Normen
HSG 1973 §13 Abs4;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §2 Abs1;
HSG 1973 §13 Abs4;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem bei der Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Graz, am 27. November 1986 eingelangten allgemeinen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe begehrte der damals in seinem 7. Semester des 1. Studienabschnittes des Studiums der fachtheologischen Studienrichtung stehende Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung von Studienbeihilfe.
Über diesen Antrag entschied die Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 27. Februar 1987 gemäß § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes abweisend. In der Begründung dieses Bescheides wurde formularmäßig unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Jänner 1987 über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studentenvertreter, BGBl. Nr. 37/1987, ausgeführt, dem im
7. Semester des 1. Studienabschnittes befindlichen Beschwerdeführer sei ein Semester nicht in die Studienzeit einzurechnen. In Ergänzung der formularmäßigen Darlegungen wurde dann § 3 Abs. 3 der genannten Verordnung zitiert sowie festgestellt, daß gemäß § 2 der Studienordnung für die Studienrichtung Fachtheologie (BGBl. Nr. 86/1971) für den
1. Studienabschnitt eine Studiendauer von nur 4 Semestern vorgesehen sei. Anschließend wurde die Schlußfolgerung gezogen, unter Berücksichtigung der Studentenvertretertätigkeit des Beschwerdeführers betrage die Anspruchsdauer für den
1. Studienabschnitt 6 Semester; es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 1987 Vorstellung, mit der er sowohl Verfahrensmängel als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machte. Er vertrat im wesentlichen die Rechtsansicht, daß die Verordnung BGBl. Nr. 37/1987 - da diese erst am 16. Jänner 1987 ohne Übergangsbestimmungen erlassen worden sei - nicht für die Vergangenheit wirken könne. Im Hinblick auf den im
"Herbst 1986" eingebrachten Antrag sei der Anspruch nach der alten Gesetzes- bzw. Verordnungslage zu beurteilen gewesen. Ergänzend vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die Anwendung dieser Verordnung in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte eingreife.
Dieser Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Graz mit Bescheid vom 27. April 1987 unter Bezugnahme auf die §§ 2 Abs. 3 lit. b bzw. 16 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes nicht statt. In der Begründung dieses Bescheides wurde dann auf § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes (in der Fassung BGBl. Nr. 390/1986, in Geltung seit 24. Juli 1986) Bezug genommen und im Hinblick auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen in Anwendung dieser Gesetzesstelle der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, daß die genannte Verordnung nicht anzuwenden gewesen wäre; die Behörde hätte vielmehr untersuchen müssen, ob dem Beschwerdeführer "die Semesterzahl" (als Studentenvertreter) nach Funktion und zeitlicher Inanspruchnahme zustehe.
Hierauf ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, im Sinne der Regelung des § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit als Hochschülerschaftsfunktionär nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Bestätigung des Vorsitzenden der Hochschülerschaft an der Universität Graz vom 15. September 1987 vor, nach der er für die Tätigkeit als Studienrichtungsvertreter durchschnittlich ca. 10 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden sei.
Daraufhin erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes idF BGBl. Nr. 543/1984 und 361/1985 iVm § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 309/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 390/1986, keine Folge gab.
