VwGH 89/09/0040

VwGH89/09/004021.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Februar 1989, Zl. Ob 115-208.539-006, betreffend Kriegsopferversorgung (Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und Zurückweisung wegen entschiedener Sache), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
KOVG 1957 §93 Abs1;
KOVG 1957 §94;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
KOVG 1957 §93 Abs1;
KOVG 1957 §94;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der im Jahre 1917 geborene Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1950 bis 31. Juli 1953 auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) vom 17. Juli 1951 wegen der als Dienstbeschädigung festgestellten Gesundheitsschädigung "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 197/1949, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. bezogen.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des LIA vom 28. Februar 1958 war dem vom Beschwerdeführer am 18. September 1957 erhobenen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß den §§ 1 und 4 KOVG 1957 mit der Begründung nicht stattgegeben worden, daß auf Grund des im Ermittlungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13. Februar 1958 nach dem Röntgenbefund keine traumatischen Veränderungen an der Wirbelsäule zu erkennen seien. Es sei vielmehr eine Scheuermann'sche Erkrankung der Brustwirbelsäule festgestellt worden, die in den Entwicklungsjahren auftrete, die durch die Dienstleistung weder herbeigeführt noch verschlimmert worden sei und daher keine Dienstbeschädigung darstelle.

In der Folge war dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1968 auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung mit Bescheid des LIA vom 31. Oktober 1968 gemäß den §§ 1 und 4 KOVG 1957 nicht stattgegeben worden. In der Begründung war ausgeführt worden, daß nach dem Befund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22. Oktober 1968, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, an der Wirbelsäule röntgenologisch keine traumatischen Veränderungen nachweisbar seien, die auf Verschüttungsfolgen zurückzuführen wären. Es sei vielmehr festgestellt worden, daß die derzeitigen Veränderungen durch die anlagebedingte "Scheuermann'sche Erkrankung" bedingt seien.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1969 hatte die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Versorgungsbehörde zweiter Rechtsstufe der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aus den in ihm enthaltenen Gründen bestätigt.

Am 4. Dezember 1987 langte beim LIA erneut ein formularmäßiger Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Beschädigtengrundrente nach dem KOVG 1957 ein, wobei er als Gesundheitsschädigungen "Verletzung an der linken Kopfseite" und "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" geltend machte.

Das LIA holte daraufhin zu diesem Antrag einen Röntgenbefund von Dr. G vom 4. März 1988 und ärztliche Sachverständigengutachten des praktischen Arztes Dr. B sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. K, jeweils vom 4. März 1988, ein. Diesen Gutachten stimmte der leitende Arzt zu.

Mit Bescheid des LIA vom 29. April 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1987, eingelangt am 4. Dezember 1987, auf I. Anerkennung des Leidens "Verletzung an der linken Kopfseite" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 und auf Gewährung von Beschädigtenrente hiefür abgewiesen, II. Anerkennung des Leidens "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung gemäß § 4 KOVG 1957 und Gewährung von Beschädigtenrente hiefür gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde zur Begründung des Teiles I. des Spruches ausgeführt, nach dem Befund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 4. März 1988, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, sei anzunehmen, daß die kleine Delle im Hinterhauptsbereich erst nach dem Jahr 1968 erworben worden sei, weil sich in den Voruntersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Delle im Bereich des Hinterhauptes fänden.

Zur Begründung des Teiles II. des Spruches führte das LIA weiters aus, der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1987 stütze sich im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, der schon der rechtlichen Beurteilung im Bescheid vom 27. Jänner 1969 zugrunde gelegt worden sei. Auch nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 4. März 1988 sei im Leidenszustand des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung eingetreten. Es hätten nach wie vor weder auf Grund der klinischen Untersuchungen noch auf Grund der durchgeführten Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule Anhaltspunkte für erlittene traumatische Schäden im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden können. Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seien durch die anlagenbedingte "Scheuermann'sche Erkrankung" bedingt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter beim Kriegsopfer- und Behindertenverband im wesentlichen vor, bereits im Jahre 1949 sei die Verschüttung im Kohlenschacht anläßlich der Gefangenschaft des Beschwerdeführers in Rußland im Jahre 1946, sowie eine Wirbel- und Rückenverletzung angegeben worden. Diese Leidenszustände hätten keine Besserung erfahren; bereits mit Bescheid vom 17. Juli 1951 sei der Zustand nach Wirbelsäulenverletzung als Dienstbeschädigung festgestellt worden.

Die belangte Behörde führte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dem sie ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. E und des Facharztes für Chirurgie Dr. A einholte, welche jedoch zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis kamen.

Diese beiden Gutachten wurden dem bevollmächtigten Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. September 1988 übermittelt und gleichzeitig für eine etwaige Stellungnahme eine Frist von vier Wochen (ab Zustellung dieser Verständigung) gesetzt.

Nachdem innerhalb der gesetzten Frist hiezu keine Stellungnahme eingelangt war, beschloß die belangte Behörde in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 1988 die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides.

