Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §25 Z1;
EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §33;
EStG 1972 §38 Abs4;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §25 Z1;
EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §33;
EStG 1972 §38 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Hochschulprofessor. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1977 bis 1979 kam es aufgrund vorgefundener Unterlagen zur Nacherfassung von Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als S 300.000,-- Der Prüfer stellte in diesem Zusammenhang fest, daß der Beschwerdeführer die Bankbelege (Kontoauszüge) nicht vorlegen konnte, sondern nur eine Kontoabschrift. Es könne jedoch "durch die Vorlage der Bibliographie des Abgabepflichtigen angenommen werden, daß im Prüfungszeitraum alle Einnahmen erfaßt wurden. Für allfällige nicht erfaßte Einnahmen wurde einvernehmlich eine Hinzuschätzung von S 10.000,-- pro Jahr für die Tätigkeit als Schriftsteller festgesetzt".
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der Prüfungsbericht, auf den in den Begründungen der Abgabenbescheide verwiesen werde, beinhalte keinerlei Feststellungen, die als Begründung in Betracht kämen. Auch sei es nicht richtig, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Niederschrift zu unterschreiben. Vielmehr sei ihm dazu gar keine Gelegenheit geboten worden. Zur Sache selbst sei zu sagen, daß der Beschwerdeführer als Einnahmen-Ausgabenrechner nicht verpflichtet sei, "Geschäftsaufzeichnungen" zu führen. Die Feststellung des Prüfers, daß "alle Einnahmen erfaßt wurden", stehe im Widerspruch zu der Hinzuschätzung von S 10.000,- pro Jahr.
Umsatzsteuerlich bestehe im Hinblick auf das "beträchtliche Vorsteuerguthaben" keine Verbindlichkeit des Beschwerdeführers. Die vom Prüfer erfaßten Einnahmen "für unbekannte Sammlung" seien einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Die Feststellung des Prüfers, daß bei den Betriebsausgaben "einvernehmlich" Privatanteile ausgeschieden worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Auch seien die Privatanteile "unbegründet und unsachlich". Weiters enthalte der Betriebsprüfungsbericht keine Begründung für die Nichtanerkennung verschiedener Aufwendungen, wie Instandhaltung, Verpflegung, Investitionen (AfA), Fachliteratur, geringwertige Wirtschaftsgüter und anderes mehr.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Prüfungsfeststellungen seien dem Beschwerdeführer im Beisein seines steuerlichen Vertreters mündlich mitgeteilt worden, so daß sich eine detaillierte schriftliche Darstellung erübrigt habe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen. Es sei mit ihm auch ein Termin zwecks Unterzeichnung der Niederschrift vereinbart worden, der aber ohne Entschuldigung nicht eingehalten worden sei. Daraus habe der Prüfer geschlossen, daß der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigere. Gemäß § 126 BAO habe für den Beschwerdeführer sehr wohl die Verpflichtung bestanden, jene Aufzeichnungen zu führen, die der Erfassung abgabenrechtlicher Tatbestände dienten. Es seien unbestritten nicht sämtliche Umsätze erklärt worden. Für 1977 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, obwohl er im Inland Umsätze in Höhe von S 64.085,-- erzielt habe. Aus vorgefundenen Unterlagen gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit beim Projekt "Die unbekannte Sammlung" Honorare erhalten habe. Die Sicherheitszuschläge seien vorgenommen worden, weil die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, daß dem Beschwerdeführer noch anderweitige Einnahmen zugeflossen seien. Bei Berechnung der abziehbaren Vorsteuer seien die nicht steuerbaren Umsätze außer Ansatz geblieben. Die Privatanteile beträfen Miete, Reinigung und Beheizung der sowohl betrieblich als auch privat genutzten Wohnung, sowie Telefon-, Reise- und Taxikosten, bei denen die auf die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers entfallenden Anteile ausgeschieden worden seien. Die übrigen "aufgrund formaler Mängel" ausgeschiedenen Betriebsausgaben seien nicht belegt gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der nach § 151 Abs. 3 BAO erforderlichen Niederschrift über das Prüfungsergebnis sei dieses "ausreichend und nachvollziehbar" darzulegen. Dies sei nicht geschehen, sodaß das Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18 UStG verpflichtet gewesen. Der Vorsteuerabzug sei gemäß § 12 Abs. 3 UStG bei nicht steuerbaren Umsätzen nur insoweit ausgeschlossen, als die Umsätze unecht befreit wären. Entsprechende Feststellungen habe die Abgabenbehörde unterlassen. Es sei unverständlich, wieso der Umstand, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berufstätig sondern "zu Hause" sei, einen 50-prozentigen Privatanteil (gemeint offensichtlich von den Telefonkosten) rechtfertige. Die "Gegenrechnung eines erhöhten Werbungskostenpauschales mit den Betriebsausgaben" finde im Gesetz ebensowenig Deckung wie die "Gegenrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschales".
