VwGH 88/13/0196

VwGH88/13/019622.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der H gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1988, Zl. GA 5-2069/88, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1987 wegen außergewöhnlicher Belastung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §171;
EStG 1972 §34;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §171;
EStG 1972 §34;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch im bezug auf die Rechtsfrage und die hiezu vertretenen Auffassungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/13/0195, entschiedenen; unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgehoben.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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