Normen
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §1;
GSLG OÖ §2 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §1;
GSLG OÖ §2 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Juli 1986 räumte die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) im fortgesetzten Verfahren unter Spruchabschnitt I. gemäß §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 31 und 33 des
O.ö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962 (BRG), über Antrag der Beschwerdeführer zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 157 KG X, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines Geh- und Fahrtrechtes mit Fahrzeugen aller Art über das Grundstück 721 EZ 10 KG X und über die Grundstücke 703 und 698 EZ 11 KG X auf dem bereits in der Natur vorhandenen Weg, in einer Breite von 2,60 m, mit dem Recht ein, eine Bringungsanlage anzulegen, deren Trasse auf einem einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan dargestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Ersichtlichmachung dieses Bringungsrechtes als Grunddienstbarkeit und die Löschung der in EZ 10 bzw. EZ 157 eingetragenen Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes angeordnet. In Spruchabschnitt II. desselben Bescheides wurden die Beschwerdeführer gemäß § 6 BRG zur Leistung eines einmaligen Entschädigungsbetrages von S 975,-- an die Erst- und Zweitmitbeteiligten dieses Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Über die Berufungen des Erstmitbeteiligten sowie der Beschwerdeführer entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1987 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 1 bis 6 und 31 BRG dahin, daß der Berufung des Erstmitbeteiligten insofern teilweise Folge gegeben wurde, als die einmalige Entschädigung auf S 2.088,-- hinaufgesetzt, dessen Berufung im übrigen aber nicht Folge gegeben und die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen wurde.
Begründend führte die Rechtsmittelbehörde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und der Berufungsvorbringen sowie unter Hinweis auf eine gemeinsam mit den Berufungswerbern vorgenommene Erhebung und Besprechung, schließlich auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BRG - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Interesse - folgendes aus:
Mit Bescheid vom 24. September 1984 habe die ABB festgestellt, daß der Antrag der Beschwerdeführer, für ihre Liegenschaft EZ 157 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, unter die Bestimmungen des BRG falle.
In der Folge habe die ABB mit Bescheid vom 21. Dezember 1984 zugunsten der genannten Liegenschaft ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in der Form eines Geh- und Fahrtrechtes - Richtung Westen - über die Grundstücke 3030 und 3023, beide KG Y, in einer Breite von 2,60 m, mit dem Recht, eine Bringungsanlage anzulegen, eingeräumt.
Aufgrund der gegen diese Einräumung von der Sechstmitbeteiligten erhobenen Berufung habe der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 4. Juli 1985 den Bescheid vom 21. Dezember 1984 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB verwiesen. In den Entscheidungsgründen habe der Landesagrarsenat dazu im wesentlichen ausgeführt, daß für die in der Gemeinde Z liegende Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits - Richtung Osten - ein Dienstbarkeitsweg bestehe, der die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dieser Gemeinde herstelle. Eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz der Gemeinde E - Richtung Westen - habe zwar früher bestanden, doch könne dies nicht entscheidungswesentlich sein, weil die Behörde jeweils vom gegenwärtigen Sachverhalt auszugehen habe. Dieser spreche dafür, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über den in die Ortschaft F - Richtung Osten - führenden Erdweg einzuräumen. Der Rechtsumfang des laut Kaufvertrag vom 14. Jänner 1963 bestehenden Geh- und Fahrtrechtes (derzeit auf Wirtschaftsfuhren beschränkt) werde gegebenenfalls (unter Berücksichtigung des Bedarfes der Liegenschaft der Beschwerdeführer) auf ein landwirtschaftliches Bringungsrecht mit Fahrzeugen aller Art zu erweitern sein. Auch das Erfordernis einer entsprechenden Wegebefestigung werde zu untersuchen sein. Weiters werde zu klären sein, ob und in welcher Form die Dienstbarkeit in rechtlicher Hinsicht sicherzustellen sein werde.
In der Folge habe die ABB mit den Parteien diese Angelegenheit am 19. Dezember 1985 neuerlich verhandelt und den Bescheid vom 16. Juli 1986 erlassen.
