Normen
ABGB §364 Abs2;
AgrBehG NÖ §7 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §13;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §20;
FlVfLG OÖ 1979 §3;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
ABGB §364 Abs2;
AgrBehG NÖ §7 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §13;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §20;
FlVfLG OÖ 1979 §3;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Bund insgesamt 3.035,- S und den Mitbeteiligten zu gleichen Teilen insgesamt 240,- S jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren W - das eine Fläche von 611 ha umfaßt und an dem zuletzt 230 Verfahrensparteien teilnahmen - erließ der im Devolutionsweg gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 73 AVG 1950 zur Entscheidung in erster Instanz zuständig gewordene Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 30. April bis 13. Mai 1986 den Zusammenlegungsplan (Erkenntnis vom 3. April 1986).
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Oberste Agrarsenat mit Erkenntnis vom 4. November 1987 gemäß § 1 AgrVG 1950 sowie § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 19 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), ab. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens, einem Hinweis auf die Ergänzung des unterinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durch örtliche Erhebungen auf Berufungsebene sowie § 19 Abs. 1, 7 und 9 FLG aus:
Die Beschwerdeführer seien mit fünf Besitzkomplexen im Ausmaß von 3,2706 ha bei einem Vergleichswert von 569.505,60 Vergleichspunkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten sie Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Wert von 580.921,60 Vergleichspunkten in Grund und Boden abgefunden zu werden.
Die Beschwerdeführer hätten vier Besitzkomplexe im Gesamtausmaß von 3,4447 ha und einem Vergleichswert von 584.007,20 Vergleichspunkten erhalten.
Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung, was den Anspruch der Beschwerdeführer auf flächen- und wertgleichen Ersatz für ihren Altbesitz anlange, gesetzmäßig erfolgt sei. Bei einer zulässigen Wertabweichung von +/- 29.046,08 Vergleichspunkten betrage die tatsächliche Abweichung + 3.085,60 Punkte. Die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis betrage mit - (richtig: +) 0,0016 m2/Punkt nur einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von +/- 0,01149 m2/Punkt.
Die Beschwerdeführer hätten die rechnerische Darstellung auch gar nicht bekämpft; sie fühlten sich jedoch durch die Zuteilung des Komplexes TI 4 benachteiligt, der ihrer Ansicht nach bedingt durch Vernässung, starke Hangneigung und - als Folge davon - mangelnde Erschließung zur Ungesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung beitrage; bei der derzeitigen Situation sei es den Beschwerdeführern, wie sie meinen, nicht einmal möglich, auf eigenem Grund umzukehren.
Diesem Vorbringen müsse entgegengehalten werden, daß der Komplex TI 4 zum Großteil schon im Altbestand der Beschwerdeführer vorhanden gewesen sei. Das Grundstück stelle zum Großteil eine Steilböschung dar, die mit Laubbäumen bestockt sei. Die Böschungsfläche habe vor der Zusammenlegung nur vom höher gelegenen Teil des Besitzkomplexes aus bewirtschaftet werden können. Diese Möglichkeit bestehe nach der Zusammenlegung auch, da an der Böschungskante nunmehr ein öffentlicher Weg verlaufe. Ein zwar nicht wesentlicher, aber dennoch vorhandener Vorteil sei dadurch eingetreten, daß die Beschwerdeführer jetzt den Komplex TI 4 auch vom Böschungsfuß her befahren und damit bewirtschaften könnten. Es sei richtig, daß ein Umkehren bei dieser Zufahrt Probleme mit sich bringe. Dennoch sei ein Vorteil insofern gegeben, als diese Zufahrtsmöglichkeit vor der Zusammenlegung nicht bestanden habe. Der Komplex TI 4 sei landwirtschaftlich im Zusammenhang mit der Gesamtabfindung unbedeutend. Die von den Beschwerdeführern geforderte Entwässerung müßte auf dem Nachbargrundstück (der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien) durchgeführt werden und stünde in keiner Relation zu dem allenfalls erreichbaren Nutzen.