Die Abgabenbehörde hätte auch prüfen müssen, wofür der Beschwerdeführer Vergütungen vom Hessischen Rundfunk erhalten habe. Sollte es sich dabei nämlich um Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit gehandelt haben, so stünde das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu.
Über Auftrag der belangten Behörde richtete das Finanzamt an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. P. einen Vorhalt und ersuchte
1. um Vorlage der Einnahmenaufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG;
2. um die Kontoauszüge für die Jahre 1977 bis 1979 betreffend Sparkassenkonten des Beschwerdeführers bei einem österreichischen und einem deutschen Kreditinstitut;
3. um Mitteilung, welche Kredite der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in den Jahren 1977 bis 1979 aufgenommen und welche Schenkungen oder Erbschaften sie gemacht hätten;
4. um Darstellung der Finanzierung des Kaufpreises einer Liegenschaft in W. in Höhe von S 841.500.--;
5. um Vorlage aller Belege betreffend Betriebsausgaben des Beschwerdeführers im Prüfungszeitraum.
Dr. P. teilte daraufhin mit, daß der Beschwerdeführer bereit sei, "alle Aufklärungen zu erteilen, welche für die Überprüfung der Abgabenpflicht erforderlich sind". Zu den einzelnen Punkten des Vorhaltes wurde im wesentlichen wie folgt
Stellung genommen:
Zu Punkt 1: Bedeute das Ersuchen um Vorlage der Aufzeichnungen, daß die Prüfung neu durchgeführt werden müsse?
Zu Punkt 2: Es möge mitgeteilt werden, aus welchen Gründen das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge begehre.
Zu Punkt 3: Der Wunsch nach Bekanntgabe von Kreditaufnahmen, Schenkungen und Erbschaften sei gänzlich unverständlich, weil es sich um eine Prüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Beschwerdeführers handle. Überdies sei keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten vorgesehen.
Zu Punkt 4: Die Frage nach der Finanzierung der Liegenschaft in W. sei ebenfalls unverständlich. Diese Liegenschaft sei von der Ehegattin des Beschwerdeführers angeschafft worden.
Zu Punkt 5: Bevor die gewünschten Belege vorgelegt würden, möge mitgeteilt werden, ob eine neuerliche Prüfung in Aussicht genommen sei.
Im weiteren Verwaltungsverfahren war das Finanzamt im Auftrag der belangten Behörde bemüht, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen. Dieses Bemühen ist von nachstehender Chronologie gekennzeichnet:
10. November 1983: Vereinbarung eines Vorsprachetermines
für 16. November 1983 (eine Vorsprache
selbst ist nicht aktenkundig).
21. Dezember 1983: Laut telefonischer Rücksprache mit dem
Steuerberater des Beschwerdeführers
konnten die Kontoauszübe noch nicht
beschafft werden.
7. Februar 1984: Telefonische Urgenz der Kontoauszüge
erfolglos; Steuerberater im Urlaub.
14. Februar 1984: Terminvereinbarung mit Steuerberater
für 1. März 1984.
1. März 1984: Übergabe von drei Ordnern mit
Ausgabebelegen durch den Steuerberater
an das Finanzamt; die Vorlage der
Kontoauszüge wird mit der Begründung
verweigert, daß die Konten
"überwiegend" der Privatsphäre
zuzurechnen seien.