Nach Wiedergabe der im Spruch genannten Rechtsgrundlagen und kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer betreibe das Studium der fachtheologischen Studienrichtung seit dem Wintersemester 1983/84 und sei im Wintersemester 1986/87 im
7. Semester des 1. Studienabschnittes inskribiert gewesen. Seit 1. Juli 1985 sei der Beschwerdeführer gewählter Mandatar der Studienrichtungsvertretung für katholische Theologie der Hochschülerschaft an der Universität Graz. Laut Bestätigung des Vorsitzenden der Hochschülerschaft an der Universität Graz sei der Beschwerdeführer von dieser Tätigkeit durchschnittlich etwa 10 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden. Andere wichtige Gründe, die ein Überschreiten der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gerechtfertigt hätten, seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und seien auf Grund der Aktenlage auch nicht feststellbar gewesen.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus folgende Würdigung des Sachverhaltes:
Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Wintersemester 1986/87 am 27. November 1986 eingebracht habe, sei die erst danach erlassene Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Jänner 1987 über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studienvertreter nicht anwendbar. Es sei daher die zu diesem Zeitpunkt geltende Bestimmung des § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes heranzuziehen, wonach Zeiten als Studentenvertreter bis zum Höchstausmaß von 4 Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen seien. Mangels einer zum Zeitpunkt des Antrages des Beschwerdeführers bestehenden konkreteren Bestimmung sei - nach der genannten gesetzlichen Bestimmung - von der Funktion und vom jeweiligen Zeitaufwand des Studentenvertreters für seine Tätigkeit als gewählter Mandatar auszugehen. Der Zeitaufwand habe im Falle des Beschwerdeführers durchschnittlich 10 Stunden in der Woche betragen. Gehe man von einer 40 Stunden-Woche aus, so wäre die Belastung des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Studentenvertreter mit einem Viertel des Zeitraumes seiner gesamten Tätigkeit zu bemessen. Dies ergebe im Falle der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch 2 Semester (Wintersemester 1985/86 und Sommersemester 1986) ein halbes Semester. Dies führe zu einem gerechtfertigten Überschreiten der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den
1. Studienabschnitt um 1 Semester. Weitere Tätigkeiten als Studentenvertreter ab dem Wintersemester 1986/87 hätten nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bereits überschritten gehabt habe.
Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Semestern wäre nur bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes möglich gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Hochschülerschaft an der Universität Graz im Vertrauen auf den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Studienbeihilfe ausgeübt habe, da die Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes am 5. Juli 1986 in Kraft getreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 1986/87 verletzt.
Er macht als Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde übersehe, daß sie zur Beurteilung der Berechtigung eines Stipendienbezuges nur die bestätigte zeitliche Inanspruchnahme herangezogen habe; nach § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes sei jedoch neben der zeitlichen Inanspruchnahme für die Beurteilung der Stipendiumsbezugsberechtigung auch die Funktion zu berücksichtigen. Über dieses gesetzliche Kriterium sei die Behörde völlig hinweggegangen. Tatsächlich sei nämlich der Beschwerdeführer nicht nur gewöhnlicher Mandatar der Studienrichtungsvertretung für katholische Theologie der Hochschülerschaft an der Universität Graz, sondern deren Vorsitzender. Die Behörden hätten diese Umstände jederzeit durch eine Anfrage bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz erfragen können. Die Behörden hätten unter Berücksichtigung dieser Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers eine Überschreitung der höchstzulässigen Studiendauer von mehr als einem Semester zubilligen müssen und dem Antrag auf Zuerkennung eines Stipendiums stattgeben müssen. Dadurch, daß die Behörden die diesbezüglich nötigen Erhebungen nicht gepflogen hätten, sei ein Verstoß gegen die §§ 45 ff AVG gegeben gewesen und das Verfahren mangelhaft geblieben. Dadurch, daß die Funktion des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei, sei ein Verstoß gegen § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes gegeben.
Die "Rechnung" der Behörde, bei einer zeitlichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers von 10 Stunden wöchentlich und demnach von 1/4 der normalen Arbeitszeit dürfte die zulässige Studiendauer auch nur um 1/4 überschritten werden, stelle eine "Milchmädchenrechnung" dar. Tatsächlich könne die zeitliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers von 10 Stunden wöchentlich nicht einfach im Verhältnis zu einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich gesetzt und daraus abgeleitet werden, daß die Tätigkeit als Mandatar der Österreichischen Hochschülerschaft lediglich eine Studienverlängerung um 1/4 zulassen würde. Die Tätigkeit eines Mandatars sei äußerst vielfältig und könne demnach überhaupt schwer in zeitliche Kategorien gegossen werden. Die belangte Behörde hätte daher nicht einfach auf Grund der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers von 10 Stunden wöchentlich davon ausgehen dürfen, daß nur eine Überschreitung der höchstzulässigen Studiendauer von 1/4 toleriert werde. Vielmehr hätte die belangte Behörde auch das Umfeld eines Mandatars betrachten müssen, die Zu- und Abreise zu den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft, die stärkere Belastung vor Wahlen usw. Dabei wäre sie dazu gekommen, daß eine vielfältige Belastung vorliege und eine höhere Überschreitung der höchstzulässigen Studiendauer als 1/4 zulässig sei.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971, besteht die fachtheologische Studienrichtung aus
2 Studienabschnitten in der Dauer von 4 und 6 Semestern. Der
1. Studienabschnitt dauert daher 4 Semester.
Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 436/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl. Nr. 361/1985 besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als 1 Semester überschritten wird.
