Normen
ASVG §175 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
HVG §1 Abs1 liti;
HVG §1 Abs1;
HVG §55 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ASVG §175 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
HVG §1 Abs1 liti;
HVG §1 Abs1;
HVG §55 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer war ab 1. April 1986 als Soldat eingerückt. Als voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt war der 30. November 1989 vorgesehen.
In ihrem vom Landesinvalidenamt für Oberösterreich (LIA) niederschriftlich aufgenommenen Antrag vom 13. August 1987 suchte die Mutter des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt nach einem Unfall ohne Bewußtsein im Krankenhaus Wels lag, um Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) an, weil der Beschwerdeführer am 2. Juli 1987 am Weg in die Kaserne (Wels) mit einem von ihm gelenkten Pkw (im Gemeindegebiet Stadl Paura) einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe. Ihr Sohn habe am Vortag mit seiner Freundin an einer Sparvereinssitzung im Lokal "X" (in Bad Goisern) teilgenommen. Um ca. 23.30 Uhr sei er mit seiner Freundin in deren Auto nach Hause gefahren. Ungefähr zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr habe ihn seine Freundin zum vereinbarten Treffpunkt nach Weißenbach gebracht, wo er dann in den Pkw von G eingestiegen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers gab ferner an, die genaue Uhrzeit der Abfahrt ihres Sohnes nicht zu wissen, sie sei allerdings aufgewacht, als die beiden die Wohnung verlassen hätten.
Diese Angaben wurden im wesentlichen von der Freundin des Beschwerdeführers, Petra L (im folgenden L.) bei ihrer Einvernahme als Zeugin (Niederschrift des LIA vom 13. August 1987) bestätigt. Ihre Ankunft in der Wohnung des Beschwerdeführers (in Untersee) sei von dessen Mutter gehört worden; diese habe sie jedoch nicht gesehen, was L. gesprächsweise von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren habe. Am 2. Juli 1987 seien sie von der Wohnung des Beschwerdeführers wieder aufgebrochen; sie habe ihren Pkw zu dem mit G. vereinbarten Treffpunkt (Kreuzung Weißenbach, Bundesstraße 143) gelenkt. G. sei zu diesem Zeitpunkt, also zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr (die genaue Uhrzeit könne sie nicht angeben) bereits an dieser Kreuzung gewesen und habe in seinem Pkw auf den Beschwerdeführer gewartet. Der Beschwerdeführer habe sich von ihr verabschiedet und sei in G.s Pkw umgestiegen. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits den Fahrersitz eingenommen oder ein Fahrerwechsel erst später stattgefunden habe, könne sie nicht sagen, da sie sofort heimgefahren sei und sonst nichts gesehen habe. Die beiden seien deshalb so zeitig aus Bad Goisern abgefahren, weil G. noch für seinen Panzerführerschein habe lernen wollen und sie in der Früh nach Salzburg habe fahren müssen.
Der als Zeuge am 19. August 1987 einvernommene Roland G, der bereits zuvor am 15. Juli 1987 beim Bundesheer zum Unfall einvernommen worden war, gab im wesentlichen an, er habe am 1. Juli 1987 ebenfalls an der Sparvereinssitzung teilgenommen. Bevor er um ca. 23.00 Uhr nach Hause gefahren sei, habe er mit dem Beschwerdeführer als Treffpunkt für die Rückfahrt am nächsten Tag in die Kaserne die Kreuzung Weißenbachstraße im Ortsgebiet W um 2.30 Uhr ausgemacht. Dieser Treffpunkt sei ausgemacht worden, weil ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er würde bei seiner Freundin in Weißenbach nächtigen. Ob der Beschwerdeführer dies getan habe oder in seiner Wohnung in Untersee geschlafen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Als er mit seinem Auto am 2. Juli zum Treffpunkt gekommen sei, sei der Beschwerdeführer schon dagewesen. Er habe ihm sofort das Steuer überlassen. Nach dem Treffen an der vereinbarten Kreuzung habe er mit dem Beschwerdeführer nicht mehr darüber gesprochen, wo jener genächtigt hätte. Ursprünglich sei eine Übernachtung des Beschwerdeführers bei seiner Freundin in Weißenbach geplant gewesen. Da aber L. selbst mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei es leicht möglich, daß die beiden beim Beschwerdeführer in Untersee geschlafen hätten. Nach Vorhalt der Aussage der Zeugin L. erklärte G. es sei unrichtig, daß er als erster am vereinbarten Treffpunkt gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer allein auf der vereinbarten Kreuzung gewartet.
