Normen
AÜG §16 Abs3;
AÜG §3;
MeldeG 1972 §3 Abs2;
MeldeG 1972 §5 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs3;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §3;
MeldeG 1972 §3 Abs2;
MeldeG 1972 §5 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs3;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie die Übertretungen des Paßgesetzes 1969 zum Gegenstand haben, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, soweit sie die Übertretungen des Meldegesetzes 1972 zum Gegenstand haben, im Umfang des jeweiligen Strafausspruches und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, d.h. soweit sich die angefochtenen Bescheide auf den jeweiligen Schuldspruch wegen Übertretung des Meldegesetzes 1972 beziehen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
A
1. Nachdem diesbezügliche Strafverfügungen infolge rechtzeitiger Erhebung von Einsprüchen der nunmehrigen Beschwerdeführer außer Kraft getreten waren, erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens diesen gegenüber jeweils mit 4. Jänner 1989 datierte Straferkenntnisse, in denen den Beschwerdeführern spruchmäßig zur Last gelegt wurde, sie seien
1) an einem bestimmten, dem Datum nach bezeichneten Tag - die Datumsangabe wechselt von Beschwerdeführer zu Beschwerdeführer geringfügig- "zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist" und hätten sich bis mindestens 2. März 1988 im Bundesgebiet aufgehalten, indem sie im Betrieb der Firma T. in H., I.-Gasse, einer Arbeit nachgegangen seien, obwohl sie als Fremde nicht im Besitz eines Sichtvermerkes gewesen seien, und hätten es 2) bis mindestens 2. März 1988 unterlassen, sich bei der Meldebehörde in H. anzumelden, obwohl sie an einem bestimmten, dem Datum nach bezeichneten Tag - der Unterschied in der Datumsangabe entspricht dem oben erwähnten unterschiedlichen Einreisetag der einzelnen Beschwerdeführer - in einer näher bzeichneten Pension in H. Unterkunft genommen hätten und im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen seien, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden sei. Die Beschwerdeführer hätten dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß ad 1) § 40 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, und ad 2) § 16 Z. 1 iVm § 5 Abs. 1 Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, begangen. Es wurden deshalb über sie jeweils Geldstrafen in der Höhe von ad
1) S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) und ad 2) S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt (§ 40 Abs. 2 Paßgesetz 1969 bzw. § 16 Z. 1 Meldegesetz 1972).
2. Mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Berufungen der Beschwerdeführer jeweils keine Folge und bestätigte die Straferkenntnisse.
Begründend führte die belangte Behörde - in allen Bescheiden übereinstimmend - unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 aus, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführer als Fremde mit einem gültigen ungarischen Reisepaß, jedoch sichtvermerksfrei, in das Bundesgebiet eingereist seien und hier Arbeit ausgeübt hätten. Wenngleich die Beschwerdeführer schon früher in gleicher Weise eingereist seien und Arbeit aufgenommen bzw. ausgeübt hätten, so habe die neuerliche Arbeitsausübung ab dem 26. Februar 1988 auch eine neuerliche Arbeitsaufnahme zum Inhalt. Das österreichisch-ungarische Sichtvermerksabkommen, BGBl. Nr. 481/1978, bestimme in seinem Art. 1 Abs. 1, daß die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses seien, ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten dürften. Art. 1 Abs. 3 schränke jedoch dahingehend ein, daß die Berechtigung des Abs. 1 nicht für Staatsbürger gelte, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollten, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich, daß die Beschwerdeführer tatsächlich zur neuerlichen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist seien. Selbst wenn eine grenzüberschreitende Arbeitskräfte-Überlassung i.S. des § 16 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, bewilligt worden wäre, so läge doch eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Beschäftigung vor. Auch als betriebsentsandte Ausländer hätten die Beschwerdeführer i.S. des § 18 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes einer Beschäftigungsbewilligung bedurft. Die von den Beschwerdeführern behauptete "Arbeitsvermittlung" schon vor ihrer Einreise zur Arbeitsaufnahme hätte ihnen nicht die sichtvermerksfreie Einreise in das Bundesgebiet ermöglichen können.