Die Beschwerdeführer brächten auch vor, daß ihr Komplex TI 1 durch Oberflächenwasser, welches über die Straße auf ihren Grund rinne (vor allem bei starkem Regen) und so Kunstdünger und Pflanzenschutzmittel auf ihre Felder schwemme, stark gefährdet sei; dagegen müßten Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Es sei wohl verständlich, daß sich die Beschwerdeführer bei Zutreffen dieses Vorbringens beschwert fühlten. Nur stehe dies in keinem Zusammenhang mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Für die sich allenfalls ergebende Beschwernis der Beschwerdeführer sei der Oberste Agrarsenat nicht zuständig. Es handle sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine Angelegenheit, die dem § 364 ABGB zuzuordnen sei. Der Abs. 2 dieser Norm laute: "Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig." Da das Anliegen der Beschwerdeführer also zivilrechtliche Belange betreffe, müßte im gegenständlichen Fall das zuständige ordentliche Gericht entscheiden. Jedenfalls sei das Argument des Eindringens von Oberflächenwasser und damit auch von weiteren Immissionen nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu beeinflussen.
Was das Vorbringen hinsichtlich einer Ausgleichsregelung für Hochspannungsmasten auf Grundstück Nr. 5523 anlange, müßten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, daß bisher im Ortsteil Z noch kein Antrag von irgendeiner Partei gestellt und über eine Regelung auch nicht entschieden worden sei.
Was die Lage der Komplexe an der Faulen Aschach betreffe, vermeinten die Beschwerdeführer einen Nachteil darin zu erblicken, daß ihr Grundbesitz früher nur zu einem Drittel unmittelbar am Ufer gelegen sei, nun jedoch zu 80 Prozent. Dem müsse entgegengehalten werden, daß die Faule Aschach ein reguliertes Gerinne und eine Überflutung nur in Ausnahmefällen zu erwarten sei. Kleinklimatische Nachteile gravierender Art könne man auf Grund der Geländefiguration - im Vergleich zu den Altgrundstücken TI 5, TI 2 und TI 1 - sicherlich ausschließen.
Es sei somit weder rechnerisch noch unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung eine Verletzung festzustellen gewesen.
Das Berufungserkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was die - im Beschwerdefall zu Recht in Anspruch genommene - Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über eine Berufung gegen ein im Devolutionsweg ergangenes Erkenntnis eines Landesagrarsenates in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 (Z. 3) Agrarbehördengesetz 1950 i. d.F. BGBl. Nr. 476/1974 (AgrBehG) betrifft, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluß vom 17. Jänner 1980, Zl. 3278/79, verwiesen.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Abfindungskomplexe TI 1 und TI 4.
Sie meinen zunächst zu letzterem, die belangte Behörde habe ihn zu Unrecht als landwirtschaftlich unbedeutend bezeichnet, während doch diese Fläche die einzige sei, aus der ihr landwirtschaftlicher Betrieb Brennholz beziehen könne. Hierauf ist zu erwidern, daß die diesbezügliche Bemerkung im angefochtenen Erkenntnis eine unbedenkliche Relation insofern herstellt, als die Beurteilung "im Zusammenhang mit der Gesamtabfindung" der Beschwerdeführer gesehen wurde (Gesamtabfindung: 3,4447 ha, Komplex TI 4: 0,1094 ha), ferner die Beschwerdeführer ein die nun angegebene Bedeutung betreffendes Vorbringen im Berufungsverfahren nicht erstattet haben und sich infolge dieser Neuerung von der belangten Behörde und den Mitbeteiligten vorhalten lassen müssen, der Bewuchs sei "von seinem Umfang her bestenfalls geeignet, einmal im Vierteljahrhundert den Brennholzbedarf einer bäuerlichen Wirtschaft im Umfange jener der Beschwerdeführer zu befriedigen" - so die Gegenschrift der belangten Behörde - bzw., es reiche "der Baum- und Strauchbestand nur dazu aus, etwa einmal in 20 Jahren den gesamten Brennholzbedarf eines bäuerlichen Anwesens zu decken" - so die Gegenschrift der Mitbeteiligten.
