VwGH 90/19/0058

VwGH90/19/005818.6.1990

H gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 27. Oktober 1989, Zl. 5-212 Ha 24/8-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes

Normen

AZG §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
AZG §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. 1. Unter dem Datum 27. Oktober 1989 erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde), mit dem der vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannscahft Feldbach (BH) vom 28. Oktober 1988 erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG 1950

"I.) Zu den Punkten 17.) und 18.) des zitierten Straferkenntnisses F o l g e gegeben (wird), indem dieser Teil des Spruches im Grunde des § 45 Abs. 1 lit. a zweiter Fall VStG 1950 aufgehoben sowie von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt wird, und II.) a) zu den Punkten 1.) bis 15.) des zitierten Straferkenntnisses teilweise Folge,

b) zum Punkt 16.) keine Folge gegeben (wird), sodaß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

'Der Beschuldigte, Herr H, geb. 18.7.1951, hat, wie anläßlich einer am 24.2.1987 auf der Baustelle Wien-Vösendorf, XY, durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, es als persönlich haftender Gesellschafter und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 Verantwortlicher des Arbeitgebers I-Werk H an den nachstehend ersichtlichen Tagen in Feldbach unterlassen, für die Einhaltung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden zu sorgen, da folgende Arbeitnehmer an diesen Tagen jeweils ca. 11 Stunden beschäftigt waren:

1.) E, 2.) N, 3.) F, 4.) D, 5.) L, 6.) P, 7.) M, 8.) R, jeweils am 20.1.1987, 21.1.1987, 27.1.1987, 28.1.1987, 3.2.1987, 4.2.1987; 9.) A, 10.) K, 11.) B, 13.) Z, 16.) G, jeweils wie oben und am 5.2.1987; 12.) C, am 20.1.1987 und am 21.1.1987; 14.) S, 15.) T, jeweils am 3.2.1987 und am 4.2.1987.

Der Beschuldigte hat dadurch 1.) bis 16.) jeweils Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 letzter Satz Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 647/1987, begangen.

Gegen den Beschuldigten werden jeweils gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen von 1.) bis 13.) und 16.) je 1000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 1/2 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen), sowie 14.) und 15.) je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden) verhängt.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Geldstrafen, das sind 1.) bis 13.) und 16.) je 100 S, 14.) und

15.) je 50 S zu bezahlen sowie gemäß § 67 VStG 1950 die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.'

Die Gesamtgeldstrafe in I. Instanz beträgt somit 15.000 S, die gesamten Verfahrenskosten in I. Instanz betragen 1500 S.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 10 v.H. der verhängten Geldstrafen zu leisten und demgemäß zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S zu bezahlen".

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Straferkenntnisses und des Berufungsvorbringens unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 dritter Satz des Arbeitszeitgesetzes im wesentlichen folgendes aus: Im Zuge des ergänzenden berufungsbehördlichen Verfahrens seien als Zeugen der Bauleiter U sowie sämtliche in der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten Wien genannten Arbeitnehmer (in Entsprechung des Begehrens des Beschwerdeführers) einvernommen worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer, der auch eine Reihe von Aufzeichnungen vorgelegt habe, sowie dem Arbeitsinspektorat Eisenstadt Gelegenheit zur Abgabe von Äußerungen gegeben worden. Nach eingehender Würdigung dieser Beweisaufnahme, insbesondere der bei einer Gesamtbetrachtung widerspruchsfreien und glaubwürdigen Zeugenaussagen, sei die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigung im nachstehend beschriebenen Ausmaß den Tatsachen entspreche.

