VwGH 90/18/0139

VwGH90/18/01397.9.1990

N gegen Salzburger Bezirksrichter und den Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und der Aufsichtspflicht

Normen

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. November 1986, Zl. 4 SW 52/85-56, wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. X zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten (§ 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB) zu besorgen:

a) Vertretung der Betroffenen in sämtlichen anhängigen oder allenfalls noch anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren;

b) Vertretung der Betroffenen hinsichtlich Eingaben an Gerichte, Behörden oder sonstige Stellen, wie etwa Medien, die (im weitesten Sinne) mit einem bei Gericht (jetzt oder in Zukunft) anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren in Zusammenhang stehen und für die Betroffene mit erheblichen Kosten bzw. Kostenrisiko oder (infolge ihrer inhaltlichen Aussage) mit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung verbunden sind; wobei "erhebliche Kosten" im vorgenannten Sinne jene sind, die die Betroffene ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen laufenden Unterhaltes nicht bestreiten kann.

Die Beschwerdeführerin erhob unter dem Datum des 20. Juni 1990 eine nur von ihr allein gefertigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Salzburger Bezirksrichter und den Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und der Aufsichtspflicht.

Ihr Sachwalter hat mit Schreiben vom 9. Juli 1990 erklärt, diese Beschwerdeführung nicht zu genehmigen.

Gemäß § 273a Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Diese Bestimmung statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs. 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich (Pichler in Rummel, zweite Auflage, Rz 1 zu § 273a mit weiteren Nachweisen).

Da die vorliegende Beschwerde als in einem gerichtlichen Verfahren erhoben in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt, konnte die Beschwerdeführerin allein sie nicht wirksam erheben. Der Sachwalter hat die Genehmigung der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt.

Daher war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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