Den Beschwerdeführern gehöre ein ca. 5.800 m2 großer landwirtschaftlicher Betrieb. Ihre Liegenschaft EZ 157 werde derzeit zum Großteil als Wiese bewirtschaftet und sei von allen Seiten von Fremdgrundstücken umgeben. Die derzeit für diese Liegenschaft bestehende Dienstbarkeit in der Form eines Geh- und Fahrtrechtes für Wirtschaftsfuhren führe - Richtung Osten - über die Grundstücke 712/2 (Erst- und Zweitmitbeteiligte), 703 und 691 (Drittmitbeteiligter), sei 140 m lang und bestehe in einem unbefestigten Erdweg in Richtung öffentliches Gut der Gemeinde Z. Dieser Erdweg sei in einem Zustand, der es nicht erlaube, daß bei ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Fahrzeugen zur genannten Liegenschaft zu- oder abgefahren werden könne. Somit sei die zweckmäßige Bewirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des § 1 BRG beeinträchtigt; die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Bewirtschaftung dieser Liegenschaft erfordere eine ganzjährige mit Fahrzeugen aller Art befahrbare Wegverbindung.
Mit dem Bescheid der ABB sei ein Bringungsrecht eingeräumt worden, das den im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 4. Juli 1985 enthaltenen Überlegungen entspreche. Diese Entscheidung stelle einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Berufungsbehörde dar, an den die Behörden im weiteren Verfahren gebunden gewesen seien; der Bescheid der ABB räume schon aus diesen Überlegungen zu Recht die beschriebene Dienstbarkeit ein.
Die vom Landesagrarsenat erfolgte Prüfung habe ergeben, daß die verfügte Dienstbarkeit bei Abwägung der Vor- und Nachteile im Sinne des § 3 Abs. 2 (richtig wohl: 3) BRG eine zweckmäßige Lösung darstelle, weil sie auf dem bereits grundbücherlich sichergestellten Geh- und Fahrstreifen auszuüben sei und die bauliche Verbesserung (Beschotterung) die damit verbundenen Nachteile überwögen. Durch diese Rechtseinräumung werde nämlich zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der Beschwerdeführer mit allen für die Kleinlandwirtschaft notwendigen Fahrzeugen zugefahren werden können, so daß diese Liegenschaft nunmehr als ordnungsgemäß aufgeschlossen betrachtet werden könne.
In Ansehung der Vorschriften des § 4 Abs. 1 BRG - wonach für die Einräumung eines Bringungsrechtes fremde Liegenschaften in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch zu nehmen seien - habe die Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht über die Grundstücke 3023 und 3030 angeordnet werden können, zumal hiedurch zusätzliche Grundflächen mit einem Servitutsrecht belastet worden wären. Außerdem träten durch die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes für die Eigentümer des Grundstückes 721 (Erst- und Zweitmitbeteiligte) nur geringfügige Erschwernisse auf - diese würden jedoch entsprechend abgegolten -, da ein bereits vorhandener, schon mit einer Dienstbarkeit belasteter, 2,60 m breiter Weg in Anspruch genommen werde. Der Bringungsweg verlaufe im übrigen an der Nutzungsgrenze zwischen eingezäuntem Obstgarten und Acker.
Das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht sei nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eingeräumt worden, so daß der erstinstanzliche Bescheid auch den Bestimmungen des § 5 (gemeint wohl: § 4) BRG entspreche. In bezug auf die Errichtungskosten des Bringungsweges werde darauf verwiesen, daß die Möglichkeit bestehe, hiefür bei der ABB um eine Beihilfe anzusuchen; von der Gemeinde werde der erforderliche Schotter kostenlos beigestellt.