Die Beschwerdeführer bemängeln ferner eine ihrer Meinung nach an der Südgrenze des Komplexes TI 4 und außerhalb dieser Abfindung geschaffene, den Grundsätzen des Zusammenlegungsverfahrens widersprechende "Enklave" (im Eigentum der Mitbeteiligten und anderer Dritter). Eine solche im Sinn eines unerschlossenen, von Fremdgrund umgebenen Flächenstückes besteht nach Lage der Verwaltungsakten indessen nicht. Die Beschwerdeführer können aber jedenfalls, also auch dann, wenn sie damit nur auf eine spezifische Erschwernis bei der Bewirtschaftung hinweisen wollten, nicht Rechte Dritter geltend machen (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 83/07/0228).
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemerken, daß es sich bei dem Komplex TI 4 um eine von Norden nach Süden abfallende Steilböschung handle, woraus sich, wie sie befürchten, eine "ständige Gefahr von Eingriffen in fremdes Eigentum" ergebe, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sich, wie planlich ausgewiesen, der alte Besitzstand überwiegend mit dem Komplex TI 4 deckt und eine solche Befürchtung von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren nicht geäußert wurde; darüber hinaus ergibt sich aus der Holznutzung auf einem abfallenden Gelände noch keine ständige Gefahr der von den Beschwerdeführern bezeichneten Art, welche die Zuweisung einer solchen (mit dem Altbestand weitgehend übereinstimmenden) Abfindungsfläche verbieten würde.
Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus die Erschließung des Komplexes TI 4 bemängeln, ist ihnen zwar in der Hinsicht Recht zu geben, daß die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Erkenntnis sachverhaltsbezogen zumindest irreführend ist - die Beschwerdeführer bezeichnen sie als aktenwidrig. Denn im Altbestand gab es im Süden des betreffenden Komplexes jedenfalls bereits einen öffentlichen Weg, wogegen nun ein - früher nicht vorhandener - öffentlicher Weg im Norden des Komplexes vorbeiführt, während im Süden ein Stichweg zu diesem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer verläuft. Dennoch ist insofern - d.h. was die Aufschließung anlangt - für die Beschwerde aus der fehlerhaften Darstellung im angefochtenen Erkenntnis nichts zu gewinnen; denn der in Rede stehende Komplex ist sowohl von Norden her aufgeschlossen (wenn die Beschwerdeführer auch eine "Holzbringung" - die nicht die einzige Bewirtschaftung darstellt - auf diesem Weg wegen der Steilheit der Böschung in Abrede stellen, was in den Gegenschriften verneint und im Gegenteil als üblich bzw. zweckmäßig bezeichnet wird, - ein gleichartiges Vorbringen findet sich in der Berufung der Beschwerdeführer übrigens nicht) als auch von Süden her mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden; daß eine Umkehrmöglichkeit auf eigenem Grund der Beschwerdeführer wegen der starken Neigung des Geländes fehlt - im angefochtenen Erkenntnis ist eingeräumt worden, daß "ein Umkehren bei dieser Zufahrt Probleme mit sich bringt" -, stellt zwar einen Bewirtschaftungsnachteil dar, bewirkt aber nicht, daß die Beschwerdeführer unter den gegebenen Verhältnissen (die relativ geringe Größe, die geringe Breite, den geringen Wert des Komplexes TI 4 sowie dessen ausreichende Erschließung jedenfalls von einer Seite her) Anspruch auf die von ihnen in der Berufung begehrte Veränderung des Stichweges hätten; daß das östliche Drittel des Komplexes TI 4 mit Maschinen überhaupt nicht erreichbar wäre, wie nun in der Beschwerde vorgebracht wird, wurde in der Berufung ebensowenig geltend gemacht wie der nun behauptete Bedarf der Anschaffung weiterer Geräte; damit handelt es sich hiebei um eine Neuerung und kann der belangten Behörde das Fehlen einer eigenen Auseinandersetzung mit diesen Fragen nicht vorgeworfen werden.