28. Juni 1984: Prüfungsauftrag der belangten Behörde
an das Finanzamt gemäß § 148 Abs. 3
lit.c BAO (Prüfung der Begründung des
Rechtsmittels).
9. Juli 1984: Telefonisch wird festgestellt, daß der
Beschwerdeführer und sein
Steuerberater auf Urlaub sind;
neuerliches Telefonat für 27. August
in Aussicht gestellt.
17. September 1984: Terminvereinbarung mit dem
Steuerberater für 3. Oktober 1984.
2. Oktober 1984: Absage des Termins wegen Erkrankung
des Steuerberaters. Neuer Termin für
15. Oktober 1984 vereinbart.
9. November 1984: Vorhalt an den Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers mit nochmaliger
Aufforderung, die Kontoauszüge
vorzulegen und die Art der
Finanzierung der Liegenschaft in W.
mitzuteilen; außerdem telefonische
Vereinbarung eines neuen Termins mit
dem Steuerberater für
15. November 1984 zwecks Klarstellung
der steuerlichen Behandlung von
Bezügen aus der BRD.
15. November 1984: Absage des vereinbarten Termins durch
den Steuerberater; der Rechtsanwalt
des Beschwerdeführers lehnt die
Unterfertigung einer Niederschrift
betreffend nichtanerkannte
Betriebsausgaben ab.
17. Dezember 1984: Besprechung in der Kanzlei des
Steuerberaters. Die Frage einer
allfälligen Besteuerung von Einkünften
in der BRD konnte noch immer nicht
geklärt werden; die Vorlage der
Kontoauszüge wird neuerlich mit der
Begründung verweigert, daß es sich
dabei um Privatkonten handle. Ebenso
wird die Auskunft über die
Finanzierung der Liegenschaft in W.
verweigert, weil eine solche Auskunft
nur in einem Verfahren betreffend die
Ehegattin des Beschwerdeführers zu
erteilen wäre.
9. Jänner 1985: Telefonische Rücksprache mit dem
Steuerberater: Die Frage nach der
steuerlichen Behandlung von Einkünften
in der BRD sei immer noch ungeklärt;
die Antwort werde jedoch urgiert
werden.
18. Jänner 1985: Da der Steuerberater behauptet, noch
immer keine Antwort betreffend die
steuerliche Behandlung von Einkünften
in der BRD erhalten zu haben, wird er
aufgefordert, die diesbezüglichen
Verträge vorzulegen.
28. Jänner 1985: Auf neuerliche Urgenz teilt der
Steuerberater mit, daß er den
Beschwerdeführer nicht erreichen
könne.
19. Februar 1985: Der Steuerberater teilt über Anfrage
mit, daß bezüglich der steuerlichen
Behandlung von Einkünften in der BRD
keine einheitliche Vorgangsweise habe
festgestellt werden können.
27. Februar 1985: Vorlage zweier Bestätigungen des
Hessischen Rundfunkes durch den
Steuerberater, wonach Einkünfte aus
urheberrechtlich geschützten
Leistungen in Österreich und solche
aus "Wiederholungssendungen" in der
BRD steuerpflichtig seien.
1. März 1985: Telefonische Aufforderung an den
Steuerberater, für die Jahre 1977
bis 1982 eine Aufgliederung
vorzulegen, welche Einkünfte in der
BRD besteuert wurden und welche in
Österreich steuerpflichtig seien. Eine
kurzfristige Erledigung wird zugesagt.
27. März 1985: Urgenz der Aufgliederung;
Besprechungstermin für 23. April 1985
in der Kanzlei des Rechtsanwaltes
vereinbart.
23. April 1985: Schriftliche Mitteilung von
Einkünften, die bereits in der BRD
besteuert wurden, durch den
Steuerberater; es wird zugesagt, eine
Aufteilung der Honorare und Spesen
"nach dem 10. Mai 1985" durchzuführen.
20. Mai 1985: Urgenz dieser Aufteilung.
24. Mai 1985: Weitere Urgenz; es wird gebeten noch
bis Ende Mai zuzuwarten.
