Normen
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §49 Abs1;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §49 Abs1;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird insoweit als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, als sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von S 15.697,20 richtet.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren auf Ersatz von Barauslagen wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. November 1987 sprach die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, daß Harry N. (im folgenden N. genannt) anläßlich seiner Tätigkeit als Handballtrainer und Spieler bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 1983 bis 15. Mai 1986 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Die für diesen Zeitraum auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge betrügen insgesamt S 211.664,10 und seien den gesetzlichen Bestimmungen zufolge an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. Beitragsverjährung sei noch nicht eingetreten. Nach der Bescheidbegründung hätten die Erhebungen ergeben, daß dem N. nach der Vereinbarung vom 15. September 1983 von der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit als Spieler und Jugendtrainer ab September 1983 monatlich S 10.000,-- zuzüglich der Bereitstellung einer kostenlosen Wohnung garantiert worden sei. N. habe sich verpflichtet, ausschließlich für die Beschwerdeführerin zu spielen und den Anordnungen des Trainers Folge zu leisten. Die hiezu notwendige Genehmigung durch das Landesarbeitsamt Niederösterreich sei gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erteilt worden. N. gelte daher "in der vorbezeichneten Tätigkeit als Dienstnehmer" nach § 4 Abs. 2 ASVG, weshalb er in der Zeit vom 1. September 1983 bis 15. Mai 1986 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterstellt werde. Als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge und der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sei zufolge der §§ 44 und 49 ASVG in Verbindung mit § 62 AlVG in Betracht gekommen:
"monatlicher Mittel-
von bis wert der Lohnstufe S
01.09.1983 31.12.1985 30 18.000,--
01.01.1986 28.02.1986 31 18.600,--
01.03.1986 30.04.1986 43 25.800,--
01.05.1986 15.05.1986 38 22.800,--"
Die aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge und
Nebenbeiträge seien unter Bedachtnahme auf § 58 ASVG in
Verbindung mit § 22 der Kassensatzung bereits fällig und an die
mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Einzahlung zu bringen. Da
es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, Meldungen zu
erstatten, sei im gegenständlichen Fall die fünfjährige
Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG zur Anwendung zu bringen.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch bestritt die Beschwerdeführerin ausschließlich die Vollversicherungspflicht des N. in dem im bekämpften Bescheid genannten Zeitraum und damit auch ihre davon abgeleitete Beitragspflicht, erhob aber keine Einwände gegen die Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist und die Höhe der nachverrechneten Beiträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung befaßte sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Frage der Versicherungspflicht des N. im obgenannten Zeitraum, die sie bejahte.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin diesen Bescheid insoweit, als sie zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenbeiträgen von insgesamt S 211.664,10 verpflichtet wurde. Sie erachtet sich durch diesen Ausspruch in ihrem Recht auf richtige Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge nach den §§ 44 und 49 ASVG in Verbindung mit § 62 AlVG sowie auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensgesetze verletzt. In Ausführung dieser Beschwerdepunkte wendet die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit Nachstehendes ein: Die mitbeteiligte Partei sei in ihrem Bescheid bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage davon ausgegangen, es stellten die im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich richtig festgestellten Beträge, die von der Beschwerdeführerin an N. bezahlt worden seien, lediglich ein "Nettogehalt" dar. Sie habe daher zur Ermittlung der Beitragsgrundlage diesem "Nettoentgelt" eine fiktive Lohnsteuer und fiktive Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet und solcherart ein fiktives Bruttogehalt als Beitragsgrundlage ermittelt. Diese Vorgangsweise sei jedoch unzulässig. Nach Punkt 6 der zwischen der Beschwerdeführerin und N. geschlossenen Vereinbarung seien nämlich sämtliche allenfalls anfallenden Abgaben und Steuern ausschließlich von N. zu bezahlen. Auf diese Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren mehrfach hingewiesen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte daher, sofern überhaupt eine Versicherungspflicht bestehe, zu den von der Beschwerdeführerin an N. bezahlten Beträgen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage keine Zuschläge hinzurechnen dürfen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt sie, daß der angefochtene Bescheid insoweit, als er den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge bestätige, jeglicher Begründung entbehre. Auch setze er sich in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren auseinander, aus dem sich ergebe, daß die an N. ausbezahlten Beträge keinesfalls als Nettobeträge betrachtet werden könnten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 nahm die belangte Behörde das mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beitragsnachberechnung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVG 1950 von Amts wegen insoweit wieder auf, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt werde, daß die für den Dienstnehmer N. aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge von S 211.664,10 auf S 195.966,90 herabgesetzt würden. Begründend wurde ausgeführt, daß der Bundesminister für Arbeit und Soziales über Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1989 hinsichtlich des Ausspruches der Versicherungspflicht des N. mit Bescheid vom 25. September 1989 festgestellt habe, N. sei zwar auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin der Zeit vom 15. September 1983 bis 30. Juni 1985 und vom 1. September 1985 bis 15. Mai 1986, nicht jedoch auch in der Zeit vom 1. September 1983 bis 14. September 1983 und vom 1. Juli 1985 bis 31. August 1985 voll- und arbeitslosenversichert gewesen. Da einerseits die Entscheidung über die Beitragsnachberechnung auf Grund des angefochtenen Bescheides rechtskräftig sei, andererseits jedoch nunmehr mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales die als Vorfrage für das Bestehen der Beitragspflicht und der damit verbundenen Beitragsnachberechnung anzusehende Frage der Versicherungspflicht des N. insofern anders entschieden worden sei, als festgestellt worden sei, daß N. während zweier Zeiträume (1. September 1983 bis 14. September 1983 und 1. Juli 1985 bis 31. August 1985) nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, entfalle die Beitragspflicht hinsichtlich dieser Zeiträume und verringere sich damit auch das Ausmaß der Beitragsnachberechnung. Die (in der Bescheidbegründung vorgenommene) Berechnung der Beiträge und Nebenbeiträge für die genannten Zeiträume ergebe einen Betrag von S 15.697,20. Ziehe man diesen Betrag vom seinerzeit berechneten Gesamtbetrag von S 211.664,10 ab, so ergebe sich nunmehr ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von S 195.966,90.
Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Äußerung zu der auf Grund des eben genannten Bescheides ergangenen Klaglosstellungsanfrage nach § 33 Abs. 1 VwGG die Auffassung, sie vermöge nicht zu erkennen, warum durch die bloß "fristmäßige Korrektur" des angefochtenen Bescheides (nämlich die Herabsetzung der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge als Folge der von der belangten Behörde zu Recht erkannten falsch veranschlagten Dauer der Versicherungszeiten) eine Klaglosstellung eingetreten sein solle. Dadurch habe sich nämlich nichts an der unrichtigen Ermittlung der Beitragsgrundlagen geändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1989 wurde, wie sein Spruch und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Begründung erweisen, das mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Beitragsverfahren nur in Ansehung eines gemäß § 59 AVG 1950 trennbaren Punktes, nämlich hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenbeiträgen für die Zeiträume vom 1. September bis 14. September 1983 und vom 1. Juli 1985 bis 31. August 1985, wiederaufgenommen und dementsprechend nur insofern eine vom angefochtenen Bescheid abweichende Entscheidung getroffen.
Da demgemäß der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1989 nicht zur Gänze an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten ist, trat zwar keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zur Gänze, wohl aber, ungeachtet der Rechtmäßigkeit, hinsichtlich des von diesem Bescheid erfaßten Teilausspruches des angefochtenen Bescheides ein. Es war daher (und zwar in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat) die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid unter Bedachtnahme auf den Bescheid vom 24. Oktober 1989 ausgesprochenen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Beiträgen und Nebenbeiträgen für die Zeit
vom 15. September 1983 bis 30. Juni 1985 und vom 1. September 1985 bis 15. Mai 1986 im Betrag von S 195.966,90 ist zunächst zu bemerken, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin an die im Spruch getroffene Feststellung über die Versicherungspflicht des von der Beitragsnachverrechnung erfaßten Dienstnehmers N. gebunden war und daher diese Frage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keiner Prüfung unterzogen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332).
Aber auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn die Beschwerdeführerin hat weder im Einspruch noch im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Bescheidbegründung festgestellten, der Beitragsbemessung zugrunde gelegten monatlichen Beitragsgrundlagen und der danach vorgenommenen Beitragsbemessung selbst bestritten, sondern sich ausschließlich mit der von ihr in Abrede gestellten Versicherungspflicht des N. befaßt. Nur in diesem Zusammenhang hat sie auf Punkt 6 der Vereinbarung zwischen ihr und N. hingewiesen, wonach "beide Unterzeichneten ... ausdrücklich" erklärten, "daß durch diese Vereinbarung kein Dienstverhältnis begründet werden soll und allenfalls aus der Zahlung der unter A 4" (monatlich S 10.000,--) "genannten Beträge anfallenden Abgaben und Steuern ausschließlich von" N. "zu bezahlen sind". Wenn die belangte Behörde diesen Vertragspunkt nicht zum Anlaß nahm, von Amts wegen Ermittlungen über die Richtigkeit der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommenen Beitragsbemessung anzustellen, oder sich zumindest in der Bescheidbegründung damit zu befassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, einerseits unter Bedachtnahme auf das Fehlen jeglicher Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beitragsbemessung im Einspruchsverfahren und andererseits vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung, wonach auch im Falle einer Nettoentgeltsvereinbarung der Beitragsbemessung das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrunde zu legen ist (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 13. November 1981, Zl. 08/1160/80, und vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0138), keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2, 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz von "Barauslagen" in der Höhe von S 510,--, mit dem die Beschwerdeführerin offensichtlich den Ersatz von Stempelgebühren anspricht, war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.
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