Normen
KO §10;
KO §5;
KO §6;
KO §7;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §14 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §59 Abs1;
KO §10;
KO §5;
KO §6;
KO §7;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §14 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §59 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die oberösterreichische Landesregierung erkannte mit den zu 1 und 2 genannten Berufungsbescheiden bestätigend über je ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, womit der Beschwerdeführer (zu 1) der Übertretung nach § 4 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und (zu 2) der Übertretung nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes schuldig erkannt worden war, wogegen der Beschwerdeführer je Berufung wegen Schuld und Strafe erhoben hatte. Die oberösterreichische Landesregierung erkannte ferner (zu 3 und 4) über als Strafberufung zu behandelnde Einsprüche des Beschwerdeführers gegen zwei Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, womit er jeweils der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und bestraft worden war.
Gegen diese vier Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei nur hinsichtlich des zu 1 genannten Berufungsbescheides die Schuldfrage aufgeworfen wird. Hinsichtlich dieses Bescheides und der drei weiteren Berufungsbescheide wird die Straffrage releviert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der durch den zu 1 genannten Bescheid bestätigte Schuldspruch nach § 4 Abs. 2 StVO ist deshalb frei von Rechtsirrtum, weil die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle von einem am 30. September 1988 um
14.50 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden am 1. Oktober 1988 kurz nach 8.00 Uhr dem gesetzlichen Erfordernis einer sofortigen Verständigung nicht entspricht. Die Verständigungspflicht nach der genannten Gesetzesstelle ist vom Verschulden der unfallsbeteiligten Personen am Verkehrsunfall unabhängig.
Zu der zu den Bescheiden 1 bis 4 aufgeworfenen Straffrage ist zu sagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG 1950 ist im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle; weder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 8 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger noch § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (1862) erwecken Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der eingangs genannten Gesetzesstelle.
Der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und derjenigen Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, wird durch die Bestimmung des § 14 Abs. 1 VStG 1950 geschützt. Daß wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafen allenfalls die Ersatzarreststrafen zu vollziehen sind, entspricht dem oben zitierten § 16 Abs. 1 VStG 1950. Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.
Daß gegen den Beschwerdeführer wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mit Organstrafverfügung vorgegangen wurde, ergibt sich zwingend daraus, daß die Übertretungen jeweils mit Radargerät festgestellt wurden und der den Pkw lenkende Beschwerdeführer nicht angehalten werden konnte. Wenn er darin eine ungleiche Behandlung zu erblicken vermeint, so ist er darauf zu verweisen, daß es ihm ja freigestanden wäre, sogleich nach der Begehung der Verwaltungsübertretungen anzuhalten und sich den Behördenorganen zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der nur die zu 1 genannte Übertretung betreffende Bestimmung des § 100 Abs. 5 StVO.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Der über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Konkurs stellt kein Hindernis für die getroffene Entscheidung über den Aufwandersatz dar (vgl. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zlen. 90/18/0031, AW 90/18/0009).
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