3. Juni 1985: Die Aufgliederung liegt laut
telefonischer Auskunft des
Steuerberaters noch immer nicht vor.
Hingegen bestehe nunmehr die
Möglichkeit, Auskünfte über die
Finanzierung der Liegenschaft in W. zu
geben: Der Kaufpreis stamme aus einer
Erbschaft der Ehefrau des
Beschwerdeführers.
26. Juni 1985: Schreiben des Steuerberaters, wonach
er mitteilt, daß die Ehefrau des
Beschwerdeführers die Mittel für den
Ankauf der Liegenschaft in W. von
ihrem Vater in der BRD geerbt habe;
eine Aufteilung der Einkünfte aus der
BRD sei nach wie vor nicht möglich. Es
werde daher vorgeschlagen, die geltend
gemachten Aufwendungen (Reisekosten)
um im einzelnen angeführte Beträge zu
kürzen und jene Einkünfte aus der BRD
auszuscheiden, von denen nachweislich
in der BRD Steuer einbeahlten worden
sei.
5. Juli 1985: Laut Mitteilung der Österreichischen
Nationalbank wurden an die Ehefrau des
Beschwerdeführers am 3. April 1980
DM 119.000,-- überwiesen. Das Geld
stammte aus dem Verkauf einer ererbten
Liegenschaft in der BRD. Der Kaufpreis
für die Liegenschaft in W. wurde aber
bereits am 4. April 1979, also ein
Jahr früher entrichtet.
6. August 1985: Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers
ist telefonisch nicht erreichbar;
seine Sekretärin wird gebeten, der
Rechtsanwalt möge das Finanzamt
rückrufen. Ein Rückruf erfolgt nicht.
12. August 1985: Schriftlicher Vorhalt an den
Steuerberater, daß die Überweisung von
DM 119.000,-- nicht als Nachweis für
die Finanzierung der Liegenschaft in
W. angesehen werden könne, weil deren
Kaufpreis in Höhe von S 841.500,--
bereits ein Jahr früher bezahlt worden
sei.
27. August 1985: Der Steuerbereater ist telefonisch
nicht erreichbar. Die Sekretärin
beteuert, ihm einen Zettel mit der
Bitte um Rückruf beim Finanzamt auf
den Schreibtisch gelegt zu haben. Da
kein Rückruf erfolgte und auch der
Vorhalt unbeantwortet geblieben ist,
ergeht eine schriftliche Erinnerung
(Frist: 12. September 1985).
12. September 1985: Der Steuerberater ersucht, die Frist
um eine Woche zu verlängern.
19. September 1985: Der Steuerberater legt in Beantwortung
des Vorhaltes die Kopie eines
gemeinschaftlichen Erbscheines vor, in
dem bestätigt wird, daß die Ehefrau
des Beschwerdeführers zu einem Viertel
Miterbin nach ihrem 1977 verstorbenen
Vater war. Zu den Vorhalt, daß die
ererbten finanziellen Mittel erst ca.
ein Jahr nach Bezahlung des
Kaufpreises für die Liegenschaft in W.
nach Österreich überwiesen worden
seien, wird keine Stellungnahme
abgegeben.
Über Aufforderung des Finanzamtes wird von der Gesellschaft, die die Liegenschaft in W. verwaltet, die Kopie eines Überweisungsbeleges vorgelegt, wonach der Kaufpreis für die Liegenschaft am 30. Mai 1979 überwiesen wurde.
11. Oktober 1985: Nach Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint statt
dieser Dr. SP., ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes Dr. P. Er wird nochmals
(vergeblich) über die Finanzierung der Liegenschaft in W. gefragt; eine
schriftliche Äußerung wird jedoch
angekündigt.
In einem Aktenvermerk der Strafsachenstelle des Finanzamtes wird festgehalten, "daß die Kooperationsbereitschaft des Dr. SP. durchwegs zu wünschen übrig ließ. Anhand der vorgebrachten Einwände und der zahlreichen Verweise auf Unwesentliches und außer Streit stehende Nebensächlichkeiten entstand der Eindruck, er wisse zwar genau, was gewünscht war, versuche jedoch, sein Nichtentsprechen mit formalen Einwänden und angeblichem Unverständnis zu tarnen".