Zur Auflassung des seinerzeit in Richtung Westen bestehenden öffentlichen Weganschlusses sei festzuhalten, daß dieser Weg im Zug einer Flurbereinigung deshalb mit Verordnung der zuständigen Gemeinde aufgelassen worden sei, weil an seinem Ende in der Natur eine Abschrankung bestanden habe, es auf der Wiese keine sichtbaren Spuren (von größeren Fahrzeugen) gegeben habe und von den Parteien (auch von den Beschwerdeführern) kein Ansuchen um einen Ausbau bzw. eine Aufrechterhaltung dieses Weges gestellt worden sei; außerdem müsse bei der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes vom gegenwärtigen Sachverhalt ausgegangen werden. Da die Agrarbehörden keine Zuständigkeit in den öffentliche Wege betreffenden Fragen besäßen - dafür sei allein die Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Wegegutes zuständig -, habe bei der gegenständlichen Entscheidung nicht davon ausgegangen werden können, daß früher einmal - Richtung Westen - eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz der Gemeinde bestanden habe.
Zur bemängelten Wegbreite von 2,60 m sei zu bemerken, daß diese Breite bisher die Rechtsausübung nicht gehindert habe. Das dem Bescheid der ABB zugrundeliegende Projekt sehe im übrigen eine beschotterte Fahrbahnbreite von 2,50 m und eine Kronenbreite (Fahrbahnbreite einschließlich unbeschotterter beiderseitiger Bankette von je 0,25 m Breite) von 3 m vor. Für die Bewirtschaftung der lediglich 5.800 m2 großen Liegenschaft der Beschwerdeführer reiche ein auf die üblichen Maschinen und Geräte ausgerichtetes Bringungsrecht - für die ordnungsgemäße Bearbeitung dieser kleinen Liegenschaft seien weder überschwere noch überbreite Fahrzeuge erforderlich - durchaus aus; eine über das vorbeschriebene, dem Bescheid der ABB zugrundeliegende Projekt hinausgehende Verbreiterung sei daher nicht erforderlich gewesen.
Zur Frage allfälliger Wasserhaltungsmaßnahmen werde ausgeführt, daß das Wegniveau maximal 20 cm über dem Gelände liegen werde, so daß aufgrund der bereits vorhandenen Wasserableitungen eine Beeinträchtigung durch die Bringungstrasse nicht zu befürchten sei.
Gemäß den Bestimmungen des BRG könne ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nur für den Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eingeräumt werden; die Forderung der Beschwerdeführer, festzustellen, daß die Bringungsanlage von jedermann zu jeder Zeit befahren werden könne, auch für den Fall, daß sie nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, habe daher nicht erfüllt werden können. Wie bereits festgestellt, sei Verwalterin des öffentlichen Wegegutes die jeweilige Gemeinde; nur diese könne beschließen, welche Wege als öffentliches Gut gewidmet würden.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, daß zu ihren Gunsten eine dem Gesetz entsprechende, mit ihrem Antrag übereinstimmende und ihrem Bedarf gemäß zweckmäßig ausgestaltete Bringungsanlage bewilligt werde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann gemäß § 1 Abs. 1 BRG unter anderem der Eigentümer begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.
Nach § 2 Abs. 1 BRG besteht das landwirtschaftliche Bringungsrecht entweder in dem Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage oder auf bestehenden nicht öffentlichen Wegen zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Recht, zu dem im § 1 angeführten Zweck landwirtschaftliche Bringungsanlagen anzulegen oder bestehende unzureichende Bringungsanlagen ausreichend zu erweitern und die Bringungsanlagen zu benützen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BRG ist bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes vom Bedarf der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maß in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst, die belangte Behörde hätte in bezug auf die von ihnen geforderten Wasserhaltungsmaßnahmen weitere Überprüfungen vornehmen müssen; die behördlichen Feststellungen beruhten auf unzureichenden fachlichen Grundlagen. Dazu ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht hatten, Wasserhaltungsmaßnahmen seien "unbedingt