Nach § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes, in der seit 25. Juli 1986 in Geltung stehenden Fassung BGBl. Nr. 390/1986, sind Zeiten als Studentenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von 4 Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Diese "vorgesehene höchstzulässige Studienzeit" beträgt im Beschwerdefall für den 1. Studienabschnitt des genannten Studiums gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Studienordnung unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes 4 Semester zuzüglich des sogenannten Toleranzsemesters, also insgesamt 5 Semester.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Ansuchens im 7. Semester seines Studiums der fachtheologischen Studienrichtung befunden hat. Er hatte damit das nach dem Studienförderungsgesetz vorgesehene Höchstausmaß der zulässigen Studienzeit jedenfalls um 1 Semester bereits überschritten, und befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung im 2. Semester der Überschreitung. Um überhaupt einen weiteren Anspruch bejahen zu können, müßte der Beschwerdeführer - der keine anderen wichtigen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes geltend gemacht hat - im Sinne des § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes eine Behinderungszeit als Studentenvertreter jedenfalls von mehr als einem Semester nachweisen können.
Im Beschwerdefall ist unbestritten bzw. ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er seit 1. Juli 1985 gewählter Mandatar der Studienrichtung für katholische Theologie war. Auf Grund der unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes ergangenen Aufforderung der belangten Behörde, seine Behinderung nachzuweisen, legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, nach der er als Studienrichtungsvertreter durchschnittlich 10 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden sei. Die belangte Behörde zieht aus dieser geltend gemachten Behinderungszeit bezogen auf die Regelung des § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes in rechtlich unbedenklicher Weise den Schluß, daß der Beschwerdeführer zu einem Viertel seiner zeitlichen Leistungskapazität behindert gewesen sei.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Funktion betrifft, ergibt sich auf Grund der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung, daß er im maßgebenden Zeitraum seiner Tätigkeit als Studienvertreter nicht Vorsitzender sondern "Studienrichtungsvertreter" war. Um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, hätte die Behinderung des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit - die nach Berechnung der belangten Behörde ein Viertel von 2 Semestern, also 1/2 Semester betragen hat - jedenfalls mehr als 1 Semester betragen müssen. Bei der zeitlichen Lagerung des Falles ist die erstmalige Behinderung des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Studienvertreter im Wintersemester 1985/86, seinem Toleranzsemester, aufgetreten; in der Folge hat der Beschwerdeführer auch über das Toleranzsemester hinaus für das nächstfolgende Sommersemester 1986 Studienbeihilfe bezogen. Ein darüber noch hinausgehender Anspruch wäre - wie bereits dargelegt - nur dann rechtlich gegeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitraum der nach dem Studienförderungsgesetz vorgesehenen höchstzulässigen Studiendauer (im Beschwerdefall also für sein "Toleranzsemester") eine fortlaufende Behinderung durch seine Vertretungstätigkeit von mehr als der Hälfte hätte geltend machen können. Behinderungszeiten in diesem Umfang bzw. in dieser Intensität sind aber im Beschwerdefall auf Grund verfahrensmäßig unbedenklicher Feststellungen nicht vorgelegen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Funktion als Vorsitzender kann schon deshalb keine Bedeutung beigemessen werden, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt (vgl. Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 552 f).
Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken wird der Beschwerdeführer auf das in der Sache gleichgelagerte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1991, Zl. B 1120/88, hingewiesen, mit dem die Regelung des § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes in der im Beschwerdefall angewendeten Fassung als verfassungsrechtlich unbedenklich befunden worden ist.
Die aus vorstehenden Überlegungen im Ergebnis unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 104/1991.
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