Zu der von ihr jeweils als erwiesen angenommenen Übertretung des Meldegesetzes 1972 gab die belangte Behörde - gleichfalls übereinstimmend - unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 leg. cit. nachstehende Begründung: Daß die Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen seien, stehe unbestritten fest. Das Erfordernis der behördlichen Erlaubnis (Beschäftigungsbewilligung) liege - wie bereits dargelegt - auch vor. Die Meldepflicht habe die Beschwerdeführer getroffen, da jene für jede Art der Unterkunft (also auch für Beherbergungsbetriebe) gelte. Daß die Meldepflicht den Unterkunftnehmer treffe, ergebe sich aus § 5 Abs. 1 iVm § 6 Meldegesetz 1972; eine Meldepflicht des Unterkunftgebers i.S. des § 4 leg. cit. könne die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht von ihrer Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 leg. cit. befreien.
Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer, als erschwerend kein Umstand gewertet. Da jedoch durch die Taten das Rechtsgut der Einhaltung paß- und melderechtlicher Normen in erheblichem Maße verletzt worden sei, erscheine eine Herabsetzung der bei einem Strafrahmen bis zu je S 3.000,-- ohnedies geringen Strafen von je S 1.000,-- nicht geeignet, die Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Dabei hätten auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht angebracht erscheinen lassen.
3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die bekämpften Bescheide jeweils in ihrem Recht, bei Nichtvorliegen von Verwaltungsübertretungen nicht bestraft zu werden, verletzt. Sie begehren die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
B
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. ZU DEN ÜBERTRETUNGEN NACH DEM PASSGESETZ 1969
1. Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes, soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 481/1978, dürfen die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten. Art. 1 Abs. 3 dieses Abkommens bestimmt, daß die Berechtigung des Abs. 1 nicht für Staatsbürger gilt, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen.
Zufolge des § 40 Abs. 1 Paßgesetz 1969 begeht, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen belegt.
2.1. Die belangte Behörde hat die Ansicht vertreten, daß die Beschwerdeführer im Grunde des § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl. Nr. 481/1978 (Art. 1 Abs. 1 und 3) eines Sichtvermerkes bedurft hätten, weil sie zur (neuerlichen) Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist seien und hier ab 26. Februar 1988 eine Arbeit ausgeübt hätten.
Dem haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren entgegengehalten - dieses Vorbringen findet sich auch in der Beschwerde -, daß die Arbeitsverhältnisse bereits in der Ungarischen Volksrepublik (Firma T.) und nicht in Österreich (Firma T. Gesellschaft m.b.H.) eingegangen worden seien; die Beschwerdeführer habe N.T. als Gesellschafter der zuletzt genannten Gesellschaft von der ungarischen Firma T. "angefordert und auch zugeteilt erhalten" (als Facharbeiter).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Ausführungen dahin, daß die Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollten, es liege in bezug auf sie eine grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland (hier: Ungarn) nach Österreich i.S. des § 16 Abs. 3 bis 7 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes-AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, vor. Bei Zutreffen des vorhin wiedergegebenen Vorbringens der Beschwerdeführer - die Beschwerde unterstreicht nochmals, daß die Beschwerdeführer "bei der ungarischen, in Budapest ansässigen, Firma T. beschäftigt waren und sind"- begegnet diese Auffassung, die, folgt man der Begründung der angefochtenen Bescheide, von der belangten Behörde geteilt wurde, keinen rechtlichen Bedenken. Ist aber davon auszugehen, daß die belangte Behörde ihren Schuldsprüchen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung in der spezifischen Form der Überlassung von Ausländern aus dem Ausland nach Österreich zugrunde legte, so verkannte sie mit ihrem daraus gezogenen rechtlichen Schluß, es sei hinsichtlich der Beschwerdeführer der Tatbestand des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens BGBl. Nr. 481/1978 erfüllt, weshalb diese gemäß § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 eines Sichtvermerkes bedurften, die Rechtslage.