erforderlich, da sonst der Weg in einer niederschlagsreichen Zeit von schweren Fahrzeugen nicht mehr benützt werden" könne. Dazu hat das agrartechnische Mitglied des Landesagrarsenates dahin Stellung genommen, daß solche Maßnahmen gemäß dem Projekt nicht zu setzen seien, da im Zuge der Zusammenlegung X und Y die Wasserhaltungsmaßnahmen sowohl für Entwässerungen als auch Wegbauten vorgesehen seien und das Wegniveau maximal 20 cm über dem Gelände liegen werde, so daß im Zusammenhang mit den vorhandenen Wasserableitungen eine Beeinträchtigung der Wegtrasse nicht zu befürchten sei. Die Beschwerdeführer sind dieser fachlichen Äußerung auf Verwaltungsebene nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das Vorbringen der Beschwerdeführer einer differenzierteren Auseinandersetzung bedurfte, zumal jene im Anschluß an die Begutachtung irgendwelche weiteren Ausführungen unterließen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch auf die Gegenschrift hingewiesen, der zufolge im Zuge des Ausbaues des Bringungsweges mit öffentlichen Mitteln zusätzlich verschiedene Wasserhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführer meinen des weiteren, sie hätten ein Bringungsrecht nicht nach Osten, sondern nach Westen über die aufgelassene Trasse eines öffentlichen Weges beantragt. Der Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft kann indessen gemäß § 1 Abs. 1 BRG lediglich verlangen, daß ihm ein zur Behebung bestimmter Nachteile notwendiges Bringungsrecht eingeräumt werde, er hat aber keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Variante eines solchen Rechtes; dieses ist vielmehr nach Art, Inhalt und Umfang unter den vom Gesetz angegebenen Voraussetzungen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen. Dabei hatte die belangte Behörde im Beschwerdefall auch vom (unbestrittenen) Fehlen eines (von der betreffenden Gemeinde unter welchen Begleitumständen immer aufgelassenen) Weges nach Westen auszugehen. Für die Schaffung eines (den Beschwerdeführern zugute kommenden) "öffentlichen" Weges waren die Agrarbehörden nicht zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Anschauung der Beschwerdeführer, mit dem landwirtschaftlichen Bringungsrecht wäre deshalb in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen worden, weil es nur landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne des § 1 BRG diene; dies deshalb nicht, weil das beantragte und eingeräumte Bringungsrecht notwendigerweise solchen Zwecken allein zugute kommt (§ 2 Abs. 1 BRG).
Die Beschwerdeführer beanstanden schließlich, die belangte Behörde sei stillschweigend über die Ansicht ihres agrartechnischen Mitgliedes, bei dem in Rede stehenden Bringungsweg wäre eine Luftraumbenützung von 4 m erforderlich, hinweggegangen und von der durch die ABB bestimmte Breite der Bringungsanlage nicht abgewichen. In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, daß der genannte Sachverständige in seiner Stellungnahme zu der in der Berufung der Beschwerdeführer bemängelten Wegbreite von 2,60 m des in der Natur vorhandenen Weges ausgeführt hat, diese stelle "eine Mindestbreite dar", habe "aber bisher die praktische Rechtsausübung" gestattet und "dem ortsüblichen Bedarf sowohl der berechtigten als auch der verpflichteten Liegenschaft" entsprochen; das nunmehrige Projekt der ABB sehe "eine beschotterte Fahrbahnbreite von 2,50 m und eine Kronenbreite (Fahrbahnbreite einschließlich unbeschotterter beidseitiger Bankette von je 0,25 m Breite) von 3,00 m vor, womit die zweckmäßige Bewirtschaftung im Sinne des § 1 BRG sichergestellt" sei; "bei beidseitiger Zaunerrichtung entlang des Bringungsweges wäre jedoch eine Luftraumbenutzung in einer Breite von insgesamt 4 m vorzusehen". Bei Behandlung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gab der Erstmitbeteiligte die Erklärung ab, es bestehe derzeit ein Holzzaun an der Benützungsartgrenze zum (anschließenden) Grundstück 1833, er beabsichtige jedoch nicht, auch auf der anderen Seite einen Zaun zu errichten. Auf die sodann vom Berichterstatter an den genannten Sachverständigen - der neuerlich