23. Oktober 1985: Die am 11. Oktober 1985 in Aussicht
gestellte Äußerung besteht wiederum
nur in der Mitteilung des Umstandes,
daß die Ehefrau des Beschwerdeführers
eine Erbschaft gemacht habe, und in
der Übermittlung einer Kopie des
gemeinschaftlichen Erbscheines.
25. Oktober 1985: Zweite Vorladung der Ehefrau des
Beschwerdeführers als Auskunftsperson
für 30. Oktober 1985 (Ersatztermin:
6. November 1985); der Vorladung wird
nicht Folge geleistet.
6. November 1985: Dr. P. erklärt niederschriftlich, daß
die Ehefrau des Beschwerdeführers von
ihrem Recht Gebrauch mache, die
Aussage zu verweigern, weil die an sie
gerichteten Fragen im Zusammenhang mit
finanzstrafrechtlichen Erhebungen
gegen ihren Ehegatten gestellt würden.
29. November 1985: Der Steuerberater legt deutsche
Einkommensteuerbescheide der Ehegattin
des Beschwerdeführers vor, aus denen
hervorgeht, daß diese in der BRD 1977
und 1979 Verluste und nur 1978
positive Einkünfte (DM 10.594,--)
erzielt hat; es handelt sich um
negative Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft und zum Teil positive
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 1984 gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die belangte Behörde beantragte mit Rücksicht auf die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, an der Aufklärung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.
Mit hg. Erkenntnis vom 19. März 1986, Zl. 84/13/0106, wies der Gerichtshof diesen Antrag ab und erkannte gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG wie folgt zu Recht:
"Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gemäß §§ 119 und 143 BAO, gelegen in der Nichtvorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht. Sie hat bei Andauern dieser Verletzung von ihrer Berechtigung, die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 2 BAO zu schätzen, Gebrauch zu machen. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die versäumte Entscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht nachzuholen."
In der Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß sie beabsichtige, die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1979 wie folgt festzusetzen: Da der Beschwerdeführer die Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft in W. nicht aufgeklärt habe - der Kaufpreis von S 841.500,-- sei ca. ein Jahr vor Überweisung des im Erbweg erworbenen Vermögens bezahlt und sonst kein Vermögen nachgewiesen worden -, werde angenommen, daß der Kaufpreis aus nicht erklärten Einkünften stamme. Unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 50 Prozent werde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zusätzlich zu den von ihm erklärten Einkünften jährlich S 420.750,-- an Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Die Betriebsausgaben würden mit 10 Prozent geschätzt. Der Umsatzbesteuerung werde ein Inlandsanteil von 50 Prozent zugrundegelegt. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte in einer Äußerung vom 16. Juni 1986 hiezu vor, daß eine Schätzungsberechtigung nach dem oben zitieren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur bei "Andauern" der Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben sei. Er erkläre sich bereit, soweit ihm dies noch möglich sei, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollständig entsprechen zu wollen. Die belangte Behörde möge ihm mitteilen, welche Offenlegung sie noch wünsche, welche Beweismittel sie noch ausschöpfen wolle und inwieweit die abverlangten Auskünfte für die Überprüfung erforderlich seien. Es sei denkunmöglich, die Mittel für den Ankauf der Liegenschaft in W. dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil diese Liegenschaft im Eigentum seiner Ehefrau stehe. Selbst wenn diese die Mittel nicht nachweisen könne, sei nicht einzusehen, warum die Mittel vom Beschwerdeführer stammen sollten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zahlreiche enge Verwandte, "deren Vermögen und Einkommen ..... mühelos belastbar ist". Unaufgeklärt bleibe weiters, warum diese Mittel im Prüfungszeitraum verdient worden sein sollen. Der Ansatz von Betriebsausgaben im Ausmaß von lediglich 10 Prozent sei ebenso unverständlich wie die Annahme, daß die Einkünfte zur Hälfte im Inland und zur Hälfte im Ausland erzielt worden seien. Es liege ein "Schätzungsexzeß" vor. Schließlich wiederholte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Vorbringen, wonach die Mittel für den Ankauf der Liegenschaft aus ererbtem Vermögen stammten. Der ursprüngliche im Zusammenhang mit dem Mittelnachweis genannte Betrag von DM 119.000,-- sei zwar erst später nach Östereich gebracht worden, es seien aber schon früher (andere) ererbte Mittel zur Verfügung gestanden.
