VwGH 86/13/0120

VwGH86/13/012013.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. M gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juli 1986, Zl. 6/3-3272/5/86, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §25 Z1;
EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §33;
EStG 1972 §38 Abs4;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §25 Z1;
EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §33;
EStG 1972 §38 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Hochschulprofessor. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1977 bis 1979 kam es aufgrund vorgefundener Unterlagen zur Nacherfassung von Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als S 300.000,-- Der Prüfer stellte in diesem Zusammenhang fest, daß der Beschwerdeführer die Bankbelege (Kontoauszüge) nicht vorlegen konnte, sondern nur eine Kontoabschrift. Es könne jedoch "durch die Vorlage der Bibliographie des Abgabepflichtigen angenommen werden, daß im Prüfungszeitraum alle Einnahmen erfaßt wurden. Für allfällige nicht erfaßte Einnahmen wurde einvernehmlich eine Hinzuschätzung von S 10.000,-- pro Jahr für die Tätigkeit als Schriftsteller festgesetzt".

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der Prüfungsbericht, auf den in den Begründungen der Abgabenbescheide verwiesen werde, beinhalte keinerlei Feststellungen, die als Begründung in Betracht kämen. Auch sei es nicht richtig, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Niederschrift zu unterschreiben. Vielmehr sei ihm dazu gar keine Gelegenheit geboten worden. Zur Sache selbst sei zu sagen, daß der Beschwerdeführer als Einnahmen-Ausgabenrechner nicht verpflichtet sei, "Geschäftsaufzeichnungen" zu führen. Die Feststellung des Prüfers, daß "alle Einnahmen erfaßt wurden", stehe im Widerspruch zu der Hinzuschätzung von S 10.000,- pro Jahr.

Umsatzsteuerlich bestehe im Hinblick auf das "beträchtliche Vorsteuerguthaben" keine Verbindlichkeit des Beschwerdeführers. Die vom Prüfer erfaßten Einnahmen "für unbekannte Sammlung" seien einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Die Feststellung des Prüfers, daß bei den Betriebsausgaben "einvernehmlich" Privatanteile ausgeschieden worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Auch seien die Privatanteile "unbegründet und unsachlich". Weiters enthalte der Betriebsprüfungsbericht keine Begründung für die Nichtanerkennung verschiedener Aufwendungen, wie Instandhaltung, Verpflegung, Investitionen (AfA), Fachliteratur, geringwertige Wirtschaftsgüter und anderes mehr.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Prüfungsfeststellungen seien dem Beschwerdeführer im Beisein seines steuerlichen Vertreters mündlich mitgeteilt worden, so daß sich eine detaillierte schriftliche Darstellung erübrigt habe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen. Es sei mit ihm auch ein Termin zwecks Unterzeichnung der Niederschrift vereinbart worden, der aber ohne Entschuldigung nicht eingehalten worden sei. Daraus habe der Prüfer geschlossen, daß der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigere. Gemäß § 126 BAO habe für den Beschwerdeführer sehr wohl die Verpflichtung bestanden, jene Aufzeichnungen zu führen, die der Erfassung abgabenrechtlicher Tatbestände dienten. Es seien unbestritten nicht sämtliche Umsätze erklärt worden. Für 1977 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, obwohl er im Inland Umsätze in Höhe von S 64.085,-- erzielt habe. Aus vorgefundenen Unterlagen gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit beim Projekt "Die unbekannte Sammlung" Honorare erhalten habe. Die Sicherheitszuschläge seien vorgenommen worden, weil die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, daß dem Beschwerdeführer noch anderweitige Einnahmen zugeflossen seien. Bei Berechnung der abziehbaren Vorsteuer seien die nicht steuerbaren Umsätze außer Ansatz geblieben. Die Privatanteile beträfen Miete, Reinigung und Beheizung der sowohl betrieblich als auch privat genutzten Wohnung, sowie Telefon-, Reise- und Taxikosten, bei denen die auf die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers entfallenden Anteile ausgeschieden worden seien. Die übrigen "aufgrund formaler Mängel" ausgeschiedenen Betriebsausgaben seien nicht belegt gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der nach § 151 Abs. 3 BAO erforderlichen Niederschrift über das Prüfungsergebnis sei dieses "ausreichend und nachvollziehbar" darzulegen. Dies sei nicht geschehen, sodaß das Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18 UStG verpflichtet gewesen. Der Vorsteuerabzug sei gemäß § 12 Abs. 3 UStG bei nicht steuerbaren Umsätzen nur insoweit ausgeschlossen, als die Umsätze unecht befreit wären. Entsprechende Feststellungen habe die Abgabenbehörde unterlassen. Es sei unverständlich, wieso der Umstand, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berufstätig sondern "zu Hause" sei, einen 50-prozentigen Privatanteil (gemeint offensichtlich von den Telefonkosten) rechtfertige. Die "Gegenrechnung eines erhöhten Werbungskostenpauschales mit den Betriebsausgaben" finde im Gesetz ebensowenig Deckung wie die "Gegenrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschales".

