VwGH 88/13/0116

VwGH88/13/01162.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der G Handelsgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Mai 1988, Zl. GA 5-1667/86, betreffend Haftungs- und Zahlungsbescheid (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984 eine Lohnsteuerprüfung statt, in deren Zug die in Anspruch genommene Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge mit der Begründung nicht gewährt wurde, daß ein Nachweis für die geleisteten Überstunden bzw. für deren zeitliche Lagerung nicht erbracht worden sei.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Zahlungsbescheid.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Die Überstundenleistungen seien den persönlichen Tages- und Umsatzberichten der Arbeitnehmer zu entnehmen. Es handle sich dabei um Formulare, aus denen durch Anhaken von rastermäßig vorgesehenen Zeiten Beginn und Ende der täglichen Arbeitsleistung festgehalten werden. Da für alle Arbeitnehmer die gleichen Arbeitszeiten gelten (Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr; Freitag von 07.00 bis 13.00 Uhr durchgehend), könne diesen Formularen die jeweils erbrachte Überstundenleistung entnommen werden. Die Formulare würden nur von den (überwiegend) im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern verwendet. Bei den übrigen Arbeitnehmern werde die erbrachte Arbeitsleistung durch Zeituhr überwacht.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Es genüge nicht, daß Überstundenleistungen rekonstruierbar seien. Vielmehr müßten sie durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Aus den Formularen sei die jeweilige Normalarbeitszeit nicht ersichtlich. Daraus folge, daß die zeitliche Lagerung allfälliger Überstunden nicht festgestellt werden könne. Schließlich sei nicht einmal die Tatsache bewiesen worden, daß überhaupt Überstunden geleistet worden seien, weil Reisekostenabrechnungen und Fahrtenbücher gefehlt hätten.

Die Beschwerdeführerin beantragte ohne weiteres Vorbringen die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die belangte Behörde wies die Berufung ab und begründete dies im wesentlichen analog der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 68 EStG sieht für bestimmte Zulagen und Zuschläge einen Steuerfreibetrag von monatlich S 5.070,-- vor; darunter fallen unter anderem die in Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschläge für Mehrarbeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt diese Steuerbegünstigung nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge feststehen (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Jänner 1982, Zl. 81/14/0196, vom 29. Juni 1982, Zl. 14/1727/78, vom 3. Oktober 1984, Zl. 83/13/0054, vom 13. September 1988, Zl. 87/14/0131, und vom 9. Mai 1989, Zl. 86/14/0068).

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die zeitliche Lagerung der geleisteten Überstunden sei deswegen genau feststellbar, weil für alle Arbeitnehmer dieselbe Arbeitszeit gelte, nämlich Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgehend. Alle außerhalb dieser Arbeitszeit erbrachten Leistungen seien daher als Überstundenleistungen anzuerkennen.

Zu diesen Ausführungen steht im Widerspruch, daß auf Seite 5 der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wird, daß für die im Außendienst stehenden Monteure - um die Überstundenzuschläge dieser Personengruppe handelt es sich im Beschwerdefall - eine abweichende Regelung gelte:

Danach sei als Überstunde jede über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung anzusehen, "wenn auf Grund von Gegebenheiten bei einzelnen Kunden die tägliche Arbeitszeit nicht zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr geleistet werden kann .... Bei diesen, von den unterschiedlichen Arbeitszeiten bei den einzelnen Kunden verursachten täglichen Arbeitszeiten, ist eine Festsetzung der Überstunden erst nach Ablauf der jeweiligen Arbeitswoche möglich".

Damit gibt die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen, daß die von ihr verwendeten Formulare in Wahrheit nicht geeignet sind, die tatsächliche zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, weil bei dem überwiegend im Außendienst eingesetzten Personal aus dem Formular auch nicht die zeitliche Lagerung der Normalarbeitszeit ersichtlich ist.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, "die für den Nachweis der Erbringer von Überstunden erforderlichen Aufzeichnungen müssen sich auch im Rahmen der Zumutbarkeit und der Möglichkeiten der Betriebsorganisation bewegen", so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, daß von dem Erfordernis, die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, abgesehen werden kann, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen wird (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Zl. 83/13/0054, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; auch den Verwaltungsakten kann nichts derartiges entnommen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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