Mit Vorladung vom 24. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen acht Tagen persönlich zu erscheinen und alle Unterlagen betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für den Streitzeitraum, insbesondere auch die bereits mehrfach urgierten Kontoauszüge mitzubringen. Eine ebensolche Vorladung erging an die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der Aufforderung, die Unterlagen betreffend die Finanzierung der Liegenschaft in W. vorzulegen. Beide Vorladungen wurden am selben Tag mit Eilboten zugestellt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilten der belangten Behörde mit, daß sie vor Antritt ihres Urlaubes stünden und erst nach ihrer Rückkehr (13. Juli 1986) in der Lage wären, der Vorladung zu folgen. Im Übrigen stehe der Steuerberater für Auskünfte zur Verfügung.
Der Steuerberater teilte über telefonische Anfrage mit, daß er von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bevollmächtigt worden sei. Außerdem habe Rechtsanwalt Dr. P. ohnedies bereits in seiner Äußerung vom 16. Juni 1986 "alles abgehandelt".
Die belangte Behörde entschied über die Berufung im wesentlichen in der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Weise.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er gewillt sei, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen.
Zu diesem Vorbringen genügt ein Hinweis auf das in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner beiden Vertreter, die den zahlreichen Versuchen der belangten Behörde bzw. des Finanzamtes, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen, stets mit Gegenfragen, Untätigbleiben, Wiederholen von bereits Widerlegtem und ausdrücklicher Auskunftsverweigerung begegnet sind. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde wäre erst dann gegeben gewesen, wenn seine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht NACH Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 19. März 1986, Zl. 84/13/0106, ANGEDAUERT hätte. Eine solche Aussage läßt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen. Vielmehr wird dort auf § 184 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach u.a. die Verweigerung von Auskünften über Umstände, die für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wesentlich sind, die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde begründet. Da der Beschwerdeführer schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerde ein solches Verhalten gezeigt hat, war die belangte Behörde bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zur Schätzung berechtigt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerde, die davon ausgehen, daß die belangte Behörde erst durch einen nach Erlassung des zitierten hg. Erkenntnisses weiterhin andauerndes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zur Schätzung berechtigt gewesen wäre, gehen daher ins Leere.
Ebenso unbegründet ist die Rüge eines "Zirkelschlusses", den der Beschwerdeführer in der Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses durch die belangte Behörde erblickt. Wenn ein Ehegatte entgeltlich (Liegenschafts)-Vermögen erwirbt, ohne über ein entsprechendes Einkommen zu verfügen und auch ohne einen anderen Nachweis zu erbringen, woher die finanziellen Mittel für den Erwerb stammen, so läßt dies in freier Beweiswürdigung durchaus den Schluß zu, daß die unaufgeklärten Mittel vom anderen Ehegatten herrühren, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, die geeignet ist, den Mittelzufluß zu erklären. Es entspricht nämlich der bei Ehegatten nicht unüblichen gemeinsamen Wirtschaftsführung, daß das (nur) von einem Ehegatten erzielte Einkommen teilweise auch für gemeinsame Vermögensanlagen oder für Vermögensanlagen des nichterwerbstätigen Ehegatten verwendet wird. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die finanziellen Mittel für den Ankauf der Liegenschaft in W. aus nicht erklärten Einkünften des Beschwerdeführers stammten, war umso naheliegender, als ein erheblicher Teil der Einkünfte des Beschwerdeführers von diesem ursprünglich nicht erklärt, sondern erst vom Prüfer aufgrund vorgefundener Unterlagen ermittelt worden war. Ein Zirkelschluß ist darin schon deswegen nicht zu erblicken, weil der Vermögenszuwachs von S 841.500,-- feststand und lediglich über die Herkunft der Mittel Unklarheit bestand.
