Normen
AVG §40 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art132;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs3;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §2 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs9;
VwGG §39;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
VwRallg;
AVG §40 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art132;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs3;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §2 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs9;
VwGG §39;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Mai 1988, Zl. 9-Gt-87.065, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und die Teilung des Grundstückes Nr. 1934/1 der Einlagezahl nnn der Katastralgemeinde XXX nach dem Grundabteilungsentwurf des AA vom 22. Oktober 1987, GZ. 5.065/87, in zwei gleiche Teile gemäß § 2 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landesgesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. Nr. 6145-2, bewilligt.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0328, wird hingewiesen. Das den angefochtenen Berufungsbescheid aufhebende Erkenntnis langte am 30. November 1988 bei der belangten Behörde, der Niederösterreichischen Landesregierung, ein. Am 26. Jänner 1990 brachten die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, weil die belangte Behörde immer noch nicht über ihre Berufung entschieden habe. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1990 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag, die Säumnisbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie mehrerer Zusatzanträge auf Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen sei es bisher nicht möglich gewesen, das Ermittlungsverfahren abzuschließen und eine Entscheidung in der Sache zu erlassen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Frist von sechs Monaten, berechnet ab der Zustellung des eingangs erwähnten aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde, war zur Zeit der Einbringung der Säumnisbeschwerde verstrichen. Die Beschwerdeführer haben als Parteien des Berufungsverfahrens in der Verwaltungsinstanz ein subjektives Recht auf Entscheidung über ihre Berufung. Die Niederösterreichische Landesregierung ist die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte. Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig (siehe die Entscheidungen bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 197/7), so daß bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung der Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof auch dann besteht, wenn die Verzögerung der Behörde nicht als Verschulden angerechnet werden kann (siehe die Entscheidungen bei Dolp a.a.O. S 198/2).
Daher hatte der Verwaltungsgerichtshof infolge zulässiger Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der säumig gewordenen Verwaltungsbehörde zu entscheiden (§ 42 Abs. 5, Satz 2 VwGG). Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG hatte er hiebei, soweit das Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte.
Es ist hiebei von der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit S 142; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 1020, Z. 5b).
Der Verwaltungsgerichtshof führte eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff AVG 1950 durch und vernahm in dieser die beiden Beschwerdeführer als Beteiligte im Sinne des § 51 AVG 1950 sowie den bereits von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen BB.
Der Verwaltungsgerichtshof trifft auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten sowie der Ermittlungsergebnisse der mündlichen Verhandlung folgende Feststellungen:
Das Grundstück Nr. 1934/1 Grünland im Ausmaß von 2084 m2 der Einlagezahl nnn der Katastralgemeinde XXX steht im Hälfteeigentum der beiden Beschwerdeführer. Es stellt eine ebene Fläche dar und hat eine rechteckige Form mit einer Breite von ca. 19 und einer Länge von ca. 110 m. Es verläuft, seiner Längsrichtung nach gesehen, etwa von Südwesten nach Nordosten.
Die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der angrenzenden Grundstücke waren zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 19. Juni 1990 folgende: An der nordwestlichen Längsseite grenzte das Grundstück 1934/4 an, welches CC gehört und als Erdäpfelacker bewirtschaftet wird. An der südöstlichen Längsseite grenzte das Grundstück 1934/3 an, welches DD gehört und mit Weizen oder Gerste bebaut ist. An der nordöstlichen Schmalseite grenzte das Grundstück 1936/3 an, welches dem letztgenannten DD gehört und als Wiese bewirtschaftet wird. Das an der südwestlichen Schmalseite gelegene Grundstücke 1934/2 gehört EE und wird als Wiese bewirtschaftet.
Der Erstbeschwerdeführer ist Pensionist, die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau. Bis einschließlich des Jahres 1989 wurde das gegenständliche Grundstück bittleihweise von DD durch Mähen und Ernten des Grases bewirtschaftet. Im Jahre 1990 hat DD diese Tätigkeit aus eigenem eingestellt. Ein Pachtvertrag zwischen den Beschwerdeführern und DD hinsichtlich dieses Grundstückes bestand nicht. Die Beschwerdeführer haben das Grundstück im Jahre 1990 nicht gemäht; das Gras steht dort hoch. Kein Nachbar ist bereit, das Grundstück unentgeltlich zu mähen.
