VwGH 89/13/0166

VwGH89/13/016616.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der T Handelsgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Juni 1989, GZ. GA 5 - 1786/89, betreffend Lohnsteuernachforderungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1984, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Arbeitsgesellschafter der T GesmbH & Co KG. An ihrem Stammkapital sind die Herren N und M zu je 25 % beteiligt. Die Genannten sind auch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Ein schriftlicher Dienstvertrag derselben mit diesen Personen besteht nicht. N und M sind am Betriebsvermögen der T GesmbH & Co KG zu jeweils 50 % beteiligt. Im Anlagevermögen der Kommanditgesellschaft befanden sich im Streitzeitraum zwei Personenkraftwagen (Mercedes 230 und BMW 520), welche den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern

Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1984 stellte der Prüfer fest, daß die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Besteuerung der betreffenden Sachbezugswerte überlassen worden seien und nahm eine diesbezügliche Nachversteuerung vor.

Gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid, mit welchem das Finanzamt diese Nachforderungsbeträge gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machte, erhob diese fristgerecht Berufung. Darin wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin, welche Arbeitsgesellschafter der T GesmbH & Co KG sei, kein Anlagevermögen besitze. Den Geschäftsführern stünden außer ihren Bezügen keine Vergütungen zu. Schriftliche Dienstverträge gebe es nicht; "der bekannte Sachverhalt ist durch die tatsächliche Gestion seit der Gründung 1976 dokumentiert". Die Kommanditgesellschaft habe in ihrem Anlagevermögen zwei Personenkraftwagen, die den Kommanditisten auch für Privatzwecke zur Verfügung gestellt würden. Der entsprechende Privatanteil würde bei der Gewinnermittlung der Kommanditgesellschaft berücksichtigt.

Über Vorhalt des Finanzamtes teilte die Beschwerdeführerin die Höhe der fraglichen Privatanteile mit und gab gleichzeitig bekannt, daß Fahrtenbücher nur bis 1979 geführt worden seien.

Nachdem das Finanzamt dem Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und änderte teilweise den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid. Unbestritten sei, daß den beiden Geschäftsführern der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum Autos zur Verfügung gestanden seien, die zum Betriebsvermögen der T GesmbH & Co KG gehört hätten. Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen, aus denen zu ersehen sei, daß keine Privatfahrten unternommen worden wären, seien nicht vorgelegt worden. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß sie kein Betriebsvermögen besitze "so trifft dies wohl zu".

Übersehen werde jedoch von der Beschwerdeführerin, daß der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 nach ständiger Rechtsprechung auch alle Bezüge und Vorteile umfasse, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite zuflössen.

Die Beistellung von Kraftfahrzeugen an die Geschäftsführer von dritter Seite - nämlich durch die KG - wäre ohne deren Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin undenkbar. Es widerspräche den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, "daß Kommanditisten auf Grund ihrer Beteiligung an einer KG Autos überlassen würden".

Es stehe daher fest, daß die Überlassung der Kraftfahrzeuge an die Geschäftsführer nur im Hinblick auf ihr Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin erfolgt sei.

Da sämtliche Bezüge und Vorteile der Geschäftsführer aus diesem Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten, "eine teilweise Privatnutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht und keinerlei Nachweise vorgelegt werden konnten, daß eine solche durch die Geschäftsführer nicht erfolgt, konnte nur wie im Spruch entschieden werden".

Im Hinblick darauf, daß die bei der Kommanditgesellschaft ausgeschiedenen Privatanteile bereits versteuert worden seien, seien diese Privatanteile von den Sachbezugswerten in Abzug zu bringen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der Annahme aus, daß es sich bei der Zurverfügungstellung der beiden schon mehrfach erwähnten, im Betriebsvermögen der T GesmbH & Co KG befindlichen Kraftfahrzeuge an N und M, um diesen Personen im Hinblick auf deren Geschäftsführerverhältnis zur Beschwerdeführerin zugeflossene Vorteile aus diesem Dienstverhältnis von dritter Seite handelt. Auf der Basis dieses Sachverhaltes bejaht sie die Richtigkeit der Vorgangsweise des Finanzamtes, welches gegen die Beschwerdeführerin einen Haftungs- und Zahlungsbescheid mit der Begründung erließ, daß die Überlassung der Kraftfahrzeuge an N und M ohne Besteuerung der betreffenden Sachbezugswerte erfolgt sei.

Die belangte Behörde übersieht bei dieser ihrer Entscheidung, daß bei dem von ihr selbst angenommenen Sachverhalt die Erlassung des in Rede stehenden Haftungs- und Zahlungsbescheides schon deshalb unrichtig war, weil die einem Arbeitnehmer von dritter Seite zufließenden Bezüge und Vorteile nicht vom Arbeitgeber - im Streitfall die Beschwerdeführerin - der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungsweg zu erfassen sind.

Von dieser falschen Rechtsauffassung ausgehend hat es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob nicht etwa die Kommanditgesellschaft der Beschwerdeführerin, ihrem Arbeitsgesellschafter, als Vergütung für die Leistungen, welche durch die Organe derselben erbracht wurden, die beiden Kraftfahrzeuge zur Nutzung überließ und die Beschwerdeführerin dieselben an ihre Organe N und M mit Bewilligung der privaten Nutzung, die einen Sachbezugswert darstellt, weitergab. Würde sich der Sachverhalt derart darstellen, dann hätte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diesen Sachbezug Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen gehabt. Da die Beschwerdeführerin dies unbestrittenermaßen nicht tat, wäre in diesem Fall die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung gemäß § 82 EStG 1972 gerechtfertigt gewesen.

Da die belangte Behörde jedoch, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung, die entsprechenden Ermittlungen nicht durchführte, erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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