Die in den Bautagebüchern enthaltenen Eintragungen ("6.00 - 19.00 = 12.00 Stunden"), aufgrund welcher die vorliegenden Arbeitszeitüberschreitungen erhoben worden seien, entsprächen insoweit nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer, als dadurch lediglich die Mittagspause berücksichtigt worden sei. In dieser Angabe fänden sich allerdings nicht die Wegezeiten, die zwischen der Baustelle und dem Unternehmenssitz bzw. dem Übernachtungsquartier zurückgelegt worden seien, und die nicht zur Arbeitszeit gehörten. Für die Fahrten von Feldbach zur Baustelle nach Vösendorf, welche regelmäßig an Montagen (Hinfahrt) und Donnerstagen bzw. Freitagen (Rückfahrt) erfolgt seien, müßten von den genannten Zeiten ca. 2 Stunden in Abzug gebracht werden, sodaß an diesen Tagen eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 10 Stunden nicht erfolgt sei. An diesen Tagen sei ja auch noch zusätzlich die Wegezeit zum (Montag) bzw. vom (Donnerstag, Freitag) Übernachtungsquartier in Wien abzurechnen. Eben letztere Fahrtdauer von ca. 1/2 Stunde (an Dienstagen, Mittwochen, teilweise an Donnerstagen, also ca. 1 Stunde) sei außerdem bei jenen Arbeitnehmern zu berücksichtigen, die in Wien übernachtet hätten, sodaß bei diesen die jeweils vorliegenden Überschreitungen der Tagesarbeitszeit nur ca. 1 Stunde betragen hätten. Da die einvernommenen Arbeitnehmer auch zum Teil (L, R, K, Z, V) ausgesagt hätten, in der für die Pause angegebenen Zeit von 1 Stunde sei lediglich die Mittagspause enthalten, nicht aber die Jausenzeit von ca. 1/2 Stunde, sei in diesen Fällen lediglich von geringfügigen Überschreitungen auszugehen gewesen.

Die Arbeitnehmer G und A hätten angegeben, direkt an der Baustelle in einem Container übernachtet zu haben, sodaß bei diesen die Wegezeit zum Übernachtungsquartier nach Wien entfalle und entsprechend größere Arbeitszeitüberschreitungen vorgelegen seien.

Da dem Berufungswerber hinsichtlich der Arbeitnehmer Q und V jeweils nur Arbeitszeitüberschreitungen an einem Montag vorgeworfen worden seien, ergebe sich aufgrund der bisherigen Ausführungen, daß diesbezüglich überhaupt keine Verwaltungsübertretungen vorlägen, sodaß gemäß § 45 Abs. 1 lit. a zweiter Fall VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gewesen sei.

Die sonstigen im Spruch dieses Bescheides ersichtlichen Verwaltungsübertretungen seien allerdings dem Beschwerdeführer zu Recht zur Last zu legen gewesen. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hiefür, welche dieser nicht in Abrede gestellt habe, ergebe sich aus seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter des Arbeitgebers I-Werk H.

§ 9 Abs. 1 VStG 1950 bestimme in diesem Zusammenhang, daß für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Nichtverschulden an den gegenständlichen Unterlassungsdelikten glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 1 VStG 1950), vielmehr sein Verschulden aufgrund der Aktenlage erwiesen sei, und das Arbeitszeitgesetz nicht anderes bestimme, sei schon aus diesem Grund vom zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

(Es folgen Ausführungen zur Bemessung der Strafen und der Kosten.)

2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1989 insofern angefochten, "als er der Berufung vom 2.11.1988 gegen das Straferkenntnis

der BH Feldbach vom 28.10.1988 .... an Stelle zur Gänze Folge

zu geben nur teilweise Folge gibt und im übrigen .... das

angefochtene Straferkenntnis bestätigt". Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter Hinweis darauf, daß in derselben Angelegenheit bereits ein Straferkenntnis der BH vom 7. September 1988 ergangen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden sei, meint die Beschwerde, es könne - auch wenn das "erste" Straferkenntnis einen formalen Mangel aufgewiesen haben sollte - "bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers sein, daß die Anwendung des § 51/5 VStG nunmehr keine Berücksichtigung mehr findet".

1.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich der Berufungsbescheid vom 27. Oktober 1989 (in dem unter I.2. bezeichneten Umfang), mit dem über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom 28. Oktober 1988 entschieden worden ist. Nach Ausweis der Akten hat der Beschwerdeführer seine Berufung am 4. November 1988 (persönlich) bei der BH eingebracht; der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1989 wurde ihm (z.H. seines Rechtsvertreters) am 31. Oktober 1989 zugestellt. Da somit die Berufungsentscheidung innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung - maßgebend für den Fristenlauf ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. Nr. 11.790/A) - erlassen worden ist, liegt ein Anwendungsfall des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht vor.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Stundenzetteln, Akkordabrechnungen und Lohnkonten) "mit keinem Wort" auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf die Einvernahme der seinerzeit an der Arbeitsstelle tätigen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates verwiesen. Letztere sei jedoch "schlechthin aktenwidrig", da sich bei sorgsamem Studium der Lohn- bzw. Gehaltskonten eindeutig ergebe, daß die vom Arbeitsinspektorat genannten Überstundenzahlungen tatsächlich Trennungsgelder (Diäten und Nächtigungsgelder) darstellten. Das Arbeitsinspektorat sei offensichtlich lediglich bestrebt gewesen, aus einer Aufzeichnung im Bautagebuch, wonach es der Firma des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, an den inkriminierten Tagen jeweils von 6.00 bis 19.00 Uhr an der Baustelle tätig zu sein, abzuleiten, daß während dieser Zeit tatsächlich die gesamte Zeit von den einzelnen Arbeitnehmern gearbeitet worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden stellten wohl hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit wesentlich stärkere Beweismittel dar als Zeugenaussagen, die mehr als 2 1/2 Jahre nach dem zu beurteilenden Zeitraum abgegeben worden seien, und die überdies kein geschlossenes Beweisergebnis erbracht hätten, da sie einander in wesentlichen Punkten widersprächen.

