VwGH 88/06/0196

VwGH88/06/019628.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des H in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Oktober 1988, Zl. MD-5728/1988, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: W in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N), den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO Tir 1978 §30;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
BauO Tir 1978 §30;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch hat zu entfallen.

Begründung

Mit Bescheid der Stadtmagistrates Innsbruck vom 25. Mai 1988 wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Sanierung der Fassade des Objektes M-Straße n durch Anbringung von Gesimsen, Lysenen und Kämpfern bewilligt. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 7. Februar 1991 wurde dem Mitbeteiligten (auf Grund eines neuen Bauansuchens) mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Sanierung des Anwesens M-Straße n erteilt, wobei die beiden Straßenfassaden erneuert und derart umgeändert werden, daß sich eine neue Gliederung der Fassade ergibt (Anbringen von Gesimsgliederungen an der Attika und unter den Fensterbändern; Anbringen von Sohlbänken bei sämtlichen Fenstern; Anbringen von zwei Scheinerkern, die über das 2. und 3. Obergeschoß reichen und jeweils in der Mitte der beiden Straßenfassanden vorgesehen werden; Einbau neuer Alu-Holz-Fenster mit 2-Scheibenisoliergläsern; Ausstattung der bestehenden Fenster im 3. Obergeschoß mit jeweils einem vertikalen Mittelkämpfer). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund dieser Sachlage ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die seinerzeitig erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden ist und forderte den Beschwerdeführer auf, sich dazu zu äußern.

In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, daß die seinerzeit gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen vom 6. Oktober 1988 erhobene Beschwerde nicht gegenstandslos sei; der angefochtene Bescheid sei nicht beseitigt worden. Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 7. Februar 1991 habe es jedoch folgende Bewandtnis: Er sei vom Mitbeteiligten auf Unterfertigung des bezüglichen Bauansuchens geklagt und letztlich vom Obersten Gerichtshof verpflichtet worden, das Bauansuchen mitzufertigen. Auf Grund dieser oberstgerichtlichen Entscheidung sei es ihm auch untersagt, den Bescheid vom 7. Februar 1991 zu bekämpfen. Er sei aber weder klaglos noch schadlos gestellt. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei er zwar zur Unterzeichnung des Bauansuchens verpflichtet, doch blieben ihm alle Rechte gegen den Mitbeteiligten gewahrt, so aus dem Titel des Schadenersatzes und auch der Unterlassung, weil nämlich in diesem Zivilprozeß rechtsverbindlich festgestellt worden sei, daß er oberhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß die Fassadenfläche für sich allein benützen könne und der Mitbeteiligte durch Anbringen einer Querlysene in dieses sein Recht eingegriffen habe. Sein Interesse an der Entscheidung über seine Beschwerde bestehe weiters auch darin, daß ihm bei Stattgebung der Beschwerde, die wohl in Hinblick auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwangsläufig sei, dementsprechende Ansprüche gegenüber dem Mitbeteiligten zustünden, das Verwaltungsverfahren sei auch präjudiziell.

Wie sich aus den vorliegenden Bescheiden ergibt, wurden dem Mitbeteiligten mit dem nunmehr rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 1991 weit umfangreichere Sanierungsarbeiten bewilligt, als es mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 6. Oktober 1988 durch die Baubehörden geschehen war. Soweit sich aus den vom Mitbeteiligten durchgeführten Bauarbeiten Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers ergeben sollten, werden diese vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sein, wobei von der Baubewilligung vom 7. Februar 1991 und nicht von der vom 6. Oktober 1988 in öffentlich-rechtlicher Beziehung auszugehen sein wird.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG aber keine Entscheidung mehr treffen soll, wenn ihr - wie hier - nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann, war die Beschwerde daher gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1967, Slg. N.F. Nr. 7425/A).

Die die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, fehlen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes. Es kommt im gegenständlichen Fall ausschließlich die Bestimmung des § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Ein Kostenzuspruch hatte daher zu entfallen.

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