VwGH 89/17/0008

VwGH89/17/000817.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Kramer, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Konvents der N (N-kloster) gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 1988 , Zl. 13.284/53-I C 7/88, betreffend Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 Z. 5 MOG 1985, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1987/138;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1987/138;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Juni 1987 gab die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds dem Antrag des Beschwerdeführers, gemäß § 13 Abs. 2 Z. 5 MOG 1985 idF BGBl. Nr. 138/1987 eine Ausnahme in der Form zu bewilligen, daß vom milcherzeugenden Betrieb N-Kloster, Filiale X, an das N-Krankenhaus in Z Milch und Erzeugnisse aus Milch zu dessen Selbstversorgung geliefert werden könnten, keine Folge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 1988 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung ab.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bewilligung der beantragten Ausnahme verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Beschluß vom 11. September 1990, A 95/90, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 13 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 idF BGBl. Nr. 138/1987, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G 147/90-11 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles unter anderem § 13 Abs. 2 MOG 1985 idF BGBl. Nr. 138/1987 (zur Gänze) als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 2 MOG 1985 idF BGBl. Nr. 138/1987, zweiter Satz, sind die Erzeuger verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht

...

5. der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Jusitzanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt, ...

Da diese (unter anderem) als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle die maßgebende Rechtsgrundlage des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides darstellt und der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ihre Anwendung auf den vorliegenden Anlaßfall ausschließt, ist der angefochtene Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides.

Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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