Mit Bescheid vom 26. April 1988 wurden die am 2. Juli 1987 erlittenen Gesundheitsschädigungen gemäß den §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß § 21 Abs. 1 HVG abgelehnt. Begründend führte das LIA dazu aus, es lege der Kausalitätsbeurteilung die glaubhafte Aussage von G., der keinen Grund für eine falsche Aussage gehabt habe, zugrunde, wonach der Treffpunkt Kreuzung "Weißenbacher Landesstraße/Bundesstraße 143" ausgemacht worden sei, weil der Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätte, bei L. (in Weißensee) zu schlafen. Auch die örtlichen Verhältnissen sprächen dafür, daß der Beschwerdeführer bei L. genächtigt habe. L. wohne in Weißenbach ca. 2 km nördlich von Bad Goisern und nahe des ausgemachten Treffpunktes. Der Beschwerdeführer hingegen wohne in Untersee ca. 5 km südlich von Bad Goisern und nahe der Wohnung von G. Da die Wohnung des Beschwerdeführers - abgesehen von einem kleinen Umweg - auf der direkten Wegstrecke von der Wohnung von G. in die Kaserne Wels liege, sei kein Grund vorhanden gewesen, einen Treffpunkt im Bereich der Kreuzung "Weißenbacher Landesstraße/B 143" zu vereinbaren, es sei denn, daß der Beschwerdeführer bei seiner Freundin habe nächtigen wollen. Von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr, als G. das Lokal "X" am 1. Juli 1987 verlassen habe, hätte der Beschwerdeführer immer die Absicht gehabt, bei L. zu schlafen, weshalb auch ein Treffpunkt nahe der Wohnung von L. bestimmt worden sei. Daß der Beschwerdeführer seine Meinung zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr (Zeitpunkt des Verlassens des Lokals) geändert habe oder plötzlich andere Gründe aufgetreten seien, die den Beschwerdeführer zur Änderung seiner Absicht veranlaßt hätten, sei unwahrscheinlich und nicht glaubhaft. Sei der Beschwerdeführer aber auf dem Weg von der Wohnung seiner Freundin in die Kaserne verunglückt, liege kein Wegunfall im Sinne des HVG vor.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie fehlerhafte Beweiswürdigung geltend. G. habe zugestanden, daß er tatsächlich nicht wisse, wo der Beschwerdeführer geschlafen habe. Anderseits hätten seine Mutter und L. übereinstimmend und glaubwürdig und nicht in Widerspruch zur Aussage von G. angegeben, der Beschwerdeführer hätte gemeinsam mit L. bei ihm zu Hause genächtigt. Die Angabe von G., der Beschwerdeführer habe bei seiner Freundin schlafen wollen, könne durchaus so verstanden werden, der Beschwerdeführer habe damit zum Ausdruck bringen wollen, daß er mit seiner Freundin nächtigen wolle, da er andernfalls G. nicht an die als Treffpunkt vereinbarte Kreuzung, sondern zum Haus seiner Freundin hinbestellt hätte, wohne diese doch ca. 10 Gehminuten von jener Kreuzung entfernt. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse sei die von seiner Mutter und L. abgegebene Schilderung als richtig anzusehen. Selbst dann, wenn man von der Feststellung des LIA ausgehe, sei aber der gegenständliche Unfall als Wegunfall im Sinne des HVG anzusehen. Der Unfall habe sich nämlich auf der Fahrt von Bad Goisern in die Kaserne Wels im Ortsgebiet von Stadl-Paura ereignet, ohne daß eine Unterbrechung oder eine sonstige Verzögerung der Fahrt vorgelegen sei. Dieselbe Strecke hätte zurückgelegt werden müssen, gleichgültig in welchem Ortsteil von Bad Goisern der Beschwerdeführer genächtigt habe. Ein anderes Ergebnis hätte nur dann angenommen werden können, wenn sich der Unfall auf der Fahrt vom Wohnhaus seiner Freundin zur B 143 ereignet hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 1988 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG keine Folge. Nach Hinweis auf den bisherigen Verfahrensverlauf und die Rechtslage führte die belangte