Die Abgabenbehörde hätte auch prüfen müssen, wofür der Beschwerdeführer Vergütungen vom Hessischen Rundfunk erhalten habe. Sollte es sich dabei nämlich um Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit gehandelt haben, so stünde das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu.

Über Auftrag der belangten Behörde richtete das Finanzamt an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. P. einen Vorhalt und ersuchte

1. um Vorlage der Einnahmenaufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG;

2. um die Kontoauszüge für die Jahre 1977 bis 1979 betreffend Sparkassenkonten des Beschwerdeführers bei einem österreichischen und einem deutschen Kreditinstitut;

3. um Mitteilung, welche Kredite der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in den Jahren 1977 bis 1979 aufgenommen und welche Schenkungen oder Erbschaften sie gemacht hätten;

4. um Darstellung der Finanzierung des Kaufpreises einer Liegenschaft in W. in Höhe von S 841.500.--;

5. um Vorlage aller Belege betreffend Betriebsausgaben des Beschwerdeführers im Prüfungszeitraum.

Dr. P. teilte daraufhin mit, daß der Beschwerdeführer bereit sei, "alle Aufklärungen zu erteilen, welche für die Überprüfung der Abgabenpflicht erforderlich sind". Zu den einzelnen Punkten des Vorhaltes wurde im wesentlichen wie folgt

Stellung genommen:

Zu Punkt 1: Bedeute das Ersuchen um Vorlage der Aufzeichnungen, daß die Prüfung neu durchgeführt werden müsse?

Zu Punkt 2: Es möge mitgeteilt werden, aus welchen Gründen das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge begehre.

Zu Punkt 3: Der Wunsch nach Bekanntgabe von Kreditaufnahmen, Schenkungen und Erbschaften sei gänzlich unverständlich, weil es sich um eine Prüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Beschwerdeführers handle. Überdies sei keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten vorgesehen.

Zu Punkt 4: Die Frage nach der Finanzierung der Liegenschaft in W. sei ebenfalls unverständlich. Diese Liegenschaft sei von der Ehegattin des Beschwerdeführers angeschafft worden.

Zu Punkt 5: Bevor die gewünschten Belege vorgelegt würden, möge mitgeteilt werden, ob eine neuerliche Prüfung in Aussicht genommen sei.

Im weiteren Verwaltungsverfahren war das Finanzamt im Auftrag der belangten Behörde bemüht, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen. Dieses Bemühen ist von nachstehender Chronologie gekennzeichnet:

10. November 1983: Vereinbarung eines Vorsprachetermines

für 16. November 1983 (eine Vorsprache

selbst ist nicht aktenkundig).

21. Dezember 1983: Laut telefonischer Rücksprache mit dem

Steuerberater des Beschwerdeführers

konnten die Kontoauszübe noch nicht

beschafft werden.

7. Februar 1984: Telefonische Urgenz der Kontoauszüge

erfolglos; Steuerberater im Urlaub.

14. Februar 1984: Terminvereinbarung mit Steuerberater

für 1. März 1984.

1. März 1984: Übergabe von drei Ordnern mit

Ausgabebelegen durch den Steuerberater

an das Finanzamt; die Vorlage der

Kontoauszüge wird mit der Begründung

verweigert, daß die Konten

"überwiegend" der Privatsphäre

zuzurechnen seien.