An der Arbeitskräfteüberlassung sind drei Personen beteiligt: Die Arbeitskraft (Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person), der Überlasser und der Beschäftiger (§ 3 AÜG). Charakteristisch für Arbeitskräfteüberlassung ist, daß zwischen Arbeitskraft und Überlasser sowie zwischen Überlasser und Beschäftiger jeweils ein vertragliches Verhältnis besteht, ein solches jedoch zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger fehlt (vgl. dazu GEPPERT, AÜG, 1989, S. 1). Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß zwar zwischen den Beschwerdeführern als Arbeitnehmern des ungarischen Unternehmens T. und diesem ein Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag) bestand, eine (arbeits)vertragliche Regelung zwischen den Beschwerdeführern und dem österreichischen Unternehmen T. Gesellschaft m.b.H., dem Beschäftiger, hingegen von vornherein nicht in Betracht kam. Folglich ist die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten den Tatbestand des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens BGBl. Nr. 481/1978 verwirklicht, rechtsirrig. Der Versuch, die Tatbestandsmäßigkeit mit dem Hinweis darauf zu begründen, daß die Beschwerdeführer zum Zweck der "Arbeitsaufnahme" bzw. der "Arbeitsausübung" nach Österreich eingereist seien, ist deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die belangte Behörde damit übersieht, daß das für die Arbeitskräfteüberlassung kennzeichnende Moment der Arbeitsleistung nicht im Betrieb des Arbeitgebers (Überlassers), sondern im Betrieb eines Dritten (des Beschäftigers) in Unterordnung unter dessen Weisungen (vgl. GEPPERT, a.a.O., S. 2) nichts am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger ändert, das genannte Abkommen jedoch eindeutig auf die Absicht des Fremden, ein die Erbringung seiner Arbeitsleistung an Dritte regelndes Vertragsverhältnis zu begründen, abstellt.
3. Die belangte Behörde hat sohin die bekämpften Bescheide, soweit mit ihnen die Beschwerdeführer jeweils einer Übertretung des § 23 Abs. 1 iVm § 40 "Abs. 2" Paßgesetz 1969 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurden, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß unbeschadet des Vorgesagten als Norm i.S. des § 44a lit. c VStG 1950 nur Abs. 1 des § 40 Paßgesetz 1969 in Frage gekommen wäre.
II. ZU DEN ÜBERTRETUNGEN NACH DEM MELDEGESETZ 1972
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. sind Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls auch bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Gemäß Abs. 2 erster Satz dieses Paragraphen erfolgt die Anmeldung durch Übergabe der ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage von amtlichen Urkunden, aus denen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftsnehmers hervorgehen.
Zufolge des § 6 Abs. 1 leg. cit. trifft die Meldepflicht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer.
Nach § 16 Z. 1 Meldegesetz 1972 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer die ihn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treffende Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d (die lit. a bis c kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen) des die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regelnden Ausländerbeschäftigungsgesetzes-AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, gilt als Beschäftigung die Verwendung nach den Bestimmungen des § 18.
Zufolge des § 18 Abs. 1 leg. cit. bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. sind den Arbeitgebern gleichzuhalten (lit. b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter.
2.1. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, daß im Beschwerdefall auch dann, wenn die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften (=der Beschwerdeführer) vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 AÜG bewilligt worden wäre, eine nach dem AuslBG (§ 18 Abs. 1) bewilligungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführer vorliege.
Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein, deren Ausübung einer Bewilligung, im besonderen nach dem AuslBG, bedurft habe. Begründet wurde dieser Standpunkt nicht.
2.2. Auch die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung aus Ungarn nach Österreich ausgeübte Beschäftigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war, woran die vorzitierten Bestimmungen des AuslBG keinen Zweifel lassen, bewilligungsbedürftig. Daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AuslBG, der eine Ausnahme vom Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung gemäß Abs. 1 vorsieht, im Beschwerdefall erfüllt worden seien, wurde von den Beschwerdeführern nie behauptet und ist auch den Akten nicht zu entnehmen.
