Normen
AVG §52;
BStG 1971 §20 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
BStG 1971 §20 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verordnung vom 14. Juni 1985, BGBl. Nr. 260, hat der Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983, den Straßenverlauf eines Abschnittes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ebenfurth wie folgt bestimmt:
"Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 11,31 nach Westen ab, überführt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Meidling-Wr. Neustadt, biegt sodann in Richtung Norden, führt in der Folge in gestreckter Linienführung und bindet bei km 13,61 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ebenfurth aufliegenden Planunterlagen (Plannummer B 60/53-84 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."
Auf Antrag der mitbeteiligten Partei hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 11. Juni 1986 entschieden, daß gemäß §§ 17, 18 und 20 Abs. 1 BStG 1971 und unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1975 eine Reihe näher bezeichneter Teilflächen von Grundstücken der Beschwerdeführerin zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, dauernd und lastenfrei enteignet werden. Als Zeitpunkt des Eigentumsüberganges wurde der Zeitpunkt der Überweisung des Entschädigungsbetrages bestimmt. Weiters wurden Absprüche getroffen, die für die Beschwerde ohne Belang sind, sowie die zu leistende Entschädigung festgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., daß der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe:
"Es enspricht den Tatsachen, daß das dem Enteignungsverfahren zu Grunde liegende Detailprojekt bezüglich des Verlaufes der Straßenachse eine Abweichung von max. 5 m gegenüber dem der gegenständlichen Verordnung nach § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 zu Grunde liegenden Plan aufweist. Die vorerwähnte Achsverschiebung ist nur im Bereich der Bahnüberführung gegen Nordosten vorhanden, im übrigen sind die obzitierten Pläne deckungsgleich. Diese Differenz liegt aber im Toleranzbereich der Übertragungsgenauigkeit der Straßenachse aus anderen Plänen. Solche Differenzen ergeben sich
- a) bei Übertragungen ohne Durchpausen durch geringfügige Meßfehler oder Meßungenauigkeiten,
- b) durch Zeichenungenauigkeiten, z.B. beim Anlegen der Kurvenschablonen oder beim Ansetzen des Zeichenstiftes,
- c) durch Papierverzug (Feuchtigkeits- oder Temperatureinflüsse und Faserrichtung des verwendenden Papieres) und
- d) durch ungenaues Übereinanderlegen bei Doppelpausen (Doppel-Schwarz-Pausen oder Schwarz-Doppel-Pausen)."
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Darüber hat der Bundesminister für Bauten und Technik mit Bescheid vom 10. September 1986 dahin entschieden, daß der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid seinem ganzen Umfang nach bestätigt wird.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, wenn in der Berufung Einwendungen gegen die bei der Enteignungsverhandlung vorliegenden Planunterlagen gemacht worden seien bzw. die Nichtübereinstimmung des Projektsplanes mit dem Verordnungsplan geltend gemacht worden sei, so sei darauf hinzuweisen, daß diesen Planunterlagen unterschiedliche Bedeutung zukomme. Während der Projektsplan eine Darstellung des tatsächlich zur Ausführung gelangenden Bauvorhabens beinhalte, solle der Verordnungsplan dem von einer Baumaßnahme betroffenen Grundeigentümer die Möglichkeit geben, die Auswirkungen des geplanten Straßenbauvorhabens auf sein Grundstück beurteilen zu können. Für die Beurteilung dieser Angelegenheit könne jedoch eine Abweichung von 5 m zwischen der im Projekt der Bundesstraßenverwaltung und der im Verordnungsplan ausgewiesenen Straßenachse nicht von Bedeutung sein. Es könne unterstellt werden, daß dem Gesetzgeber die sich aus unterschiedlichen Plandarstellungen (Strichstärken) ergebenden Probleme bekannt gewesen seien. Hätte er doch andernfalls eine spezifiziertere Regelung dieser Rechtsmaterie (z.B. durch Festlegung von konkreten Maßstäben für die jeweiligen Planunterlagen) getroffen und sich nicht mit der Formulierung begnügt, daß "vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ausreichende Planunterlagen durch 6 Wochen in der Gemeinde aufzulegen sind". Die mit Verordnung erfolgte Bestimmung des Straßenverlaufes beinhalte aber zugleich auch eine Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit der nach dieser Verordnung herzustellenden Straßentrasse, weil nach § 4 Abs. 1 BStG 1971 bei der Bestimmung des Straßenverlaufes u.a. auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens Rücksicht zu nehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, nicht enteignet zu werden. Die Beschwerdeführerin macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 erster Satz BStG 1971 kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Nach § 20 Abs. 1 erster Satz BStG 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
Nach § 20 Abs. 2 BStG 1971 hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
Nach § 20 Abs. 3 BStG 1971 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Bundesstraßengesetznovelle 1986, BGBl. Nr. 165, ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für Bauten und Technik - nunmehr Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Art. I Z. 1 der Bundesstraßengesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 159) - zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.
