VwGH 90/18/0060

VwGH90/18/00607.9.1990

N gegen Burgenländische Landesregierung vom 31. Jänner 1990, Zl. VI/2-1276/3-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden, weil er am 8. September 1988, nachdem er um 19,50 Uhr desselben Tages in Wolfau auf der Gemeindestraße von ONr. 404 bis ONr. 204 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe, um 21,12 Uhr dieses Tages in der Unfallambulanz des Landeskrankenhauses Oberwart die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Zufolge § 99 Abs. 1 StVO 1960 begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe ... zu

bestrafen, ... b) wer sich bei Vorliegen der im § 5

bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf

Alkoholgehalt untersuchen ... zu lassen. ...

Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht wahrnehmen können, wie er zum Alkotest aufgefordert worden sei, zu entgegnen, daß die am Tatort anwesenden Gendarmeriebeamten anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugen übereinstimmend erklärt haben, der Beschwerdeführer habe ihnen zu verstehen gegeben, "daß er nicht blasen würde", weil er schon "einmal geblasen" habe, wobei "nichts Gescheites dabei herausgekommen" sei. Es besteht also kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und diese Aufforderung auch verstanden hat.

Im übrigen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im Hinblick auf die bei dem vorangegangenen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen (Bruch der 7. und 8. Rippe links und Bruch des Brustbeines) zur Verweigerung der Atemluftprobe berechtigt gewesen zu sein, da ihm dies aus ärztlicher Sicht nicht habe zugemutet werden können.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde jener Arzt, der die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Krankenhaus durchgeführt hat, nochmals als Zeuge einvernommen, wobei er erklärte, daß der Beschwerdeführer nicht in bewußtlosem Zustand in das Krankenhaus eingeliefert worden sei, ferner zur "Durchführung des Alkotests ansprechbar, sowie zeitlich und örtlich orientiert" gewesen sei, und daß er (der Zeuge) die Möglichkeit der Durchführung des Alkotests bejaht habe. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde daraus in Verbindung mit dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen (vom 20. April 1989) die Schlußfolgerung gezogen, daß die Durchführung des Alkotestes möglich und lediglich im Hinblick auf die Schmerzen nicht zumutbar gewesen wäre. Auf die Zumutbarkeit werde jedoch im Gesetz nicht abgestellt, weshalb darauf keine Rücksicht genommen werden müsse. Die Durchführung des Alkotestes könne nur dann straflos unterbleiben, wenn sie nicht möglich sei.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers dann zu Unrecht erfolgt wäre, wenn er auf Grund seines verletzungsbedingten Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, so in das Atemalkohol-Prüfröhrchen zu blasen, daß die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkotests möglich war (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1984, Zl. 83/03/0223). Daß mit dem Aufblasen des Beutels des Testgerätes für den Beschwerdeführer ungeachtet der zu erwartenden Schmerzen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr verbunden, also eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG 1950, gegeben gewesen wäre (vgl. zum Notstandsbegriff u. a. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/03/0112), wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet und entspräche auch nicht der Aktenlage, da der schon erwähnte Arzt anläßlich seiner Einvernahme durch die Behörde erster Instanz am 4. Jänner 1989 ausdrücklich erklärt hat, daß "durch die Durchführung des Tests keine gesundheitliche Gefährdung oder eine Veränderung des Krankheitsbildes eingetreten wäre bzw. dies a priori nicht hätte angenommen werden können".

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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