Am 14. Dezember 1988 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 9. Dezember 1988 ein, dem zwei handschriftliche Aussagen der Tochter und der Schwester des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1988 bzw. vom 26. Oktober 1988 angeschlossen waren. Diese Zeugenaussagen, so wurde in diesem Schreiben ausgeführt, wiesen auf die Folgen der Verschüttung in Rußland hin. Auch gehe daraus hervor, daß der Beschwerdeführer wegen eines Rückenleidens bzw. Kopfleidens in Behandlung gestanden sei. Weiters wurde noch einmal darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Juli 1951 auf Grund des Zustandes nach Wirbelsäulenverletzung eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 v.H. zuerkannt worden sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid der Versorgungsbehörde erster Instanz. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde von den von ihr eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. E und Dr. A aus, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergäbe:

"Neurologischerseits konnte keine DB festgestellt werden. Die Schwindelzustände und Kopfschmerzen sind auf eine leichte vertebrobasiläre Insuffizienz zurückzuführen, die in keinem Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder einer allfälligen Kopfverletzung in der Gefangenschaft steht. Von chirurgischer Seite kann bezüglich der Knochendelle am Hinterkopf nur gesagt werden, daß in den Gutachten der Nachkriegsjahre kein Hinweis auf eine Kopfverletzung zu finden ist und es sich daher um eine spätere Verletzung handeln muß. Aber auch bei einer Anerkennung würde sich eine MdE von 0 v.H. ergeben.

Bezüglich der Wirbelsäule ist zu sagen, daß bereits im Gutachten aus dem Jahre 1958 festgestellt wurde, daß es sich hier um eine Scheuermann'sche Erkrankung handelt.

Röntgenologisch waren keine traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule festzustellen. Es wurde damals bereits ein alter Morbus Scheuermann mit nachfolgender sekundärer Spondylosis deformans diagnostiziert. Beim jetzigen Röntgen ergibt sich der gleiche Befund und bestätigt damit die damalige Ansicht. Auch bei der klinischen Untersuchung ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine traumatische Erkrankung."

Diese Gutachten seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Danach stelle die geltend gemachte Verletzung an der linken Kopfseite keine Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 dar. Bezüglich des Antrages auf Anerkennung des Leidens "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung sei im entscheidungsrechtlich relevanten Sachverhalt, auf den sich bereits die Entscheidung der belangten Behörde vom 27. Jänner 1969 gestützt habe, keine maßgebliche Änderung eingetreten, sodaß der Antrag nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme - so wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters dargelegt - sei dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden, jedoch sei vom Beschwerdeführer eine Verlängerung der mit Schreiben vom 29. September 1988 erteilten Frist für die Vorlage von Einwendungen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG nicht beantragt worden, sodaß die Verhandlung der belangten Behörde "vor Einlangen des Parteiengehörs" und der beigelegten Zeugenaussagen vom 21. Oktober und vom 26. Oktber 1988 vorgenommen worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Schiedskommission nicht verpflichtet, Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eines Senates und im Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides geltend gemacht worden seien, durch Aufhebung des bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, selbst wenn dies für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich wäre. Es werde aber bemerkt, daß auch bei Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Beweismittel sicherlich keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG 1957" sowie in seinem Recht "auf richtige Anwendung von Verwaltungsvorschriften" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides seien insofern widersprüchlich, als sich die belangte Behörde einerseits darauf berufe, daß in den Gutachten der Nachkriegsjahre kein Hinweis auf eine Kopfverletzung zu finden sei, anderseits jedoch auf den Bescheid vom 17. Juli 1951, in dem eindeutig eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 festgestellt worden sei, nämlich "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung", nicht eingegangen werde. Die belangte Behörde liefere somit keinerlei Begründung dafür, weshalb die ursprünglich im Ausmaß von 30 % anerkannte Dienstbeschädigung unrichtig sein sollte. Im § 4 KOVG 1957 sei ausdrücklich normiert, daß eine Gesundheitsschädigung, für die einmal eine Versorgungsleistung gewährt worden sei, für immer zu gelten habe. Der belangten Behörde seien - wie auch aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich - vor Abfertigung dieses Bescheides neue Beweismittel vorgelegt worden, nämlich zwei Zeugenaussagen, die bestätigten, daß die Kopf- und Rückgratbeschwerden bereits unmittelbar nach der Kriegsgefangenschaft bestanden hätten. Die von der belangten Behörde hiezu getroffenen Feststellungen seien als nicht ausreichend anzusehen. Die belangte Behörde hätte sich mit den vorgelegten Beweismitteln ausreichend auseinandersetzen und insbesondere ausführlich begründen müssen, weshalb diesen Beweismitteln keinerlei Bedeutung zukomme. Die belangte Behörde sei somit ihrer wesentlichsten Verpflichtung, nämlich einer umfassenden Begründung ihres Bescheides, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde berufe sich ausschließlich auf die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten, auf die ihrer Entscheidung widersprechenden Aspekte und Beweismittel werde jedoch nicht eingegangen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

I. ANERKENNUNG EINER GESUNDHEITSSCHÄDIGUNG ALS

DIENSTBESCHÄDIGUNG:

Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0060).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche Gutachten eingeholt, nach welchen der vom Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Dienstbeschädigung geltend gemachten "Verletzung an der linken Kopfseite" nicht herzustellen ist. Dasselbe Ergebnis erbrachten die von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wonach es sich bei der Knochendelle am Hinterkopf um eine spätere Verletzung handeln müsse, weil in den Gutachten der Nachkriegsjahre kein Hinweis auf eine Kopfverletzung zu finden sei; aber auch bei einer Anerkennung würde sich eine MdE von 0 v.H. ergeben. Die Schwindelzustände und Kopfschmerzen seien auf eine leichte vertebrobasiläre Insuffizienz zurückzuführen, die in keinem Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder einer allfälligen Kopfverletzung in der Gefangenschaft stehe. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur mit seinen eigenen Behauptungen, nicht aber mit anderslautenden Gutachten auf gleichem medizinischen Niveau begegnet. Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die beiden Sachverständigengutachten Dris. E und Dris. A zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0055).

II. ZURÜCKWEISUNG WEGEN ENTSCHIEDENER SACHE:

Die belangte Behörde hat nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides die von der Versorgungsbehörde erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Anerkennung des Leidens "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Es ist daher vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich darüber abzusprechen, ob der Beschwerdeführer durch die Erlassung dieses verfahrensrechtlichen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides in seinen Rechten verletzt worden ist oder nicht.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist auf Grund des § 86 Abs. 1 KOVG 1957 auch in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung anzuwenden.

Aus § 68 Abs. 1 AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf die Aufrollung der entschiedenen Sache lautet. Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1989, Zl. 88/09/0106).

Die belangte Behörde hat - wie bereits dargestellt - in der Vergangenheit (Bescheid vom 27. Jänner 1969) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Leidens "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung rechtskräftig abgesprochen. Im Beschwerdefall liegt - dies wird auch von der Beschwerde nicht bestritten - weder eine Änderung der Rechtslage noch eine Änderung des seinerzeit für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Sachverhaltes vor.

Solcherart war der belangten Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie im Instanzenzug die ausgesprochene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Leidens "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung bestätigte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf den Bescheid des LIA vom 17. Juli 1951, in dem das Leiden "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG festgestellt worden sei, eingegangen sei, ist zu erwidern, daß dem Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides des LIA vom 17. Juli 1951 wegen der als Dienstbeschädigung festgestellten Gesundheitsschädigung "Zustand nach Wirbelsäulenverletzung" eine Beschädigtenrente nach dem KOVG, BGBl. Nr. 197/1949, entsprechend einer MdE von 30 v.H. BEFRISTET bis 31. Juli 1953 zuerkannt worden ist. In später anhängig gemachten Verfahren ist die Frage der Kausalität dieser Gesundheitsschädigung neuerlich geprüft worden, wobei die belangte Behörde mit ihrem mehrfach genannten Bescheid vom 27. Jänner 1969 (aber auch schon mit rechtskräftigem Bescheid des LIA vom 28. Februar 1958) rechtskräftig ausgesprochen hat, daß an der Wirbelsäule röntgenologisch keine traumatischen Veränderungen nachweisbar seien, die auf Verschüttungsfolgen zurückzuführen wären; vielmehr seien die Veränderungen auf eine anlagebedingte Scheuermann'sche Erkrankung zurückzuführen. Schon aus diesem Grunde vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Bestimmung des § 4 (Abs. 3) KOVG 1957 nicht zu erkennen.

Was den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, daß sich die belangte Behörde mit den (nach der Beschlußfassung) vorgelegten Beweismitteln, nämlich den beiden Zeugenaussagen, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und insbesondere ausführlich hätte begründen müssen, weshalb diesen Beweismitteln keinerlei Bedeutung zukomme, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt die Auffassung vertreten - worauf die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat -, daß die Schiedskommission nicht verpflichtet ist, Tatsachen und Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senates der Schiedskommission und dem Zeitpunkt der Abfertigung des auf Grund der Beschlußfassung der Schiedskommission ausgefertigten Bescheides von der Partei geltend gemacht werden, durch Aufhebung eines bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, mögen diese auch für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich sein (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1954, Zl. 3005/54, VwSlg. 3614/A). Daß die eingeräumte Frist zur Stellungnahme etwa nicht ausreichend gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht. Er hat auch im Verwaltungsverfahren keinen Fristverlängerungsantrag gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß die beiden Zeugenaussagen, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner verspäteten Stellungnahme stützt, bereits Ende Oktober (nämlich am 21. und 26. Oktober 1988) - und damit noch innerhalb der Stellungnahmefrist - erstellt wurden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch klar zu erkennen, daß die verspätete Einbringung der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers der tragende Grund dafür ist, daß die belangte Behörde darauf nicht weiter eingegangen ist. Deshalb kommt auch der Schlußbemerkung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, "daß auch bei Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Beweismittel sicherlich keine anderen Entscheidung hätte getroffen werden können" keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Verfahrensrüge erweist sich daher als unberechtigt.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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