I.
Vorweg ist auf den Beschwerdeeinwand einzugehen, die festgesetzte Entschädigung sei nicht auf Grund der Schätzung "beeideter unparteiischer Sachverständiger" durchgeführt worden, weil im Verfahren nur Amtssachverständige gehört worden seien und es sich derart jeweils um Beamte des Landes oder des Bundes gehandelt habe.
Hiezu genügt es, darauf hinzuweisen, daß sich die im § 20 Abs. 2 BStG 1971 vorgesehene Schätzung durch Sachverständige ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung bezieht. Der Enteignungsgegner hat es daher gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 8592/1979). In einem derartigen Fall einer sukzessiven Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten sind aber weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der nach § 20 BStG 1971 vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörde und Gericht; dies auch nicht im Lichte der bloß allgemein auf Art. 94 B-VG und Art. 6 Abs. 1 EMRK Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen.
Art. 94 B-VG verbietet es, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zu berufen; der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet auch, daß nicht über eine und diesselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden - sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander - entscheiden dürfen (vgl. VfSlg. Nr. 3121/1956, 3507/1959, 4359/1963 u.a.). Durch Art. 94 B-VG wird hingegen die Schaffung sukzessiver Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten, wenn diese Vollziehungsbehörden nicht durch eine instanzenmäßige Gliederung verbunden sind, nicht verhindert (vgl. zur diesbezüglichen Regelung im MG: VfSlg. Nr. 3236/1957, im ASVG:
VfSlg. Nr. 3424/1958 und im Salzburger Landesstraßengesetz 1955: VfSlg. Nr. 4359/1963). So verstand der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. Nr. 4359/1963 die entsprechenden Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1955 dahin, daß durch die Anrufung des ordentlichen Gerichtes der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt und das ordentliche Gericht ein von Grund auf vollkommen neues Verfahren durchzuführen und neu zu entscheiden hat; (nur) infolgedessen sind die ordentlichen Gerichte keine Instanzen über der Verwaltungsbehörde. § 20 Abs. 3 vierter Satz BStG 1971 kann - und zwar auch nach der im Zweifel gebotenen verfassungskonformen Interpretation - nur bedeuten, daß mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zur Gänze außer Kraft tritt. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach dargelegt, daß das Gericht die Verpflichtung trifft, die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und auch ohne Bezugnahme auf diese festzusetzen (vgl. die Beschlüsse vom 1. September 1971, Zl. 5 Ob 193 bis 195/71, vom 7. Oktober 1970, Zl. 5 Ob 202/70, und vom 14. Juni 1967, Zl. 5 Ob 110/67).
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlaßt, wie es die Beschwerdeführerin hinsichtlich "des § 20 Abs. 2 bis 4" BStG 1971 anregt, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, war sie aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
II.
Gegen den Ausspruch über die Enteignung, wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, der Enteignungsplan stimme mit der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. Juni 1985, BGBl. Nr. 260, nicht überein.
Nach § 4 Abs. 1 BStG 1971 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 63, hat vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße der Bundesminister für Bauten und Technik - nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Art. I. Z. 1 der Bundesstraßengesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 159) - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse DURCH FESTLEGUNG DER STRASSENACHSE durch Verordnung zu bestimmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach auf die Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren und folglich auch auf die Bindung an eine mit Verordnung festgelegte Trassenführung in einem Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 hingewiesen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0172, und vom 25. Juli 1990, 87/17/0171). Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an eine Trassenfestlegungsverordnung auseinandergesetzt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 8592/1979 ausgeführt, daß der Enteignungsgegner nicht in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solche im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist (durchaus in diesem Sinne nimmt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit auch Bezug auf die hier gegenständliche Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971).
Wenn nun die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (wie auch nunmehr in der Beschwerde) darauf hinwies, daß die im Enteignungsplan vorgesehene Trassenführung vom Verordnungsplan (und zwar um 5 m) abweiche, so verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides davon ausging, der Verordnungsplan solle (nur) dem von einer Baumaßname betroffenen Grundeigentümer die Möglichkeit geben, die Auswirkungen des geplanten Straßenbauvorhabens auf sein Grundstück beurteilen zu können. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, daß die Enteignungsbehörde an die durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971 festgelegte Straßenachse gebunden ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand sowie den in der gesetzlichen Kostenpauschalierung bereits enthaltenen, für Umsatzsteuer geltend gemachten Betrag.
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