erklärt hatte, für einen Bringungsweg würde 3 m Fahrbahnbreite genügen, wenn aber direkt an der Grenze ein Zaun errichtet werde, bräuchte man 4 m - gerichtete Frage, ob also eine Luftraumbenützung notwendig sei, antwortete dieser mit Ja. An die so lautende fachliche Beurteilung war die belangte Behörde allerdings nicht gebunden. Sie hat ihre insoweit vom Sachverständigen abweichende Ansicht auch nicht völlig unbegründet gelassen, indem sie ausführte, in Anbetracht der geringen Größe der von den Beschwerdeführern zu bewirtschaftenden Liegenschaft reiche ein "auf die üblichen Maschinen und Geräte" ausgerichtetes Bringungsrecht aus und es seien zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der betroffenen Fläche "weder überschwere noch überbreite Fahrzeuge" erforderlich. Sie hat aber damit ihr Abgehen vom wiederholt und präzise geäußerten fachlichen Standpunkt, und dies zudem im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer sowie den erstinstanzlichen Bescheid, noch nicht ausreichend begründet. Denn auch dem agrartechnischen Mitglied waren Größe und derzeitige Benützungsart der Liegenschaft der Beschwerdeführer bekannt, so daß der bloße Hinweis auf die diesbezüglichen Gegebenheiten im Beschwerdefall die Neuorientierung, die eine auf die Differenz der Standpunkte bezogene sachkundige Auseinandersetzung erforderte, nicht erklärt. Zudem wäre von der nun insoweit vertretenen Anschauung her ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer geboten gewesen, die in ihrer Berufung behauptet hatten, daß "bei einer anderen Fruchtnutzung auch z. B. ein Mähdrescher diesen Weg benützen können" müsse. Was unter "überschweren" bzw. "überbreiten" Fahrzeugen zu verstehen ist, wäre bezogen auf die betroffene Bringungsanlage zu konkretisieren gewesen. Dazu kommt noch ein weiteres: Durch den Bescheid der ABB vom 16. Juli 1986 wurde das Bringungsrecht "in einer Breite von 2,60 m" eingeräumt, ohne daß nach Kronenbreite und Banketten unterschieden worden wäre. Das dem erstinstanzlichen Bescheid laut Begründung des nun angefochtenen Erkenntnisses "zugrundeliegende Projekt" war in jenem Bescheid nicht angegeben; die nun genannten Maße (2,50 m + 2 x 0,25 m = 3,00 m) waren zu jener Zeit offenbar der ABB selbst noch nicht bekannt, da diese bei Festlegung des Entschädigungsbetrages von einer Gesamtfläche von 195 m2 ausgegangen ist, die sich aus 75 m x 2,60 m errechnet, während sich im angefochtenen Erkenntnis im gleichen Zusammenhang bereits 225 m2 (aus 75 m x 3,00 m hervorgegangen) ergeben haben. Die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde mag de facto zutreffend sein, denn es befindet sich bei den Verwaltungsakten ein dementsprechender Technischer Bericht (Projektsbeschreibung) der ABB, der allerdings erst vom Juli 1987 stammt, also zeitlich nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfaßt wurde; von diesem Projekt dürfte die belangte Behörde bereits im Berufungsverfahren gewußt haben. Das ändert aber de jure nichts daran, daß die im erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig festgelegte und im Instanzenzug nunmehr bestätigte Wegbreite auf "2,60 m" lautet. Um diese Unstimmigkeit - die das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Widerspruches zwischen Spruch und Begründung seinem Inhalt nach rechtswidrig macht - zu bereinigen, muß entweder zum Standpunkt der ABB zurückgekehrt oder der Bescheid vom 16. Juli 1986 entsprechend abgeändert werden, wobei nunmehr die Begründung für die "Weg"breite in eine solche für die "Fahrbahn"- und für die "Bankett"breite aufzugliedern wäre. Da der bisher bestehende, in der Natur vorhandene Weg einerseits mit 2,60 m angegeben wurde, andererseits, wie im oben erwähnten Bescheid der ABB vom 24. September 1984 festgestellt, wegen seiner mangelnden Befestigung Grund für die Einräumung des Bringungsrechtes gewesen ist, wird auch zu erklären sein, warum nicht jener (2,60 m breite) Weg, sondern nur eine Breite von 2,50 m dieses Weges beschottert werden muß.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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