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, es seien - worauf sie während des Zusammenlegungsverfahrens mehrfach hingewiesen hätten - südlich des besagten Komplexes vorher vorhandene grubenförmige Vertiefungen eingeebnet worden, womit die Möglichkeit einer Entwässerung im Fahrtrechtsbereich - der nun völlig durchnäßt sei - vereitelt worden wäre; die Bodendurchfeuchtung habe auch den im Grenzbereich des Komplexes TI 4 stockenden Baumbewuchs angegriffen. Bei der letzteren Bemängelung handelt es sich wieder um eine im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung. Was die erstere Beanstandung betrifft, haben die Beschwerdeführer in der Berufung lediglich ganz allgemein behauptet, sie könnten das ihnen eingeräumte Geh- und Fahrtrecht "wegen der Vernässung in diesem Bereich" nicht nutzen; daß man auch "nach längerer Trockenheit" mit einem Traktor "bis hin zu den Felgen im Boden" versinke, ist allerdings von ihnen im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Feststellung, die von ihnen geforderte Entwässerung müßte auf dem Nachbargrundstück der Mitbeteiligten durchgeführt werden und stünde in keiner Relation zu dem allenfalls erreichbaren Nutzen, haben die Beschwerdeführer nicht bestritten, sie haben lediglich gemeint, die Mitbeteiligten hätten die (kostenlosen) Anschüttungen unterlassen sollen; eine hiedurch allenfalls herbeigeführte Beeinträchtigung des den Beschwerdeführern eingeräumten Wegerechtes stellte jedoch für die Agrarbehörde bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß zu einer Neugestaltung der betroffenen Abfindung oder eines ihrer Aufschließungswege dar. Es ist auch daran zu erinnern, daß der LAS bereits mit dem in diesem Zusammenhang in der Berufung der Beschwerdeführer erwähnten Erkenntnis vom 12. Mai 1981 das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer auf Errichtung einer Entwässerungsanlage im Falle der Anschüttung der tiefstgelegenen Stelle der dortigen "Schliergrube" abgewiesen, zugleich jedoch die ABB für den Fall des Bedarfes zu entsprechenden Entwässerungsmaßnahmen beauftragt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt blieb für die belangte Behörde kein Raum für eine Beanstandung aus dem Grund fehlender Gesetzmäßigkeit.
In bezug auf den Abfindungskomplex TI 1 bemängeln die Beschwerdeführer in erster Linie - nicht agrarbehördlich veranlaßte - Geländeveränderungen im Bereich des hieran anschließenden Komplexes TA 1, die bewirkt hätten, daß es bei stärkeren Regenfällen zu Überschwemmungen sowie Anschwemmungen von Schlamm und Kunstdünger auf ihre Grundfläche komme, sowie das Fehlen von Gegenmaßnahmen; sie halten die Anschauung der belangten Behörde, es handle sich dabei um zivilrechtliche Belange, über die das zuständige ordentliche Gericht zu entscheiden hätte, für unrichtig und verweisen auf die vom Gesetz (§ 102 FLG) angeordnete Verfahrenskonzentration bei den Agrarbehörden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Erkenntnis, wie der Hinweis auf § 364 Abs. 2 ABGB zeigt, auf Einwirkungen aus der Benutzung eines Nachbargrundstückes Bezug genommen; bei ihnen handelt es sich zwar nicht um ein Verhältnis, das "zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung" in das Verfahren einbezogen werden müßte (§ 102 Abs. 1 FLG), jedoch durchaus um eine Angelegenheit nach § 102 Abs. 2 lit. a FLG ("Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken", vgl. in diesem Zusammenhang die grundlegenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen VfSlg. 