Normen
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §171;
EStG 1972 §34;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §171;
EStG 1972 §34;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch im bezug auf die Rechtsfrage und die hiezu vertretenen Auffassungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/13/0195, entschiedenen; unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgehoben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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