Normen
B-VG Art131a;
VwGG §26 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131a;
VwGG §26 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 19. Dezember 1989 zur Post gegebenen Beschwerdeschriftsatz vom 18. Dezember 1989 wird die am 6. November 1989 gegen 22.30 bis 23.00 Uhr von einem Beamten des Gendarmeriepostens Hörbranz beim Beschwerdeführer vorgenommene Abnahme des Reisepasses bekämpft. Auf Grund eines diesbezüglichen Vorhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof räumte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. August 1990 ein, daß die Beschwerde am 19. Dezember 1989 zur Post gegeben worden sei. Bei der Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vom 18. Dezember 1989 sei eine "Ungenauigkeit" unterlaufen, zumal die Paßabnahme bis 7. November 1989, 14.30 Uhr, aufrechterhalten worden sei. Die Beschwerde werde dahin "berichtigt" bzw. ergänzt, es werde der Ausspruch beantragt, daß der Beschwerdeführer durch die am 6. November 1989 gegen
22.30 Uhr bis 23.00 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens Hörbranz vorgenommene und bis zum 7. November 1989 gegen 14.30 Uhr aufrechterhaltene Paßabnahme in seinen Rechten verletzt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - da die bekämpfte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt offenbar im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes erfolgte - im Strafsenat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Ausgehend von dieser Rechtslage war die am 19. Dezember 1989 zur Post gegebene Beschwerde gegen die Amtshandlung am 6. November 1989 verspätet eingebracht, da die Beschwerdefrist am 18. Dezember 1989 ablief.
Bei der mit Schriftsatz vom 17. August 1990 vorgenommenen "Berichtigung" der Beschwerde dahin, daß auch die "bis 7. November 1989 gegen 14.30 Uhr aufrechterhaltene Paßabnahme" bekämpft werde, handelt es sich um eine Erweiterung des Beschwerdegegenstandes, die nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig ist (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Februar 1983, Zl. 82/16/0155).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 88/01/0331, verweist, so ist ihm zu entgegnen, daß es sich bei dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt um einen anders gelagerten gehandelt hat (dort wurde auf Grund eines offenbaren Schreibfehlers in der Beschwerdeergänzung ein falsches Datum der Amtshandlung angeführt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtiggestellt).
Die Beschwerde ist daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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