28. Juni 1984: Prüfungsauftrag der belangten Behörde

an das Finanzamt gemäß § 148 Abs. 3

lit.c BAO (Prüfung der Begründung des

Rechtsmittels).

9. Juli 1984: Telefonisch wird festgestellt, daß der

Beschwerdeführer und sein

Steuerberater auf Urlaub sind;

neuerliches Telefonat für 27. August

in Aussicht gestellt.

17. September 1984: Terminvereinbarung mit dem

Steuerberater für 3. Oktober 1984.

2. Oktober 1984: Absage des Termins wegen Erkrankung

des Steuerberaters. Neuer Termin für

15. Oktober 1984 vereinbart.

9. November 1984: Vorhalt an den Rechtsanwalt des

Beschwerdeführers mit nochmaliger

Aufforderung, die Kontoauszüge

vorzulegen und die Art der

Finanzierung der Liegenschaft in W.

mitzuteilen; außerdem telefonische

Vereinbarung eines neuen Termins mit

dem Steuerberater für

15. November 1984 zwecks Klarstellung

der steuerlichen Behandlung von

Bezügen aus der BRD.

15. November 1984: Absage des vereinbarten Termins durch

den Steuerberater; der Rechtsanwalt

des Beschwerdeführers lehnt die

Unterfertigung einer Niederschrift

betreffend nichtanerkannte

Betriebsausgaben ab.

17. Dezember 1984: Besprechung in der Kanzlei des

Steuerberaters. Die Frage einer

allfälligen Besteuerung von Einkünften

in der BRD konnte noch immer nicht

geklärt werden; die Vorlage der

Kontoauszüge wird neuerlich mit der

Begründung verweigert, daß es sich

dabei um Privatkonten handle. Ebenso

wird die Auskunft über die

Finanzierung der Liegenschaft in W.

verweigert, weil eine solche Auskunft

nur in einem Verfahren betreffend die

Ehegattin des Beschwerdeführers zu

erteilen wäre.

9. Jänner 1985: Telefonische Rücksprache mit dem

Steuerberater: Die Frage nach der

steuerlichen Behandlung von Einkünften

in der BRD sei immer noch ungeklärt;

die Antwort werde jedoch urgiert

werden.

18. Jänner 1985: Da der Steuerberater behauptet, noch

immer keine Antwort betreffend die

steuerliche Behandlung von Einkünften

in der BRD erhalten zu haben, wird er

aufgefordert, die diesbezüglichen

Verträge vorzulegen.

28. Jänner 1985: Auf neuerliche Urgenz teilt der

Steuerberater mit, daß er den

Beschwerdeführer nicht erreichen

könne.

19. Februar 1985: Der Steuerberater teilt über Anfrage

mit, daß bezüglich der steuerlichen

Behandlung von Einkünften in der BRD

keine einheitliche Vorgangsweise habe

festgestellt werden können.

27. Februar 1985: Vorlage zweier Bestätigungen des

Hessischen Rundfunkes durch den

Steuerberater, wonach Einkünfte aus

urheberrechtlich geschützten

Leistungen in Österreich und solche

aus "Wiederholungssendungen" in der

BRD steuerpflichtig seien.

1. März 1985: Telefonische Aufforderung an den

Steuerberater, für die Jahre 1977

bis 1982 eine Aufgliederung

vorzulegen, welche Einkünfte in der

BRD besteuert wurden und welche in

Österreich steuerpflichtig seien. Eine

kurzfristige Erledigung wird zugesagt.

27. März 1985: Urgenz der Aufgliederung;

Besprechungstermin für 23. April 1985

in der Kanzlei des Rechtsanwaltes

vereinbart.

23. April 1985: Schriftliche Mitteilung von

Einkünften, die bereits in der BRD

besteuert wurden, durch den

Steuerberater; es wird zugesagt, eine

Aufteilung der Honorare und Spesen

"nach dem 10. Mai 1985" durchzuführen.