Auch trifft es nicht zu, daß der Beschwerdeführer den Beweis erbracht hätte, die Mittel stammten von engeren Verwandten seiner Ehefrau, die "mühelos belastbar" gewesen seien. Zunächst war nämlich wiederholt behauptet worden, daß die Mittel aus einem im Erbweg erworbenen Betrag von DM 119.000,-- herrührten. Diese Behauptung wurde lange Zeit aufrechterhalten, obwohl sie von der Abgabenbehörde eindeutig widerlegt worden war (Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft ca. ein Jahr vor Überweisung der ererbten Mittel). In einer späteren Phase des Verfahrens wies der Beschwerdeführer plötzlich auf die Möglichkeit hin, enge Verwandte der Ehefrau wären mühelos belastbar gewesen, ohne daß konkrete Angaben hiezu gemacht wurden. In seiner letzten Äußerung vom 16. Juni 1986 kehrte der Beschwerdeführer wiederum zu einer modifizierten Erbschaftsvariante zurück: Vor Überweisung der DM 119.000,-- und vor Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft in W. seien noch weitere Mittel nach Österreich transferiert worden, die aus der Veräußerung von im Erbweg erworbenen Liegenschaften gestammt und der Finanzierung der Liegenschaft in W. gedient hätten. Dieses Vorbringen konnte von der belangten Behörde zu Recht im Hinblick auf seine Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig angesehen werden.
Mit seinen Ausführungen zu der Ermittlung von Betriebsausgaben in Höhe von 10 Prozent der geschätzten Einnahmen verkennt der Beschwerdeführer die Sachlage. Von "Betriebsausgaben" im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft in W. war nie die Rede. Die von der belangten Behörde geschätzten Betriebsausgaben betrafen eindeutig die im Schätzungsweg ermittelten zusätzlichen Einkünfte des Beschwerdeführers. Zu dieser Schätzung wurde ihm nachweislich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daß er diese Gelegenheit wiederum nur dazu genutzt hat, um bereits mehrfach vorgebrachte Gegenfragen zu stellen, ohne zur Wahrheitsfindung beizutragen, ist ihm und nicht der belangten Behörde anzulasten. Geradezu mutwillig erscheint aber die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit geboten worden, "seine Behauptungen erweislich zu machen". Die in der Sachverhaltsdarstellung festgehaltene Chronologie zeigt deutlich das Gegenteil auf.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit Rücksicht auf den in der BRD zulässigen Verlustrücktrag sei ihm zu Unrecht für das Jahr 1978 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden, ist entgegenzuhalten, daß die Ermittlung des für die Besteuerung maßgebenden Einkommens ausschließlich nach österreichischen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und daß diese das Rechtsinstitut des Verlustrücktrages nicht kennen.
Der Beschwerdeführer erklärt sich schließlich noch dadurch beschwert, daß der begünstigte Steuersatz nach § 37 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 EStG nur für einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit angewendet wurde. Er übersieht dabei, daß Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Tarifbegünstigung nicht nur das Vorliegen von Nebeneinkünften ist, sondern daß diese aus der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte stammen müssen. Diese Voraussetzung hat die belangte Behörde nur bei einem Teil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit als erwiesen angenommen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieser Feststellung entgegengehalten werden könnte.
Den Einwendungen betreffend den Inhalt später berichtigter Vermögenssteuererklärungen kommt keine für die angefochtene Entscheidung erkennbare Bedeutung zu. Gleiches gilt für behauptete Unrichtigkeiten aus der Sicht des Österreichisch-Deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, von denen der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich sagt, er "scheint durch diese Unrichtigkeiten nicht beschwert zu sein".
Zu den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers betreffend später (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) getroffene Feststellungen der Abgabenbehörde über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu sagen, daß der Gerichtshof gemäß § 41 VwGG von jenem Sachverhalt auszugehen hat, der von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Spätere Erhebungsergebnisse haben bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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