Behörde dazu begründend an, es stehe fest, daß sich der gegenständliche Unfall am 2. Juli 1987 gegen 4.25 Uhr während eines Ausgangs des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet von Stadl-Paura ereignet habe. Zur Prüfung der Kausalität des Wegunfalles seien vom LIA G., die Mutter sowie die Freundin des Beschwerdeführers L. als Zeugen gemäß §§ 49 ff AVG einvernommen worden. Die Zeugenaussage der Mutter und der Freundin des Beschwerdeführers erschienen wegen offensichtlich erfolgter gemeinsamer Absprache zur Unterstützung der Versorgungsansprüche des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. So werde unter anderem von der Mutter und L. behauptet, G. habe in seinem Pkw bereits an der Kreuzung gewartet und "Thomas verabschiedete sich von ihr und stieg in Rolands PKW ein". Diese Darstellung sei unrichtig, weil feststehe, daß der Beschwerdeführer zuerst an der Kreuzung gewesen sei und auf G. gewartet habe. Hingegen komme der Zeugenaussage von G. mangels eines Widerspruches größere Beweiskraft zu. Demnach habe der Beschwerdeführer mit G. bereits am 1. Juli 1988 (richtig: 1987) anläßlich des gemeinsamen Besuches der Sparvereinsauszahlung im Lokal "X" in Bad Goisern die Kreuzung "Weißenbacher Landstraße/Bundesstraße 143" (richtig: Bundesstraße B 145) als Treffpunkt für die Abfahrt in die Kaserne vereinbart. Dies sei offensichtlich deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, bei seiner Freundin zu übernachten. Den in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Ausführungen sei beizupflichten. Der Umstand, daß der größte Teil des Weges der Wegstrecke entspreche, die der Beschwerdeführer bei Abfahrt von seiner Wohnung zurückgelegt hätte, sei irrelevant, da der Antritt der Fahrt von einem "gesetzlich nicht geschützten Ort" erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daher den gegenständlichen Unfall nicht auf dem Rückweg zwischen seiner Wohnung (B 43), sondern auf dem Rückweg zwischen der Wohnung seiner Freundin (B 18) und dem Ort der militärischen Dienstleistung (Hesser Kaserne in Wels) erlitten. Ein Wegunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. i HVG liege demnach nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der vom Beschwerdeführer am 2. Juli 1987 erlittene Unfall gemäß § 1 HVG als Wegunfall anzuerkennen ist und somit die Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz zustehen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Anspruch am 13. August 1987, somit binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, geltend gemacht, sodaß die Anspruchsberechtigung auf Grund der im Zeitpunkt des Unfalles in Geltung gestandenen Rechtslage zu prüfen war (§ 55 Abs. 1 HVG). Damals hatte § 1 Abs. 1 lit. i HVG gemäß seiner Fassung nach Art. V des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, folgenden Wortlaut:
"Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1978)
...
i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
...
erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Weg gemäß lit. d bis k erlitten wird, ist jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren die wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalles waren.
..."
Die mehrfachen, nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des § 1 Abs. 1 HVG erfolgten Änderungen dieser Gesetzesstelle haben für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles aus nachstehenden Erwägungen außer Betracht zu bleiben:
1. Die Novellierung gemäß Art. II Z. 1 und 2 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 483/1985, betraf die lit. j und l des § 1 Abs. 1 HVG und änderte am oben wiedergebenen, für den Beschwerdefall entscheidenden Gesetzeswortlaut nichts.