20. Mai 1985: Urgenz dieser Aufteilung.

24. Mai 1985: Weitere Urgenz; es wird gebeten noch

bis Ende Mai zuzuwarten.

3. Juni 1985: Die Aufgliederung liegt laut

telefonischer Auskunft des

Steuerberaters noch immer nicht vor.

Hingegen bestehe nunmehr die

Möglichkeit, Auskünfte über die

Finanzierung der Liegenschaft in W. zu

geben: Der Kaufpreis stamme aus einer

Erbschaft der Ehefrau des

Beschwerdeführers.

26. Juni 1985: Schreiben des Steuerberaters, wonach

er mitteilt, daß die Ehefrau des

Beschwerdeführers die Mittel für den

Ankauf der Liegenschaft in W. von

ihrem Vater in der BRD geerbt habe;

eine Aufteilung der Einkünfte aus der

BRD sei nach wie vor nicht möglich. Es

werde daher vorgeschlagen, die geltend

gemachten Aufwendungen (Reisekosten)

um im einzelnen angeführte Beträge zu

kürzen und jene Einkünfte aus der BRD

auszuscheiden, von denen nachweislich

in der BRD Steuer einbeahlten worden

sei.

5. Juli 1985: Laut Mitteilung der Österreichischen

Nationalbank wurden an die Ehefrau des

Beschwerdeführers am 3. April 1980

DM 119.000,-- überwiesen. Das Geld

stammte aus dem Verkauf einer ererbten

Liegenschaft in der BRD. Der Kaufpreis

für die Liegenschaft in W. wurde aber

bereits am 4. April 1979, also ein

Jahr früher entrichtet.

6. August 1985: Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers

ist telefonisch nicht erreichbar;

seine Sekretärin wird gebeten, der

Rechtsanwalt möge das Finanzamt

rückrufen. Ein Rückruf erfolgt nicht.

12. August 1985: Schriftlicher Vorhalt an den

Steuerberater, daß die Überweisung von

DM 119.000,-- nicht als Nachweis für

die Finanzierung der Liegenschaft in

W. angesehen werden könne, weil deren

Kaufpreis in Höhe von S 841.500,--

bereits ein Jahr früher bezahlt worden

sei.

27. August 1985: Der Steuerbereater ist telefonisch

nicht erreichbar. Die Sekretärin

beteuert, ihm einen Zettel mit der

Bitte um Rückruf beim Finanzamt auf

den Schreibtisch gelegt zu haben. Da

kein Rückruf erfolgte und auch der

Vorhalt unbeantwortet geblieben ist,

ergeht eine schriftliche Erinnerung

(Frist: 12. September 1985).

12. September 1985: Der Steuerberater ersucht, die Frist

um eine Woche zu verlängern.

19. September 1985: Der Steuerberater legt in Beantwortung

des Vorhaltes die Kopie eines

gemeinschaftlichen Erbscheines vor, in

dem bestätigt wird, daß die Ehefrau

des Beschwerdeführers zu einem Viertel

Miterbin nach ihrem 1977 verstorbenen

Vater war. Zu den Vorhalt, daß die

ererbten finanziellen Mittel erst ca.

ein Jahr nach Bezahlung des

Kaufpreises für die Liegenschaft in W.

nach Österreich überwiesen worden

seien, wird keine Stellungnahme

abgegeben.

Über Aufforderung des Finanzamtes wird von der Gesellschaft, die die Liegenschaft in W. verwaltet, die Kopie eines Überweisungsbeleges vorgelegt, wonach der Kaufpreis für die Liegenschaft am 30. Mai 1979 überwiesen wurde.

11. Oktober 1985: Nach Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint statt

dieser Dr. SP., ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes Dr. P. Er wird nochmals

(vergeblich) über die Finanzierung der Liegenschaft in W. gefragt; eine

schriftliche Äußerung wird jedoch

angekündigt.

In einem Aktenvermerk der Strafsachenstelle des Finanzamtes wird festgehalten, "daß die Kooperationsbereitschaft des Dr. SP. durchwegs zu wünschen übrig ließ. Anhand der vorgebrachten Einwände und der zahlreichen Verweise auf Unwesentliches und außer Streit stehende Nebensächlichkeiten entstand der Eindruck, er wisse zwar genau, was gewünscht war, versuche jedoch, sein Nichtentsprechen mit formalen Einwänden und angeblichem Unverständnis zu tarnen".

