VwGH 90/19/0571

VwGH90/19/057117.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen eine Maßnahme der Bundespolizeidirektion Villach vom 12. Juli 1990, betreffend Abmeldung von Amts wegen, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131a impl;
MeldeG 1972 §11 Abs3 idF 1985/427;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131a impl;
MeldeG 1972 §11 Abs3 idF 1985/427;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Laut den Beschwerdeausführungen und den diesen beigelegten Urkunden hat sich der Beschwerdeführer am 19. April 1990 unter der Anschrift Villach/Landskron, Triesterstraße 42, polizeilich angemeldet. Als der Beschwerdeführer sich am 28. November 1990 bei der Bundespolizeidirektion Villach wieder abmelden wollte, weil er diesen Wohnsitz aufgegeben hatte, wurde ihm erklärt, daß er bereits am 12. Juli 1990 amtlich abgemeldet worden sei. Ein entsprechender Vermerk wurde am Meldezettel angebracht. Von der beabsichtigten amtlichen Abmeldung wurde der Beschwerdeführer nie verständigt, es erging auch kein Bescheid.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer "die amtliche Abmeldung vom 12. Juli 1990 und die Bescheinigung dieses Vorganges am Meldezettel als rechtswidrig" mit dem Antrag, "die amtliche Abmeldung vom 12. Juli 1990 als rechtswidrig aufzuheben".

Gemäß Art. 131 a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, kann, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach Art. 131 a B-VG sein (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1977, Slg. Nr. 9439/A, und vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9461/A). Mit der Einrichtung des Rechtsbehelfes der Beschwerde gemäß Art. 131 a B-VG sollte die durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur faktischen Amtshandlung (vgl. u.a. die Erkenntnisse Slg. 7034 und 7346) aufgezeigte Rechtsschutzlücke geschlossen werden. Es sollten aber in jenen Bereichen keine neuen Rechtsbehelfe eingeführt werden, in denen die vorhandenen Rechtsschutzeinrichtungen der Bescheidbeschwerde - wie immer sich das vorangegangene Verwaltungsgeschehen auch gestaltet haben mag - dem Rechtsschutzbedürfnis entsprochen hat.

Gemäß § 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1972 über das polizeiliche Meldewesen, BGBl. Nr. 30/1973 (Meldegesetz 1972), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. September 1985, mit dem das Meldegesetz 1972 und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden, BGBl. Nr. 427 (Meldegesetz-Novelle 1985), hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie unter anderem Kenntnis davon erhält, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält.

Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach § 11 Abs. 2 eine gemäß § 3 oder § 9 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde zufolge Abs. 3 des § 11 die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 15 a leg. cit. hat über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

Die Beschwerde wendet sich eindeutig gegen eine von der belangten Behörde in Anwendung des § 11 leg. cit. verfügte Berichtigung des Melderegisters in der Form der "Abmeldung" des Beschwerdeführers. In Anbetracht der zitierten Anordnung der Meldegesetz-Novelle 1985, nach der die Meldebehörde speziell im Falle der beabsichtigten amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers ein Verfahren durchführen und im Falle der Nichtberücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers einen im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid erlassen hätte müssen, kann davon ausgegangen werden, daß für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, das mit seiner Beschwerde verfolgte Recht, nicht von Amts wegen abgemeldet zu werden, in einem Verwaltungsverfahren auszutragen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, wenn die Meldebehörde - wie die Beschwerde ausführt - die bekämpfte Berichtigung des Melderegisters ohne Beiziehung des Beschwerdeführers vorgenommen haben sollte, da es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, von der Meldebehörde die Ausstellung eines Bescheides zu begehren und diesen im Rechtsmittelweg zu bekämpfen.

Die gemäß Art. 131 a B-VG vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

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