Die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Grundabteilung soll das Grundstück der Breite nach in der Hälfte seines Längenausmaßes teilen, so daß zwei Teilflächen von je 1042 m2 entstünden. Das Motiv für die Teilung ist vorweggenommener Erbgang, das heißt, je einen Teil an die zwei Kinder der Beschwerdeführer bei deren Lebzeiten zu übertragen. Die Beschwerdeführer hoffen, daß in absehbarer Zeit eine Umwidmung der gegenständlichen Fläche in Bauland zu erwarten ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit Bescheid vom 10. Mai 1988 die Teilungsbewilligung im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 3 des Niederösterreichischen Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. Nr. 6145-2, verweigert und sich hiebei vornehmlich auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen FF berufen. Nach dem Sachverständigen seien zufolge der Mechanisierung in der Landwirtschaft möglichst große, günstig geformte und daher zweckmäßig nutzbare Grundstücke notwendig, die einen ökonomischen Einsatz von Maschinen und Geräten gewährleisteten. Teilte man das Grundstück, so könnten die beiden Restflächen von je 1042 m2 nicht rationell landwirtschaftlich genutzt werden; ihre Nutzung sei nur mit weit höherem Zeit- und Kostenaufwand möglich. Es bestünde die Gefahr, daß nach Teilung die Flächen widmungsfremd genutzt würden; eine bestehende großflächige landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit würde zerstört.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte über die rechtzeitige und zulässige Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid zu entscheiden. Er ergänzte das Ermittlungsverfahren, welches bereits von der belangten Behörde begonnen worden war, durch Befragung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen BB und stellte aus dessen beiden schriftlichen Gutachten im Verwaltungsverfahren (dort Seite 49 ff und Seite 75 ff) und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1990 folgendes fest:
Die Verwendung einer Mähmaschine ist auch auf den geteilten Grundstücken möglich, weil die Breite von ca. 19 m durch die Teilung nicht verändert wird und weil für das Wenden einer Mähmaschine eine Grundstücksbreite von 10 m genügt. Man könnte eine Wiese auch mit einem (kleineren) Motormäher bewirtschaften. Da im Teilungsfall (mit folgender Eigentümerverschiedenheit) die Zufahrt zum nordöstlichen Teilstück über das südwestliche Teilstück führen müßte, bedürfte es eines Servitutsweges auf letzterem Teilstück von ca. 3 m Breite, wodurch landwirtschaftliche Fläche ihrer Nutzung entzogen würde. Der Einsatz einer Mähmaschine würde aber dadurch nicht beeinträchtigt, weil immer noch ca. 16 m Breite zum Wenden der Mähmaschine zur Verfügung stünde.
In landwirtschaftlichen Betrieben kann bei Bewirtschaftung großer Flächen - was nicht schlechthin einem Großbetrieb gleichgestellt werden muß - der Betriebsmitteleinsatz verhältnismäßig geringer gehalten werden als bei der Bewirtschaftung kleiner Flächen. Dieser auch auf die gegenständliche Fläche anzuwendende betriebswirtschaftliche Grundsatz ergibt die Schlußfolgerung, daß die gemeinsame ungeteilte Bewirtschaftung der Fläche vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt kostengünstiger wäre als die getrennte Bewirtschaftung.
Vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt würde auch eine Bewirtschaftung durch einen Anrainer, die gleiche Kulturart vorausgesetzt, günstiger sein - zufolge größerer gemeinsam zu bewirtschaftender Fläche.
Mangels entgegenstehender Vorschriften steht es den Beschwerdeführern - im Falle des Eigentümerwechsels ihren Einzelrechtsnachfolgern - frei, auf dem gegenständlichen Grundstück z.B. einen Acker oder einen Obstgarten zu kultivieren. Das würde es unmöglich machen, daß jene Nachbarn, die ihre Anrainergrundstücke als Wiese bewirtschaften, durch Pachtverträge mit den Beschwerdeführern (ihren Rechtsnachfolgern) eine größere Wiesenfläche gemeinschaftlich bewirtschaften. Wenn die Beschwerdeführer (ihre Rechtsnachfolger) die gegenständliche Fläche oder einen Teil hievon als "Erholungsfläche" verwendeten, würde eine agrarische Fläche ihrer bisherigen Nutzung entzogen.
Diese Feststellungen werden rechtlich wie folgt gewürdigt:
Gemäß § 1 Abs. 3 des oben zitierten Kulturflächengesetzes bedarf die Teilung von Grundstücken, für die eine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt ist, dann einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn durch die Teilung eine Teilfläche in der Größe von weniger als 1 ha entsteht.