3.1. Im Grunde des § 5 Abs. 1 Meldegesetz 1972 bleibt somit noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Anmeldung bei der Meldebehörde verpflichtet waren. Die Beschwerde bestreitet diese Verpflichtung mit dem Argument der "passiven Form der Bestimmung ("Fremde, die .... sind, bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden")", aus der sich ergebe, daß nicht den Fremden, sondern den einheimischen Unterkunftgeber die Anmeldeverpflichtung treffe.
3.2. Mit diesem Vorbringen lassen die Beschwerdeführer die Vorschrift des § 6 Abs. 1 leg. cit. außer acht, derzufolge die Meldepflicht grundsätzlich vom Unterkunftnehmer zu erfüllen ist. Die davon im § 6 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Ausnahme, wonach in Beherbergungsbetrieben die Eintragungen im Gästebuch auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden können, bringt für die Beschwerde deshalb nichts, weil nach § 5 Abs. 1 Meldegesetz 1972 ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunft, also auch bei Unterkunft in Beherbergungsbetrieben, Fremde "jedenfalls auch", d.h. über die Anmeldung durch Eintragung im Gästebuch hinaus, bei der Meldebehörde (nach dem sinngemäß anzuwendenden § 3 Abs. 2 leg.cit. durch Übergabe u.a. der ausgefüllten Meldezettel) anzumelden sind. Diese Verpflichtung aber traf gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. - die Ausnahme des Abs. 2 kam im Beschwerdefall nicht zum Tragen - allein die Beschwerdeführer als Unterkunftnehmer.
4. Dem Schuldspruch in bezug auf die den Beschwerdeführern jeweils angelastete Übertretung des § 5 Abs. 1 Meldegesetz 1972 haftet demnach die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
5.1. Die Beschwerde rügt die diesbezügliche Strafbemessung mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe zur Komponente des Verschuldens nicht Stellung genommen; sie wäre "etwa verpflichtet gewesen", i.S. des § 51 Abs. 4 VStG 1950 die verhängte Strafe ganz nachzusehen oder in eine mildere umzuwandeln, weil rücksichtswürdige Gründe überwogen hätten. Ferner hätte eine nachvollziehbare Einkommensschätzung vorgenommen werden müssen.
5.2. Keiner der beiden Vorwürfe ist zielführend. Was die Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (§ 19 Abs. 2 VStG 1950) anlangt, so bedurfte es dazu keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung in den bekämpften Bescheiden. Ausgehend davon, daß es sich bei der zur Last gelegten Übertretung des Meldegesetzes 1972 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem die Schuld des Täters bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten präsumiert wird (vgl. § 5 Abs. 1 VStG 1950), durfte die belangte Behörde - das Gegenteil wurde nicht glaubhaft gemacht - das Verschulden (in Form der Fahrlässigkeit) der Beschwerdeführer annehmen. Ein Grund für die Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 bestand für die belangte Behörde nicht, da ein Vorliegen überwiegender rücksichtswürdiger Umstände von den Beschwerdeführern im Zuge des Strafverfahrens nicht einmal behauptet wurde. Der Hinweis auf die Unterlassung einer Einkommensschätzung geht deshalb fehl, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden ohnehin - zutreffend - von unterdurchschnittlichen Einkommen der Beschwerdeführer ausgegangen ist.
6. Zutreffend ist indes der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei jede Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb melderechtliche Vorschriften in "erheblichem Maße" verletzt worden seien. Diese Wertung der Tat als mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet (§ 19 Abs. 1 VStG 1950) hätte in den vorliegenden Fällen, da nicht auf der Hand liegend, gesondert begründet werden müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß dieser Begründungsmangel von Einfluß auf die Strafbemessung war, erweist er sich als wesentlich.
7. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Bescheide im Umfang des jeweiligen die Übertretung nach § 5 Abs. 1 Meldegesetz 1972 betreffenden Strafausspruches und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden jeweiligen Kostenausspruches als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb sie insoweit im Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben waren. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des jeweiligen die Übertretung des § 5 Abs. 1 leg. cit. betreffenden Schuldspruches, war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 1.260,-- zu entrichten waren.
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