2. Anders verhält es sich mit der Novellierung gemäß Art. II Abs. 1 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 614/1987, durch welche der dritte Satz des § 1 Abs. 1 neu gefaßt wurde, wobei diese Änderung gemäß Art. VI Abs. 2 dieses Gesetzes (rückwirkend) auch auf Versorgungsansprüche anzuwenden sein sollte, die vor dem 1. Jänner 1988 geltend gemacht worden sind. Diesen Art. VI Abs. 2 hat jedoch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 1991,
G 225/88 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben, wobei der vorliegende Fall einer der Anlaßfälle für diese Aufhebung war.
3. § 1 HVG ist inzwischen durch Art. II Z. 1 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 648, neuerlich geändert worden, wobei die nunmehrige Fassung gemäß Art. VIII dieses Gesetzes mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten ist. Auch diese Novellierung hat somit keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Änderung des oben wiedergegebenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Wortlautes des § 1 Abs. 1 lit. i HVG zur Folge.
Ausgehend von dieser Rechtsgrundlage ist den Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines Wegunfalles voranzustellen, daß der Gesetzgeber mit der Wendung "mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahren" jedenfalls solche Gefahren ausgeschlossen hat, die objektiv nicht mit der Zurücklegung des Weges verbunden sind. Aus dieser Sicht gehören auch Gefahren beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, die sich aus einem Fehlverhalten des Lenkers ergeben, zu den mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren. Ungeachtet der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen handelt es sich im Anwendungsbereich des HVG, jedenfalls soweit lediglich Fahrlässigkeit gegeben ist, auch dann um die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren, wenn der Unfall bei der Zurücklegung des Weges durch ein Fehlverhalten des Wehrpflichtigen bedingt war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 84/09/0047 = Slg. N.F. Nr. 12.351/A).
Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erlittenen Gesundheitsschädigungen aus folgenden Gründen nicht in den Schutz des § 1 HVG einbezogen:
1. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, der Antritt der Fahrt von einem "gesetzlich nicht geschützten Ort" schließe schlechthin und unter allen Umständen die Anwendbarkeit des § 1 HVG aus.
2. In tatsächlicher Hinsicht nahm sie als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe die Rückfahrt in die Kaserne Wels nicht von seiner Wohnung (Bad Goisern/Untersee), sondern von der Wohnung seiner Freundin (Bad Goisern/Weißenbach) und damit nicht von einem "gesetzlich geschützten Ort" aus angetreten.
Was die Rechtsfrage betrifft ist davon auszugehen, daß § 1 Abs. 1 lit. i HVG - anders als § 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG - sowohl den Ausgangs- als auch den Endpunkt des geschützten Weges festlegt. Geschützt ist demnach im Fall des Ausganges nur der Weg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und der Wohnung. Wird daher der Weg von einem anderen als dem geschützten Ausgangspunkt oder zu einem andern (als dem geschützten) Endpunkt angetreten, besteht kein Schutz nach dem HVG. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein Teil des in diesem Fall zurückgelegten Weges zufälligerweise mit dem geschützten Weg übereinstimmt und sich der Unfall auf diesem Wegabschnitt ereignet hat oder nicht. Die bereits im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vertretene und in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufrechterhaltene gegenteilige Rechtsauffassung trifft nicht zu.
Entscheidend ist daher im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer seinen Rückweg in die Kaserne von der Wohnung seiner Freundin L. in Weißenbach angetreten hat, von der unbestritten ist, daß sie nicht die Wohnung des Beschwerdeführers (im Sinne des HVG) ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Aberkennung der Glaubwürdigkeit der übereinstimmenden Aussagen seiner Mutter und L., wonach der Beschwerdeführer mit seiner Freundin bei sich zu Hause genächtigt habe, "wegen offensichtlich erfolgter gemeinsamer Absprache" zwecks Unterstützung seiner Ansprüche sei ohne nähere Begründung erfolgt. Seine Mutter und L. seien juristische Laien und wären daher gar nicht im Stande gewesen, die rechtlichen Folgen ihrer Aussagen zu beurteilen. Eine Tatsache sei nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichend und sichere Anhaltspunkte für derartige Schlußfolgerungen geliefert hätten. Im Beschwerdefall hätte sich die belangte Behörde mit der Aussage des G. näher auseinandersetzen müssen, insbesondere den unmittelbaren Wahrnehmungsbereich dieses Zeugen erörtern und allenfalls sogar die neuerliche Einvernahme von G. veranlassen müssen, um eine Grundlage für die im Verfahren offensichtlich gegebenen widersprüchlichen Aussagen zu schaffen. Gerade die Aussage dieses Zeugen beruhe auf keiner unmittelbaren Wahrnehmung, sondern nur auf zum Großteil von der Behörde und nicht einmal von diesem Zeugen gezogenen Schlußfolgerungen. Auch aus der Angabe des G., der Beschwerdeführer sei am Unfallstag bereits am Treffpunkt gewesen, als er eingetroffen sei, könne keine Grundlage für die höhere Glaubwürdigkeit dieses Zeugen gewonnen werden.