Die gegenständliche beabsichtigte Teilung unterliegt, wie sich aus dem eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, daher der Bewilligungspflicht.
§ 2 Abs. 3 leg. cit. setzt als einzigen Versagungsgrund gegen eine solche Teilung den Umstand fest, daß die Teilung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspricht.
Auszulegen sind somit die Begriffe des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft, im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Bedachtnahme auf die gesamte Rechtsordnung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß folgendes Argument hier außer Betracht zu bleiben habe: Es ist allgemein bekannt und wird durch die Angaben des Amtssachverständigen untermauert, daß die Bewirtschaftung großer Flächen im Verhältnis zur Bewirtschaftung kleiner Flächen rationeller, das heißt kostengünstiger, für den Bewirtschafter ist, insbesondere, was den Einsatz von Maschinen anlangt. Wendete man dieses betriebswirtschaftliche Argument auf die Frage der Teilungsbewilligung an, so könnte in der Regel eine Teilung nie bewilligt werden, weil ihrem Wesen entspricht, daß aus größeren Kulturflächen kleinere Kulturflächen werden. Da die Art der unternehmerischen Nutzung oder Nichtnutzung grundsätzlich im Belieben des Grundeigentümers steht, kann es nicht Aufgabe des anzuwendenden Kulturflächengesetzes sein, die Eigentümer zu betriebswirtschaftlich rationeller Bewirtschaftung durch Versagung einer Teilungsbewilligung anzuhalten.
Da es den Beschwerdeführern als Grundeigentümern grundsätzlich freisteht, in welcher Weise sie das gegenständliche Grundstück bewirtschaften wollen - eine bewilligungspflichtige Kulturveränderung, wie z.B. die Aufforstung, kommt nach dem Sachverhalt nicht in Frage - können die Behörden ihnen auch nicht eine bestimmte Bewirtschaftungsart aufzwingen, geschweige denn, eine rationelle Bewirtschaftung des Grundstückes als Wiese - das heißt durch Mähen und Ernten des Grases - erzwingen. Daher haben auch Erwägungen dahin, es wäre wünschenswert, daß Anrainer das Grundstück gemeinsam mit ihren gleichartig bewirtschafteten Grundstücken kultivierten, zu unterbleiben.
Schließlich ist allein von der gegenwärtigen Widmung des Grundstückes als Grünfläche auszugehen und außer Betracht zu lassen, was in der Zukunft - mit oder ohne Teilung - das rechtliche Schicksal des Grundstückes sein könnte. Dafür hat nämlich nicht das anzuwendende Kulturflächengesetz, sondern die örtliche (Gemeindeplanung) und die überörtliche Raumplanung (Landesplanung) zu sorgen, wie diese Begriffe von der Lehre (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 S 767 ff) verstanden werden. Andere die Versagung der Teilungsbewilligung rechtfertigende Tatumstände kamen nicht hervor.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher keinen der beabsichtigten Teilung widersprechenden Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 3 Kulturflächengesetz feststellen, weshalb der Berufung Folge zu geben und die beantragte Teilungsbewilligung zu erteilen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 Abs. 1, Satz 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Begehren der Beschwerdeführer, ihnen darüberhinaus die Kosten der vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeführten mündlichen Verhandlung zuzusprechen, war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Über die Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 39 VwGG durchzuführen (vgl. Erkenntnis vom 18. November 1981, Slg. Nr. 10595/A, S 758 der Amtlichen Sammlung; ferner die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 540/4 genannte Rechtsprechung). Ist eine Säumnisbeschwerde, wie die vorliegende, zulässig, so kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 9 VwGG das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen, woraus sich ergibt (vgl. Dolp a. a.O. Anmerkung 8 zu dieser Gesetzesstelle), daß der Verwaltungsgerichtshof die Ermittlungen auch selbst durchführen kann. Tut er dies, so hat er gemäß § 62 Abs. 2 VwGG jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte. Zu diesen Verwaltungsvorschriften gehören unter anderem jene nach §§ 40 ff AVG über die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieses Mittels des Ermittlungsverfahrens bedient. Was die Kosten der Beschwerdeführer für diese mündliche Verhandlung anlangt, so gilt § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (siehe auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band, Anmerkung 2 zu dieser Gesetzesstelle; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 673).
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