23. Oktober 1985: Die am 11. Oktober 1985 in Aussicht

gestellte Äußerung besteht wiederum

nur in der Mitteilung des Umstandes,

daß die Ehefrau des Beschwerdeführers

eine Erbschaft gemacht habe, und in

der Übermittlung einer Kopie des

gemeinschaftlichen Erbscheines.

25. Oktober 1985: Zweite Vorladung der Ehefrau des

Beschwerdeführers als Auskunftsperson

für 30. Oktober 1985 (Ersatztermin:

6. November 1985); der Vorladung wird

nicht Folge geleistet.

6. November 1985: Dr. P. erklärt niederschriftlich, daß

die Ehefrau des Beschwerdeführers von

ihrem Recht Gebrauch mache, die

Aussage zu verweigern, weil die an sie

gerichteten Fragen im Zusammenhang mit

finanzstrafrechtlichen Erhebungen

gegen ihren Ehegatten gestellt würden.

29. November 1985: Der Steuerberater legt deutsche

Einkommensteuerbescheide der Ehegattin

des Beschwerdeführers vor, aus denen

hervorgeht, daß diese in der BRD 1977

und 1979 Verluste und nur 1978

positive Einkünfte (DM 10.594,--)

erzielt hat; es handelt sich um

negative Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft und zum Teil positive

Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung.

 

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 1984 gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die belangte Behörde beantragte mit Rücksicht auf die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, an der Aufklärung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.

Mit hg. Erkenntnis vom 19. März 1986, Zl. 84/13/0106, wies der Gerichtshof diesen Antrag ab und erkannte gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG wie folgt zu Recht:

"Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gemäß §§ 119 und 143 BAO, gelegen in der Nichtvorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht. Sie hat bei Andauern dieser Verletzung von ihrer Berechtigung, die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 2 BAO zu schätzen, Gebrauch zu machen. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die versäumte Entscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht nachzuholen."

In der Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß sie beabsichtige, die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1979 wie folgt festzusetzen: Da der Beschwerdeführer die Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft in W. nicht aufgeklärt habe - der Kaufpreis von S 841.500,-- sei ca. ein Jahr vor Überweisung des im Erbweg erworbenen Vermögens bezahlt und sonst kein Vermögen nachgewiesen worden -, werde angenommen, daß der Kaufpreis aus nicht erklärten Einkünften stamme. Unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 50 Prozent werde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zusätzlich zu den von ihm erklärten Einkünften jährlich S 420.750,-- an Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Die Betriebsausgaben würden mit 10 Prozent geschätzt. Der Umsatzbesteuerung werde ein Inlandsanteil von 50 Prozent zugrundegelegt. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte in einer Äußerung vom 16. Juni 1986 hiezu vor, daß eine Schätzungsberechtigung nach dem oben zitieren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur bei "Andauern" der Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben sei. Er erkläre sich bereit, soweit ihm dies noch möglich sei, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollständig entsprechen zu wollen. Die belangte Behörde möge ihm mitteilen, welche Offenlegung sie noch wünsche, welche Beweismittel sie noch ausschöpfen wolle und inwieweit die abverlangten Auskünfte für die Überprüfung erforderlich seien. Es sei denkunmöglich, die Mittel für den Ankauf der Liegenschaft in W. dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil diese Liegenschaft im Eigentum seiner Ehefrau stehe. Selbst wenn diese die Mittel nicht nachweisen könne, sei nicht einzusehen, warum die Mittel vom Beschwerdeführer stammen sollten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zahlreiche enge Verwandte, "deren Vermögen und Einkommen ..... mühelos belastbar ist". Unaufgeklärt bleibe weiters, warum diese Mittel im Prüfungszeitraum verdient worden sein sollen. Der Ansatz von Betriebsausgaben im Ausmaß von lediglich 10 Prozent sei ebenso unverständlich wie die Annahme, daß die Einkünfte zur Hälfte im Inland und zur Hälfte im Ausland erzielt worden seien. Es liege ein "Schätzungsexzeß" vor. Schließlich wiederholte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Vorbringen, wonach die Mittel für den Ankauf der Liegenschaft aus ererbtem Vermögen stammten. Der ursprüngliche im Zusammenhang mit dem Mittelnachweis genannte Betrag von DM 119.000,-- sei zwar erst später nach Östereich gebracht worden, es seien aber schon früher (andere) ererbte Mittel zur Verfügung gestanden.

