Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und als Ersatzbescheid für den mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0069, aufgehobenen Bescheid vom 25. Februar 1988 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4. März 1987, zugestellt am 26. März 1987, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 28. Februar 1987 um 18.08 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien gelenkt habe, richtige Auskunft zu erteilen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
In Erwiderung eines diesbezüglichen, unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstatteten Vorbringens ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, daß die Anwendung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch die Behörde nicht davon abhängt, daß eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung verfolgt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0177). Es ist daher verfehlt, wenn die Beschwerdeführerin meint, die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin wäre zur Erteilung der verlangten Auskunft überhaupt verpflichtet gewesen, bedinge, daß der gegenständliche Sachverhalt (gemeint offenbar die vom Meldungsleger festgestellte Übertretung der Straßenverkehrsordnung) "unter anderem nach Zeitpunkt und ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug konkretisiert und tatsächlich der Wirklichkeit entsprechend vorliegen müssen". Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG 1967 auszulösen genügt es vielmehr, daß die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, bestreitet aber auch die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Recht bekämpft die Beschwerdeführerin aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Zwar gilt für die Feststellung eines Sachverhaltes durch die belangte Behörde zufolge § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) der Grundsatz der sogenannten freien Beweiswürdigung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, unterliegt die Würdigung der Beweise durch die belangte Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle daher nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A, und die seither ständige Rechtsprechung).
Einer solchen Kontrolle hält der angefochtene Bescheid allerdings nicht stand. Tragendes Element der Beweiswürdigung der belangten Behörde, auf die sie die Annahme stützt, der Meldungsleger habe bei den seiner Meldung zugrundeliegenden Wahrnehmungen tatsächlich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gesehen, weshalb die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 unrichtig sei, ist die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, ihr Fahrzeug wäre silber lackiert gewesen. Diese Feststellung steht in dieser Allgemeinheit mit dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsstrafakten in Widerspruch.
Wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, lag der belangten Behörde zwar ein Bericht des "BZI. X" vor, wonach die Beschwerdeführerin "bei der durchgeführten Erhebung" angegeben habe, "daß ihr Pkw mit dem pol. Kennzeichen W. nnn zur Tatzeit silbermet. lackiert war und es heute auch noch ist". Demgegenüber behauptete aber die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis vom 4. November 1987 - in Übereinstimmung mit den in der Verkehrsdatei gespeicherten Angaben -, "daß mein Citroen blau und nicht silberfarben - wie dies in der Begründung des Straferkenntnisses angegeben ist - ist".
Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde nicht ohne vorherige Aufklärung dieses Widerspruches zu der eingangs dargestellten Annahme gelangen dürfen. Dazu kommt noch, daß der erwähnte Bericht vom 10. November 1989 der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht und damit diesbezüglich das ihr zufolge § 45 Abs. 3 AVG 1950 zustehende Parteiengehör verletzt wurde.
Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des dargestellten Verfahrensverstoßes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil in dem durch die genannte Verordnung festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, sodaß sich das unter dem Titel des Schriftsatzaufwandes geltend gemachte, diesen Pauschalbetrag übersteigende Begehren als nicht berechtigt erweist.
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