Das Beschwerdevorbringen ist berechtigt.
Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73 = Slg. N.F. Nr. 8619/A) die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG die verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen SCHLÜSSIG sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen.
Unbestritten ist, daß G. aus eigener Wahrnehmung keine Angaben darüber machen konnte, wo der Beschwerdeführer in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 1987 genächtigt hat. Dazu waren von den bisher im Verwaltungsverfahren einvernommenen Personen - der Beschwerdeführer wurde zu diesem Thema nicht befragt - nur die Mutter des Beschwerdeführers und seine Freundin L. in der Lage, die insofern übereinstimmend angaben, daß der Beschwerdeführer mit L. die Nacht bei sich zu Hause verbracht habe. Weshalb den Aussagen der beiden Frauen "wegen offensichtlich erfolgter gemeinsamer Absprache" die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, entbehrt einer schlüssigen Begründung. Das einzige in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde gebrauchte Argument über die divergierenden Aussagen von L. und der Mutter einerseits und G. anderseits zur Frage, wer früher am vereinbarten Treffpunkt gewesen sei (nämlich der Beschwerdeführer oder G.) vermag diese Feststellung nicht zu tragen. Der Angabe der Mutter, ihr Sohn sei "dann" (d.h. nachdem ihn L. zum vereinbarten Treffpunkt gebracht habe) in den Pkw von G. umgestiegen, läßt diese Frage völlig offen. Im übrigen war die Mutter des Beschwerdeführers in diesem Punkt nach dem Handlungsablauf auf Erzählungen Dritter angewiesen. Zu den divergierenden Aussagen von L. und G. ist zu bemerken, daß eine so weit gehende Schlußfolgerung, wie sie die belangte Behörde offenbar zieht, nämlich den Schluß von einer möglichen Unwahrheit bei einer Teilaussage auf die Unglaubwürdigkeit aller anderer Aussagen der Zeugin L., zumindest der neuerlichen Einvernahme der L. zu diesem Punkt bedurft hätte. In diesem Zusammenhang sind aber auch weitere Ermittlungen zur Frage, wo der Beschwerdeführer tatsächlich genächtigt hat, unterblieben: So kann es nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden, die Eltern oder sonstige Bewohner des Hauses der Eltern von L. als Zeugen zu diesem Thema zu befragen. Was schließlich die vom Beschwerdeführer nach der Angabe von G. geäußerte (in ihrem Sinngehalt aber vom Beschwerdeführer bestrittene) Äußerung bezüglich seiner Absicht, bei seiner Freundin zu nächtigen, in Verbindung mit dem vereinbarten Treffpunkt und dessen Lage zum Wohnort des Freundes und dem des Beschwerdeführers betrifft, so scheint nach den in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen eine nähere Klärung der örtlichen Situation erforderlich. Nach der Aktenlage wohnt G. in S, 3, während der Beschwerdeführer in B, 45, wohnt. In dem im Akt befindlichen Plan, in dem die Fahrtroute erst ab dem Treffpunkt bei Weißenbach strichliert eingezeichnet ist, ist die nordöstlich von Untersee gelegene Ortschaft "P" abgebildet, nicht aber die südwestlich (also in entgegengesetzter Richtung) am Hallstätter See gelegene Gemeinde S, sodaß die aus der örtlichen Situierung der Wohnorte getroffenen Feststellungen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht nachvollziehbar erscheinen.
Da das Verfahren im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände mangelhaft geblieben ist und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Meinung dieser Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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