Mit Vorladung vom 24. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen acht Tagen persönlich zu erscheinen und alle Unterlagen betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für den Streitzeitraum, insbesondere auch die bereits mehrfach urgierten Kontoauszüge mitzubringen. Eine ebensolche Vorladung erging an die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der Aufforderung, die Unterlagen betreffend die Finanzierung der Liegenschaft in W. vorzulegen. Beide Vorladungen wurden am selben Tag mit Eilboten zugestellt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilten der belangten Behörde mit, daß sie vor Antritt ihres Urlaubes stünden und erst nach ihrer Rückkehr (13. Juli 1986) in der Lage wären, der Vorladung zu folgen. Im Übrigen stehe der Steuerberater für Auskünfte zur Verfügung.

Der Steuerberater teilte über telefonische Anfrage mit, daß er von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bevollmächtigt worden sei. Außerdem habe Rechtsanwalt Dr. P. ohnedies bereits in seiner Äußerung vom 16. Juni 1986 "alles abgehandelt".

Die belangte Behörde entschied über die Berufung im wesentlichen in der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Weise.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er gewillt sei, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen.

Zu diesem Vorbringen genügt ein Hinweis auf das in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner beiden Vertreter, die den zahlreichen Versuchen der belangten Behörde bzw. des Finanzamtes, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen, stets mit Gegenfragen, Untätigbleiben, Wiederholen von bereits Widerlegtem und ausdrücklicher Auskunftsverweigerung begegnet sind. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde wäre erst dann gegeben gewesen, wenn seine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht NACH Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 19. März 1986, Zl. 84/13/0106, ANGEDAUERT hätte. Eine solche Aussage läßt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen. Vielmehr wird dort auf § 184 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach u.a. die Verweigerung von Auskünften über Umstände, die für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wesentlich sind, die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde begründet. Da der Beschwerdeführer schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerde ein solches Verhalten gezeigt hat, war die belangte Behörde bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zur Schätzung berechtigt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerde, die davon ausgehen, daß die belangte Behörde erst durch einen nach Erlassung des zitierten hg. Erkenntnisses weiterhin andauerndes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zur Schätzung berechtigt gewesen wäre, gehen daher ins Leere.

Ebenso unbegründet ist die Rüge eines "Zirkelschlusses", den der Beschwerdeführer in der Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses durch die belangte Behörde erblickt. Wenn ein Ehegatte entgeltlich (Liegenschafts)-Vermögen erwirbt, ohne über ein entsprechendes Einkommen zu verfügen und auch ohne einen anderen Nachweis zu erbringen, woher die finanziellen Mittel für den Erwerb stammen, so läßt dies in freier Beweiswürdigung durchaus den Schluß zu, daß die unaufgeklärten Mittel vom anderen Ehegatten herrühren, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, die geeignet ist, den Mittelzufluß zu erklären. Es entspricht nämlich der bei Ehegatten nicht unüblichen gemeinsamen Wirtschaftsführung, daß das (nur) von einem Ehegatten erzielte Einkommen teilweise auch für gemeinsame Vermögensanlagen oder für Vermögensanlagen des nichterwerbstätigen Ehegatten verwendet wird. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die finanziellen Mittel für den Ankauf der Liegenschaft in W. aus nicht erklärten Einkünften des Beschwerdeführers stammten, war umso naheliegender, als ein erheblicher Teil der Einkünfte des Beschwerdeführers von diesem ursprünglich nicht erklärt, sondern erst vom Prüfer aufgrund vorgefundener Unterlagen ermittelt worden war. Ein Zirkelschluß ist darin schon deswegen nicht zu erblicken, weil der Vermögenszuwachs von S 841.500,-- feststand und lediglich über die Herkunft der Mittel Unklarheit bestand.

