VwGH 90/17/0419

VwGH90/17/041921.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der X-AG gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 1990, Zl. A 8-K-20/1984-13, betreffend Kanalisationsbeitrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1990 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die Steiermärkische Landesregierung binnen einer Woche beizubringen; hiebei wurde auf die §§ 24 Abs. 1 und 29 leg. cit. Bezug genommen. Diese Verfügung wurde laut dem im Gerichtsakt befindlichen Rückschein am Donnerstag, dem 29. November 1990, von einem Arbeitnehmer des Beschwerdevertreters in dessen Rechtsanwaltskanzlei übernommen.

Mit dem noch am gleichen Tag zur Post gegebenen Schriftsatz vom Freitag, dem 7. Dezember 1990 - sohin bereits nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist -, legte der Beschwerdevertreter die fehlende Beschwerdeausfertigung für die Steiermärkische Landesregierung vor.

Die Versäumung der gemäß § 34 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof zur Behebung der einer Beschwerde anhaftenden Mängel gesetzten Frist gilt nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle als Zurückziehung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

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