3798 und 5747). Für die Beschwerde läßt sich hieraus allerdings nichts gewinnen. Denn weder war eine derartige Streitigkeit - über welche der LAS nicht entschieden hatte - Sache des Berufungsverfahrens noch wäre die belangte Behörde in einer solchen gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG zur Entscheidung zuständig gewesen. Darüber hinaus ist noch - und dies gilt auch für den Komplex TI 4 - darauf hinzuweisen, daß die Zuteilung der Abfindungen stets auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung, wie diese im rechtskräftigen Bewertungsplan zum Ausdruck kommt, zu erfolgen hat (§§ 12 und 13 FLG; siehe dazu die Ausführungen unter Spruchabschnitt A V des vom LAS erlassenen Erkenntnisses betreffend den Zusammenlegungsplan); sollten die Beschwerdeführer nun mit ihrem Vorbringen einschlußweise darauf anspielen, daß während des Verfahrens eingetretene Bodenwertänderungen die Voraussetzungen für eine Neubewertung gebildet hätten (§ 14 FLG), sind sie daran zu erinnern, daß die belangte Behörde insofern, und zwar nicht nur für eine (Neu-)Bewertung als solche, sondern auch schon zur Behandlung der Frage, ob jene in Betracht kommt, gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG nicht zuständig gewesen wäre (siehe dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1982, Zl. 82/07/0034, nur mit dem Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 10.730/A). Gleichermaßen ist in Erinnerung zu rufen, daß die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung von den rechtskräftigen Festlegungen im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nach dessen neuestem Stand auszugehen hatte (§ 16 FLG, Spruchabschnitt A VI des erstinstanzlichen Erkenntnisses, worin "Wirtschaftswege und Entwässerungsanlagen" eigens erwähnt wurden, ferner Spruchabschnitt B II bis VI); auch die Entscheidungen über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen können im Zusammenlegungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.
In der Beschwerde werden des weiteren "Beschwernisse" im Betriebserfolg behauptet. Maßgebend ist dem Gesetz zufolge (§ 19 Abs. 7 FLG) jedoch, daß die "gesamten" Grundabfindungen einer Partei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen. Daß ein derartiger Betriebserfolg nicht erzielbar wäre, ist aber von den Beschwerdeführern nicht in der erforderlichen Art nachgewiesen worden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Schließlich sind die zahlreichen oben behandelten Einzeleinwendungen (im besonderen zu dem kleinsten den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungskomplex TI 4) in jenen Zusammenhang zu stellen, der für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung von ausschlaggebender rechtlicher Bedeutung ist, nämlich die Betrachtung der gesetzlichen Erfordernisse im Rahmen der vorgeschriebenen Toleranzgrenzen anhand einer Gegenüberstellung von gesamtem Altbestand und Gesamtabfindung (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0078); auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde als mit dem Gesetz in Einklang stehend.
Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs in bezug auf das Ergebnis einer örtlichen Erhebung ist nicht erkennbar, denn beide Beschwerdeführer haben an besagter Erhebung teilgenommen. Ein Gutachten wurde in diesem Zusammenhang nicht erstattet. An der Beibringung eines privaten Sachverständigengutachtens waren die Beschwerdeführer nicht - wie sie meinen, mangels eines zuvor von seiten der Behörde verfaßten schriftlichen Berichtes über das Erhebungsergebnis - gehindert. Eines Gutachtens eines "Sachverständigen für Wasserbau Fachgebiet Landwirtschaft", wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Berufung verlangt hatten, bedurfte es, um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung unter Bedachtnahme auf den - weitgehend außer Streit stehenden - "maßgebenden Sachverhalt" (§§ 37 AVG) zu beantworten, im Beschwerdefall nicht.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis nicht vorliegt.
Ihre demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Mitbeteiligten haben auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes verzichtet; eine eigene Erstattung von Portokosten - wie sie begehrt wurde - sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 696).
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