Auch trifft es nicht zu, daß der Beschwerdeführer den Beweis erbracht hätte, die Mittel stammten von engeren Verwandten seiner Ehefrau, die "mühelos belastbar" gewesen seien. Zunächst war nämlich wiederholt behauptet worden, daß die Mittel aus einem im Erbweg erworbenen Betrag von DM 119.000,-- herrührten. Diese Behauptung wurde lange Zeit aufrechterhalten, obwohl sie von der Abgabenbehörde eindeutig widerlegt worden war (Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft ca. ein Jahr vor Überweisung der ererbten Mittel). In einer späteren Phase des Verfahrens wies der Beschwerdeführer plötzlich auf die Möglichkeit hin, enge Verwandte der Ehefrau wären mühelos belastbar gewesen, ohne daß konkrete Angaben hiezu gemacht wurden. In seiner letzten Äußerung vom 16. Juni 1986 kehrte der Beschwerdeführer wiederum zu einer modifizierten Erbschaftsvariante zurück: Vor Überweisung der DM 119.000,-- und vor Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft in W. seien noch weitere Mittel nach Österreich transferiert worden, die aus der Veräußerung von im Erbweg erworbenen Liegenschaften gestammt und der Finanzierung der Liegenschaft in W. gedient hätten. Dieses Vorbringen konnte von der belangten Behörde zu Recht im Hinblick auf seine Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig angesehen werden.

Mit seinen Ausführungen zu der Ermittlung von Betriebsausgaben in Höhe von 10 Prozent der geschätzten Einnahmen verkennt der Beschwerdeführer die Sachlage. Von "Betriebsausgaben" im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft in W. war nie die Rede. Die von der belangten Behörde geschätzten Betriebsausgaben betrafen eindeutig die im Schätzungsweg ermittelten zusätzlichen Einkünfte des Beschwerdeführers. Zu dieser Schätzung wurde ihm nachweislich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daß er diese Gelegenheit wiederum nur dazu genutzt hat, um bereits mehrfach vorgebrachte Gegenfragen zu stellen, ohne zur Wahrheitsfindung beizutragen, ist ihm und nicht der belangten Behörde anzulasten. Geradezu mutwillig erscheint aber die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit geboten worden, "seine Behauptungen erweislich zu machen". Die in der Sachverhaltsdarstellung festgehaltene Chronologie zeigt deutlich das Gegenteil auf.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit Rücksicht auf den in der BRD zulässigen Verlustrücktrag sei ihm zu Unrecht für das Jahr 1978 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden, ist entgegenzuhalten, daß die Ermittlung des für die Besteuerung maßgebenden Einkommens ausschließlich nach österreichischen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und daß diese das Rechtsinstitut des Verlustrücktrages nicht kennen.

Der Beschwerdeführer erklärt sich schließlich noch dadurch beschwert, daß der begünstigte Steuersatz nach § 37 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 EStG nur für einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit angewendet wurde. Er übersieht dabei, daß Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Tarifbegünstigung nicht nur das Vorliegen von Nebeneinkünften ist, sondern daß diese aus der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte stammen müssen. Diese Voraussetzung hat die belangte Behörde nur bei einem Teil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit als erwiesen angenommen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieser Feststellung entgegengehalten werden könnte.

Den Einwendungen betreffend den Inhalt später berichtigter Vermögenssteuererklärungen kommt keine für die angefochtene Entscheidung erkennbare Bedeutung zu. Gleiches gilt für behauptete Unrichtigkeiten aus der Sicht des Österreichisch-Deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, von denen der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich sagt, er "scheint durch diese Unrichtigkeiten nicht beschwert zu sein".

Zu den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers betreffend später (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) getroffene Feststellungen der Abgabenbehörde über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu sagen, daß der Gerichtshof gemäß § 41 VwGG von jenem Sachverhalt auszugehen hat, der von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Spätere Erhebungsergebnisse haben bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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