Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 2. September 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. September 1989 führte der Beschwerdeführer zur Begründung des Antrages aus, vor ca. einem Monat in seiner Bezirksstadt in einem Hotel kurdische Zeitungen verkauft zu haben und deswegen vom Hotelbesitzer bei der Polizei angezeigt worden zu sein. Seither werde er von der Polizei gesucht. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei Freunden versteckt gehalten. Seine Eltern seien zur Überzeugung gekommen, daß eine Ausreise aus der Türkei für ihn besser wäre, weil er sonst über kurz oder lang "eingesperrt" worden wäre. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. November 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, wegen seiner politischen Tätigkeit (Verkauf kurdischer Zeitungen) sei er angezeigt und in der Folge von der Polizei gesucht worden. Da es bekannt sei, wie die türkische Polizei in solchen Fällen mit Angehörigen der kurdischen Minderheit umgehe, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sich zu verstecken, bis ihm durch die Hilfe seiner Eltern die Flucht nach Österreich ermöglicht worden sei. Da er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit seiner Inhaftierung zu rechnen habe, ersuche er um Abänderung des Bescheides.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungen seiner Person aus einem der in der Genfer Konvention taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht müsse nicht nur objektivierbar und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei gesucht, so wäre es ihm nicht möglich gewesen, das Land legal und problemlos zu verlassen. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der poltischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Auszugehen ist zunächst davon, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren das eigene Vorbringen des Asylwerbers ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0155, vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0108 und andere mehr). Die Verwaltungsbehörden waren auch aus einsichtigen Gründen nicht verhalten, die vermißten Ermittlungen über die Lage des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat durchzuführen, dessen Schutz von ihm gerade abgelehnt wird.
Welcher Art die politische Überzeugung des Beschwerdeführers ist, hat dieser im Verfahren nicht dargetan. Eine allfällige politische Überzeugung, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist kein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention. Aus einem offenbar einmaligen Verkauf kurdischer Zeitungen läßt sich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen nicht feststellen, zumal auch die Ausreise des Beschwerdeführers völlig legal erfolgen konnte. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus rassischen Gründen ist eine unbeachtliche Neuerung, abgesehen davon, daß die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein kein Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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