2.2. Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung. Im Gegensatz zur Beschwerde vermag der Gerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden - eingeschränkten - Kontrollbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Mangelhaftigkeit derselben zu erkennen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. oben I.1.) unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach insgesamt widerspruchsfreien und glaubwürdigen Zeugenaussagen in bezug auf die einzelnen im Spruch angeführten Arbeitnehmer ausführlich dargelegt, auf welche Weise sie zu der Feststellung von Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Tagesarbeitszeit von zehn Stunden (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitszeitgesetzes) gelangt ist. Die belangte Behörde ist hiebei - entsprechend den in Einzelheiten (vor allem in bezug auf Pausen und Wegzeiten) voneinander geringfügig abweichenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Arbeitnehmer - durchaus differenziert vorgegangen; dies mit dem Ergebnis, daß sie - was die Beschwerde zu übersehen scheint - der Verantwortung des Beschwerdeführers zu einem guten Teil Rechnung tragend hinsichtlich der weitaus überwiegenden Zahl der involvierten Arbeitnehmer ein deutlich geringeres Ausmaß an Überschreitungen der täglich zulässigen Arbeitszeit als erwiesen angenommen hat als die Erstbehörde (und dem folgend auch die jeweils über den Beschwerdeführer verhängten Strafen herabgesetzt hat). Der Gerichtshof hält die solcherart vorgenommene Beweiswürdigung - es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Zeugen in ihren im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen nicht als glaubwürdig angesehen hätten werden können - für nachvollziehbar und auf ausreichender Sachverhaltsgrundlage vorgenommen.

Was die vom Beschwerdeführer vermißte Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Unterlagen anlangt, so trifft dieser Vorwurf im Hinblick auf die Bescheidbegründung nicht zu. Daß die belangte Behörde diesen Aufzeichnungen im Beschwerdefall weniger Beweiskraft als den Aussagen der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen beigemessen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden; dies umso weniger, als sie diese Aussagen, wie bereits erwähnt, auch zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet hat.

Was die angebliche Aktenwidrigkeit in Ansehung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den

16. Aufsichtsbezirk vom 29. Mai 1989 anlangt, so kann davon keine Rede sein, sind doch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten, in den Akten erliegenden Ablichtungen der die einzelnen in Betracht kommenden Arbeitnehmer betreffenden Gehaltsaufzeichnungen ("Lohn-/Gehaltskonto 1987") unter der Rubrik "Überstundenverrechnung" die in der genannten Äußerung des Arbeitsinspektorates bezeichneten Höchstbeträge eingetragen. Dem Hinweis in der Beschwerde, es handle sich bei diesen Eintragungen tatsächlich nicht um Überstundenzahlungen, sondern um "Trennungsgelder", hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht entgegengehalten, daß der Beschwerdeführer auf diesen, keineswegs von vornherein erkennbaren Umstand im Verwaltungsstrafverfahren und nicht erstmals in der Beschwerde hätte aufmerksam machen müssen.

3.1. Der Beschwerde erscheint es "unerklärlich", wie die belangte Behörde zu der Auffassung habe gelangen können, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Nichtverschulden an dem gegenständlichen Unterlassungsdelikt glaubhaft zu machen. Gerade mit der Vorlage der genannten Unterlagen habe der Beschwerdeführer "den ihm vorgehaltenen Tatbestand entkräftet". Die belangte Behörde gehe offenbar von der irrigen Rechtsansicht aus, daß der Beschwerdeführer sein Nichtverschulden und nicht richtigerweise die Behörde dem Beschwerdeführer ein Verschulden nachzuweisen habe.

3.2. Nicht die belangte Behörde, sondern der Beschwerdeführer unterliegt insoweit einem Rechtsirrtum. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Unterlassungen der gebotenen Vorsorgemaßnahmen um ein Ungehorsamsdelikt.

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