter und ihr Stiefvater. Von dieser Behauptung habe sich die Mitbeteiligte durch die Lehrerin nicht abbringen lassen.
Rechtlich wertete die belangte Behörde dies dahin, daß eine Versagung der Namensänderung das Wohl der mj. Mitbeteiligten gefährden würde, weil sich diese ganz offensichtlich bereits mit dem neuen Familiennamen identifiziere. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG seien daher erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Beibehaltung des Namens N durch seine mj. Tochter, die Mitbeteiligte, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Halbsatz NÄG ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist.
Die gesamten Beschwerdeausführungen gehen dahin, daß im vorliegenden Fall die bewilligte Namensänderung zu Unrecht erfolgt sei, weil eine Beibehaltung des Namens N das Wohl der mj. Mitbeteiligten nicht beeinträchtigen könnte; auf den Wunsch der Mitbeteiligten komme es nicht entscheidend an.
Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in zwei durchaus ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/01/0173, und vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen hat, daß die Beibehaltung des bisherigen Namens und damit die Namensverschiedenheit das Wohl von Minderjährigen gefährdet, wenn die betreffenden Minderjährigen bereits in einen neuen Familienverband integriert sind und dort insbesondere auch (Halb)Geschwister leben, die der neuen Ehe des Elternteiles entstammen, bei dem die betreffenden Minderjährigen leben.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde ihren Bescheid mit der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet hätte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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